5A_246/2012: Verwaltungs- und Benutzungsreglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft kein Rechtsöffungstitel (amtl. Publ.)

Das BGer hat­te im vor­liegen­den Urteil erst­mals zu beurteilen, ob eine von der Stock­w­erkeigen­tümerge­mein­schaft genehmigte Kostenabrech­nung eine Schul­dan­erken­nung i.S.v. SchKG 82 I (pro­vi­sorischen Recht­söff­nungsti­tel) darstellt. Es verneint diese Frage, ent­ge­gen kan­tonaler Recht­sprechung in diese Richtung.

Das BGer hat in BGE 136 III 627 fest­ge­hal­ten, dass eine

[…] Schul­dan­erken­nung im Sinn von Art. 82 Abs. 1 SchKG [vor­liegt], wenn daraus der vor­be­halts- und bedin­gungslose Wille des
Betriebe­nen her­vorge­ht, dem Betreiben­den eine bes­timmte oder leicht
bes­timm­bare Geld­summe zu zahlen. Dabei kann sich die Schuldanerkennung
auch aus ein­er Gesamtheit von Urkun­den ergeben, sofern die notwendigen
Ele­mente daraus her­vorge­hen. Dies bedeutet, dass die unterzeichnete
Urkunde auf die Schrift­stücke, welche die Schuld betragsmässig
ausweisen, klar und unmit­tel­bar Bezug nehmen bzw. ver­weisen muss
[…].

Der Betrag der Schuld muss also in den ver­wiese­nen Doku­menten ein­deutig bes­timmt oder bes­timm­bar sein, und zwar im Zeit­punkt der Unterze­ich­nung des ver­weisenden Doku­ments. Wenn das Ver­wal­tungs- und Benutzungsre­gle­ment der Stock­w­erkeigen­tümerge­mein­schaft nur eine all­ge­meine Pflicht zur Beteili­gung an den gemein­samen Kosten und Las­ten vor­sieht (ZGB 712h), so geht der Betrag dieser Kosten und die Verteilung auf die Miteigen­tümer erst aus der jährlichen Abrech­nung und dem Verteilungs­plan her­vor, der von der Stock­w­erkeigen­tümerge­mein­schaft genehmigt wer­den muss (ZGB 712m Abs. 1 Ziff. 4). Damit stellt das Regle­ment als solch­es keinen Recht­söff­nungsti­tel dar.