Geplante Reform der Unternehmensbesteuerung in der Schweiz

Gemäss amtlich­er Mit­teilung hat eine gemein­same Pro­jek­tor­gan­i­sa­tion des Eid­genös­sis­chen Finanzde­parte­ments und der Kon­ferenz der kan­tonalen Finanzdi­rek­torin­nen und Finanzdi­rek­toren die steuer- und finanzpoli­tis­che Stoss­rich­tung der näch­sten Unternehmenss­teuer­reform erarbeitet.

Die Reform soll die steuer­liche Wet­tbe­werb­s­fähigkeit der Schweiz stärken und den Steuer­stre­it mit der EU bei­le­gen. Sie set­zt auf inter­na­tion­al akzep­tierte, rechtssichere und finanzpoli­tisch aus­ge­wo­gene Lösun­gen. Im Gegen­zug erwartet die Schweiz, dass die EU und ihre Mit­glied­slän­der von uni­lat­eralen Gegen­mass­nah­men gegen die Schweiz absehen. 

Die gemein­same Pro­jek­tor­gan­i­sa­tion von Bund und Kan­to­nen kommt in ihrem Zwis­chen­bericht zum Schluss, dass einige beste­hende Regelun­gen angepasst wer­den sollen, sofern hier­für im Rah­men des Dialogs mit der EU eine Lösung gefun­den wer­den kann. Dank einem Bün­del von Mass­nah­men soll die Attrak­tiv­ität des Steuer­stan­dortes Schweiz gefes­tigt werden. 

Dabei han­delt es sich zum einen um Mass­nah­men für bes­timmte Aktiv­itäten, welche auch an Konkur­ren­z­s­tan­dorten attrak­tiv besteuert wer­den. Im Vorder­grund ste­ht eine steuer­liche Förderung von Aktiv­itäten im Bere­ich der Forschung, der Entwick­lung und der Inno­va­tion. Zum anderen kön­nen die Kan­tone ergänzend auf das Instru­ment der Gewinns­teuer­satzsenkung zurück­greifen, um ihre Kom­pet­i­tiv­ität zu erhal­ten. Der dies­bezügliche Entscheid liegt in der Autonomie der Kantone.

Veröf­fentlicht wurden 

Gemäss Zwis­chen­bericht soll die “Stoss­rich­tung” aus den fol­gen­den drei Ele­menten bestehen:

  • Ein­führung von neuen Sonderregelungen; 
  • kan­tonale Gewinnsteuersatzsenkungen; 
  • Abbau bes­timmter Steuer­las­ten zur all­ge­meinen Stärkung der Standortattraktivität. 

Und neue Son­der­regelun­gen sollen nur dann in Erwä­gung gezo­gen wer­den, wenn sie kumu­la­tiv den fol­gen­den Kri­te­rien genügen

  • sie enthal­ten keine Ele­mente eines ring-fencing
  • sie zie­len nicht auf eine inter­na­tionale Nichtbesteuerung ab
  • sie sind steuer­sys­tem­a­tisch begründ­bar oder wer­den nach­weis­lich in min­destens ei-nem EU-Mit­glied­staat angewendet

Damit stün­den aus heutiger Sicht im Vordergrund:

  • Lizenzbox­en, wie sie in ver­schiede­nen EU-Staat­en ver­bre­it­et sind;
  • zins­bere­inigte Gewinnsteuer.