4A_17/2013: Rückwirkender Untergang der Verzugszinsforderung zufolge Verrechnung und Verlegung von Verfahrens- und Parteikosten im Berufungsverfahren

Prozess­the­ma in diesem Entscheid war ein Dar­lehen, das die Arbeit­ge­berge­sellschaft ihrem Arbeit­nehmer (Beschw­erde­führer) gewährt hat­te. Zur Finanzierung belehnte die Arbeit­ge­berin eine Lebensver­sicherungspo­lice, welche sie auf das Leben des Arbeit­nehmers abgeschlossen hatte.

Das Bun­des­gericht hat­te Gele­gen­heit, an die Wirkun­gen ein­er Ver­rech­nungserk­lärung zu erin­nern. Die Tilgungswirkung der Ver­rech­nungserk­lärung erfol­gt rück­wirk­end auf den Zeit­punkt, in dem sich Forderung und Gegen­forderung zur Ver­rech­nung geeignet gegenüber standen (Art. 124 Abs. 2 OR) und bet­rifft auch die Nebe­nansprüche. Mit dem Unter­gang der Haupt­forderung ent­fall­en somit nachträglich auch die bere­its ent­stande­nen Verzugszins­forderun­gen. Das hat­te die Vorin­stanz überse­hen (E. 3.1).

Richtig ange­wandt hat­te die Vorin­stanz indessen die über­gangsrechtlichen Bes­tim­mungen der eid­genös­sis­chen Zivil­prozes­sor­d­nung zur Ver­legung der Ver­fahrens- und Parteikosten. Vor erster Instanz war noch das alte Ver­fahren­srecht mass­gebend. Die zweite Instanz entsch­ied über das Rechtsmit­tel nach neuem Recht, weshalb Art. 318 Abs. 3 ZPO zur Anwen­dung gelangte, wonach die zweite Instanz auch über die Prozesskosten des erstin­stan­zlichen Ver­fahrens entschei­det. Die Beru­fungsin­stanz hat dabei das vor ihr gel­tende Ver­fahren­srecht anzuwen­den, nicht das alte kan­tonale Prozess­recht (E. 4.1).