Coop hatte für die Lancierung des JaMaDu-Produktprogramms einer Werbeagentur mit der Idee eines Roten Vari (ein madagassischer Lemur) den Zuschlag gegeben. Für die Umsetzung dieser und weiterer Figuren zog die Agentur zwei Illustratoren bei, die die Vari-Figuren exklusiv gestalten sollten und alle Immaterialgüterrechte an den Illustrationen an die Auftraggeberin abtraten, wobei die Abtretung unter der resolutiven Bedingung stand, dass der Vertrag mindestens bis zu einem bestimmten Datum in Kraft blieb. Zudem verzichteten die Illustratoren auf die Geltendmachung von Urheberpersönlichkeitsrechten.
JaMaDu-Vari |
Später entstand ein Streit zwischen den Illustratoren und der Werbeagentur, weil Coop im Rahmen der Umsetzung des Programms diverse weitere Parteien
beigezogen hatte und einige davon offenbar Varis entgegen der Exklusivität gestaltet oder verändert hatten.
In der Folge kündigten die Illustratoren den Vertrag mit der Werbeagentur fristlos aus wichtigem Grund. Dadurch entfiel nach Auffassung der Illustratoren die Abtretung der Urheberrechte (Erfüllung einer Resolutivbedingung). Die Kläger reichten in der Folge Beseitigungs- und Unterlassungsklage (mit einem stufenweisen Begehren auf Rechnungslegung und nach dem Beweisverfahren alternativ Schadenersatz oder Gewinnherausgabeanspruch) gegen Coop ein (im Entscheid findet sich das ausführliche Rechtsbegehren). Das OGer ZH hatte die Figuren zwar als Werke iS des URG angesehen, die Klage aber abgewiesen, weil die Kündigung nicht berechtigt gewesen sei.
Das BGer fasst zunächst die allgemeinen Voraussetzungen des Kündigungsrechts aus wichtigem Grund bei Dauerverträgen zusammen. Die kantonalen Instanzen — bzw. hier die einzige kantonale Instanz — haben bei der entsprechenden Prüfung Ermessensspielraum, in welchen das BGer nicht ohne Not eingreift; so auch hier.
Die Vertragsverletzungen seien geringfügig, aus folgenden Gründen:
- Verletzung des Rufs der Illustratoren durch “dilettantische” Veränderungen: nicht substantiiert;
- im Vertrag wurde eine (nur resolutiv bedingte) Rechteübertragung und der Verzicht auf Ausübung der Urheberpersönlichkeitsrechte (von denen nach einem neuen Entscheid des OGer ZH mindestens bestimmte Rechte übertragbar sind) vorgesehen. Damit verloren die Kläger den urheberrechtlichen Einfluss auf ihre Figuren. Die Ausschliesslichkeitsklausel diente also nicht dem Reputationsschutz, sondern zur Sicherung zusätzlicher Aufträge. Rufverletzungen konnten die Ausschliesslichkeitsklausel daher auch nicht ernsthaft verletzen, und Urheberrechtsverletzungen konnten aufgrund der Übertragung nicht berücksichtigt werden;
- bei einer Entstellung der Figuren hätten sich die Illustratoren nach URG 11 II wehren können;
- Interessenabwägung: die Interessen von Coop (Weiterführung des Programms mit den Figuren) und der Werbeagentur (Risiko von Schadenersatzzahlungen) überwogen jene der Illustratoren, denen sogar bezahlte Korrekturaufträge angeboten worden waren.