Das BGer hatte im vorliegenden Urteil erstmals zu beurteilen, ob eine von der Stockwerkeigentümergemeinschaft genehmigte Kostenabrechnung eine Schuldanerkennung i.S.v. SchKG 82 I (provisorischen Rechtsöffnungstitel) darstellt. Es verneint diese Frage, entgegen kantonaler Rechtsprechung in diese Richtung.
Das BGer hat in BGE 136 III 627 festgehalten, dass eine
[…] Schuldanerkennung im Sinn von Art. 82 Abs. 1 SchKG [vorliegt], wenn daraus der vorbehalts- und bedingungslose Wille des
Betriebenen hervorgeht, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht
bestimmbare Geldsumme zu zahlen. Dabei kann sich die Schuldanerkennung
auch aus einer Gesamtheit von Urkunden ergeben, sofern die notwendigen
Elemente daraus hervorgehen. Dies bedeutet, dass die unterzeichnete
Urkunde auf die Schriftstücke, welche die Schuld betragsmässig
ausweisen, klar und unmittelbar Bezug nehmen bzw. verweisen muss […].
Der Betrag der Schuld muss also in den verwiesenen Dokumenten eindeutig bestimmt oder bestimmbar sein, und zwar im Zeitpunkt der Unterzeichnung des verweisenden Dokuments. Wenn das Verwaltungs- und Benutzungsreglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft nur eine allgemeine Pflicht zur Beteiligung an den gemeinsamen Kosten und Lasten vorsieht (ZGB 712h), so geht der Betrag dieser Kosten und die Verteilung auf die Miteigentümer erst aus der jährlichen Abrechnung und dem Verteilungsplan hervor, der von der Stockwerkeigentümergemeinschaft genehmigt werden muss (ZGB 712m Abs. 1 Ziff. 4). Damit stellt das Reglement als solches keinen Rechtsöffnungstitel dar.