4A_598/2012: Coop/JaMaDu-Figur: (hier keine) Kündigung aus wichtigem Grund wegen unautorisierten Veränderungen von Illustrationen

Das BGer verneint das Recht zur Kündi­gung eines langfristi­gen Illus­tra­tionsver­trags aus wichtigem Grund durch die Illus­tra­toren. Uner­laubte Verän­derun­gen der Illus­tra­tio­nen durch Dritte wogen hier — im Rah­men ein­er Inter­essen­ab­wä­gung — nicht schw­er genug.

Coop hat­te für die Lancierung des JaMaDu-Pro­duk­t­pro­gramms ein­er Wer­beagen­tur mit der Idee eines Roten Vari (ein mada­gas­sis­ch­er Lemur) den Zuschlag gegeben. Für die Umset­zung dieser und weit­er­er Fig­uren zog die Agen­tur zwei Illus­tra­toren bei, die die Vari-Fig­uren exk­lu­siv gestal­ten soll­ten und alle Imma­te­ri­al­güter­rechte an den Illus­tra­tio­nen an die Auf­tragge­berin abtrat­en, wobei die Abtre­tung unter der res­o­lu­tiv­en Bedin­gung stand, dass der Ver­trag min­destens bis zu einem bes­timmten Datum in Kraft blieb. Zudem verzichteten die Illus­tra­toren auf die Gel­tend­machung von Urheberpersönlichkeitsrechten. 

JaMaDu-Vari

Später ent­stand ein Stre­it zwis­chen den Illus­tra­toren und der Wer­beagen­tur, weil Coop im Rah­men der Umset­zung des Pro­gramms diverse weit­ere Parteien
beige­zo­gen hat­te und einige davon offen­bar Varis ent­ge­gen der Exk­lu­siv­ität gestal­tet oder verän­dert hatten.

In der Folge kündigten die Illus­tra­toren den Ver­trag mit der Wer­beagen­tur frist­los aus wichtigem Grund. Dadurch ent­fiel nach Auf­fas­sung der Illus­tra­toren die Abtre­tung der Urhe­ber­rechte (Erfül­lung ein­er Res­o­lu­tivbe­din­gung). Die Kläger reicht­en in der Folge Besei­t­i­gungs- und Unter­las­sungsklage (mit einem stufen­weisen Begehren auf Rech­nungsle­gung und nach dem Beweisver­fahren alter­na­tiv Schaden­er­satz oder Gewinnher­aus­gabeanspruch) gegen Coop ein (im Entscheid find­et sich das aus­führliche Rechts­begehren). Das OGer ZH hat­te die Fig­uren zwar als Werke iS des URG ange­se­hen, die Klage aber abgewiesen, weil die Kündi­gung nicht berechtigt gewe­sen sei.

Das BGer fasst zunächst die all­ge­meinen Voraus­set­zun­gen des Kündi­gungsrechts aus wichtigem Grund bei Dauerverträ­gen zusam­men. Die kan­tonalen Instanzen — bzw. hier die einzige kan­tonale Instanz — haben bei der entsprechen­den Prü­fung Ermessensspiel­raum, in welchen das BGer nicht  ohne Not ein­greift; so auch hier.

Die Ver­tragsver­let­zun­gen seien ger­ingfügig, aus fol­gen­den Gründen:

  • Ver­let­zung des Rufs der Illus­tra­toren durch “dilet­tan­tis­che” Verän­derun­gen:  nicht substantiiert;
  • im Ver­trag wurde eine (nur res­o­lu­tiv bed­ingte) Rechteüber­tra­gung und der Verzicht auf Ausübung der Urhe­ber­per­sön­lichkeit­srechte (von denen nach einem neuen Entscheid des OGer ZH min­destens bes­timmte Rechte über­trag­bar sind) vorge­se­hen. Damit ver­loren die Kläger den urhe­ber­rechtlichen Ein­fluss auf ihre Fig­uren. Die Auss­chliesslichkeit­sklausel diente also nicht dem Rep­u­ta­tion­ss­chutz, son­dern zur Sicherung zusät­zlich­er Aufträge. Rufver­let­zun­gen kon­nten die Auss­chliesslichkeit­sklausel daher auch nicht ern­sthaft ver­let­zen, und Urhe­ber­rechtsver­let­zun­gen kon­nten auf­grund der Über­tra­gung nicht berück­sichtigt wer­den;
  • bei ein­er Entstel­lung der Fig­uren hät­ten sich die Illus­tra­toren nach URG 11 II wehren können;
  • Inter­essen­ab­wä­gung: die Inter­essen von Coop (Weit­er­führung des Pro­gramms mit den Fig­uren) und der Wer­beagen­tur (Risiko von Schaden­er­satz­zahlun­gen) über­wogen jene der Illus­tra­toren, denen sog­ar bezahlte Kor­rek­tu­raufträge ange­boten wor­den waren.