Prozessthema in diesem Entscheid war ein Darlehen, das die Arbeitgebergesellschaft ihrem Arbeitnehmer (Beschwerdeführer) gewährt hatte. Zur Finanzierung belehnte die Arbeitgeberin eine Lebensversicherungspolice, welche sie auf das Leben des Arbeitnehmers abgeschlossen hatte.
Das Bundesgericht hatte Gelegenheit, an die Wirkungen einer Verrechnungserklärung zu erinnern. Die Tilgungswirkung der Verrechnungserklärung erfolgt rückwirkend auf den Zeitpunkt, in dem sich Forderung und Gegenforderung zur Verrechnung geeignet gegenüber standen (Art. 124 Abs. 2 OR) und betrifft auch die Nebenansprüche. Mit dem Untergang der Hauptforderung entfallen somit nachträglich auch die bereits entstandenen Verzugszinsforderungen. Das hatte die Vorinstanz übersehen (E. 3.1).
Richtig angewandt hatte die Vorinstanz indessen die übergangsrechtlichen Bestimmungen der eidgenössischen Zivilprozessordnung zur Verlegung der Verfahrens- und Parteikosten. Vor erster Instanz war noch das alte Verfahrensrecht massgebend. Die zweite Instanz entschied über das Rechtsmittel nach neuem Recht, weshalb Art. 318 Abs. 3 ZPO zur Anwendung gelangte, wonach die zweite Instanz auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens entscheidet. Die Berufungsinstanz hat dabei das vor ihr geltende Verfahrensrecht anzuwenden, nicht das alte kantonale Prozessrecht (E. 4.1).