Gemäss amtlicher Mitteilung hat eine gemeinsame Projektorganisation des Eidgenössischen Finanzdepartements und der Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren die steuer- und finanzpolitische Stossrichtung der nächsten Unternehmenssteuerreform erarbeitet.
Die Reform soll die steuerliche Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz stärken und den Steuerstreit mit der EU beilegen. Sie setzt auf international akzeptierte, rechtssichere und finanzpolitisch ausgewogene Lösungen. Im Gegenzug erwartet die Schweiz, dass die EU und ihre Mitgliedsländer von unilateralen Gegenmassnahmen gegen die Schweiz absehen.
Die gemeinsame Projektorganisation von Bund und Kantonen kommt in ihrem Zwischenbericht zum Schluss, dass einige bestehende Regelungen angepasst werden sollen, sofern hierfür im Rahmen des Dialogs mit der EU eine Lösung gefunden werden kann. Dank einem Bündel von Massnahmen soll die Attraktivität des Steuerstandortes Schweiz gefestigt werden.
Dabei handelt es sich zum einen um Massnahmen für bestimmte Aktivitäten, welche auch an Konkurrenzstandorten attraktiv besteuert werden. Im Vordergrund steht eine steuerliche Förderung von Aktivitäten im Bereich der Forschung, der Entwicklung und der Innovation. Zum anderen können die Kantone ergänzend auf das Instrument der Gewinnsteuersatzsenkung zurückgreifen, um ihre Kompetitivität zu erhalten. Der diesbezügliche Entscheid liegt in der Autonomie der Kantone.
Veröffentlicht wurden
- der Zwischenbericht des Steuerungsorgans zuhanden des EFD “Massnahmen zur Stärkung der steuerlichen Wettbewerbsfähigkeit der (Unternhmenssteuerreform III)”;
- “Q&A USR III”;
- “USR III: Glossar”.
Gemäss Zwischenbericht soll die “Stossrichtung” aus den folgenden drei Elementen bestehen:
- Einführung von neuen Sonderregelungen;
- kantonale Gewinnsteuersatzsenkungen;
- Abbau bestimmter Steuerlasten zur allgemeinen Stärkung der Standortattraktivität.
Und neue Sonderregelungen sollen nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn sie kumulativ den folgenden Kriterien genügen
- sie enthalten keine Elemente eines ring-fencing
- sie zielen nicht auf eine internationale Nichtbesteuerung ab
- sie sind steuersystematisch begründbar oder werden nachweislich in mindestens ei-nem EU-Mitgliedstaat angewendet
Damit stünden aus heutiger Sicht im Vordergrund:
- Lizenzboxen, wie sie in verschiedenen EU-Staaten verbreitet sind;
- zinsbereinigte Gewinnsteuer.