4A_649/2012: Aufhebung eines internen Schiedsspruchs wegen offensichtlicher Verletzung des Rechts

Im Entscheid 4A_649/2012 vom 13. Mai 2013 prüfte das Bun­des­gericht, ob ein intern­er Schiedsspruch im Ergeb­nis willkür­lich war gemäss Art. 393 lit. e ZPO, weil er der Teilungsvorschrift von Art. 634 ZGB widersprach. 

2004 ver­starb A.a. Als einzige geset­zliche Erben
hin­ter­liess er A.x. (Kläger und Beschw­erde­führer) sowie dessen
Schwest­ern A.w. und A.v. Der Erblass­er A.a. war zusam­men mit seinen
Brüdern A.b. und A.c. Gesellschafter ein­er Kollek­tivge­sellschaft (Beklagte und Beschw­erdegeg­ner­in). Gemäss Zif­fer 5.2 des
Gesellschaftsver­trags wird die Kollek­tivge­sellschaft bei Tod eines
Gesellschafters nicht aufgelöst, son­dern durch die verbleibenden
Gesellschafter weit­erge­führt. Der auss­chei­dende Gesellschafter bzw.
dessen Erben haben Anspruch auf Auszahlung ihres Anteils am
Gesellschaftsver­mö­gen. Zwis­chen den Parteien entzün­dete sich ein Stre­it über
den Anspruch der Erben von A.a. sel. auf Auszahlung des Anteils
am Gesellschaftsver­mö­gen der Beklagten. Gestützt auf die Schied­sklausel in Ziff. 6.1 des
Gesellschaftsver­trags erhob A.x. Schied­sklage gegen die
Kollek­tivge­sellschaft A. bei einem Dreier­schieds­gericht mit Sitz
in Balsthal.

Der Beschw­erde­führer berief sich auf Art. 393 lit. e ZPO. Gemäss dieser Bestimmung
kann gegen den Schiedsspruch vorge­bracht wer­den, er sei im Ergebnis
willkür­lich, weil er auf offen­sichtlich akten­widri­gen tatsächlichen
Fest­stel­lun­gen oder auf ein­er offen­sichtlichen Ver­let­zung des Rechts
oder der Bil­ligkeit beruht. Die Umschrei­bung des Willkür­tatbe­standes in Art. 393 lit. e ZPO stimmt mit dem Begriff der Willkür übere­in, den das Bun­des­gericht zu Art. 4 aBV bzw. Art. 9 BV entwick­elt hat. Willkür­lich ist ein Entscheid danach nicht schon dann,
wenn eine andere Lösung eben­falls vertret­bar erscheint oder gar
vorzuziehen wäre, son­dern erst, wenn er offen­sichtlich unhalt­bar ist,
zur tat­säch­lichen Sit­u­a­tion in klarem Wider­spruch ste­ht, eine Norm oder
einen unum­strit­te­nen Rechts­grund­satz krass ver­let­zt
oder in stossender
Weise dem Gerechtigkeits­gedanken zuwider­läuft
. Die Tatbestände, hin­sichtlich der­er Willkür im
genan­nten Sinne gel­tend gemacht wer­den kann, sind jedoch eingeschränkt.
Eine Ein­schränkung der Willkür­rüge bet­rifft Tat­sachen­fest­stel­lun­gen. Es
kann einzig offen­sichtliche Akten­widrigkeit vorge­bracht wer­den; diese
ist nicht mit willkür­lich­er Beweiswürdi­gung gleichzusetzen.
Offen­sichtlich akten­widrige tat­säch­liche Fest­stel­lun­gen im Sinne von Art. 393 lit. e ZPO
trifft das Schieds­gericht dann, wenn es sich infolge Verse­hens mit den
Akten in Wider­spruch geset­zt hat
, sei es, dass es Akten­stellen übersehen
oder ihnen einen anderen als den wirk­lichen Inhalt beigemessen hat, sei
es, dass es irrig davon aus­ge­gan­gen ist, eine Tat­sache sei aktenmässig
belegt, während die Akten in Wirk­lichkeit darüber keinen Aufschluss
geben. Akten­widrigkeit liegt nur vor, wenn der Richter bei der
Beweiswürdi­gung von unrichti­gen tat­säch­lichen Prämis­sen aus­ge­ht
; das
Ergeb­nis und die Art und Weise der Beweiswürdi­gung sowie die darin
liegen­den Wer­tun­gen sind nicht Gegen­stand der Willkür­rüge, sondern
einzig Tat­sachen­fest­stel­lun­gen, die von kein­er weit­eren Würdigung
abhän­gen, weil sie mit den Akten unvere­in­bar sind. Mit offen­sichtlich­er Ver­let­zung des Rechts gemäss Art. 393 lit. e ZPO
ist — als weit­ere Ein­schränkung — nur eine Ver­let­zung des materiellen
Rechts gemeint und nicht eine solche des Ver­fahren­srechts
.

Die Vorin­stanz kam zum Schluss, dass die
Erbenge­mein­schaft bezüglich des Abfind­ungsanspruchs gegenüber der
Beschw­erdegeg­ner­in eine par­tielle Real­teilung vorgenom­men habe. Die Vorin­stanz zog fol­gen­den Schluss: “Mit dieser allen­falls stillschweigenden
Vere­in­barung war der Nach­lass des A.a. dies­bezüglich aber
bere­its (par­tiell) geteilt”. Inner­halb der Erbenge­mein­schaft sei
“Einigkeit” darüber erzielt wor­den, “dass mit Bezug auf den Anteil am
Ver­mö­gen der Gesellschaft eine Real­teilung vorgenom­men würde”.

Das Bun­des­gericht erachtete diese Fol­gerung als unhalt­bar (E. 3.3):

Eine stillschweigende bzw. jeden­falls mündliche
Vere­in­barung (“Einigkeit”) stellt wed­er einen wirk­samen Teilungsvertrag
noch eine Real­teilung i.S. von Art. 634 Abs. 1 ZGB dar. Denn der Teilungsver­trag bedürfte zu sein­er Gültigkeit der schriftlichen Form (Art. 634 Abs. 2 ZGB)
und die Real­teilung des Vol­lzugs des Ver­fü­gungs­geschäfts, d.h. der
schriftlichen Abtre­tung der Abfind­ungs­forderung von der
Erbenge­mein­schaft an die drei Erben (Art. 165 Abs. 1 OR).
Dass eine schriftliche Zes­sion in Bezug auf die Abfindungsforderung
vor­liegt, ergibt sich aber wed­er aus dem ange­focht­e­nen Entscheid noch
macht dies die Beschw­erdegeg­ner­in gel­tend. Eine wirk­same Realteilung
lässt sich auch daraus nicht ableit­en, dass sich die bei­den Miterbinnen
des Beschw­erde­führers ihren Anteil an der Abfind­ungs­forderung von der
Beschw­erdegeg­ner­in auszahlen liessen. Denn solange die real zu teilenden
Erb­schafts­ge­gen­stände nicht von allen Erben in Emp­fang genom­men wurden,
liegt keine wirk­same Real­teilung vor (oben E. 3.1 in fine). Dass auch
der Beschw­erde­führer seinen Anteil an der Abfind­ungs­forderung ausbezahlt
erhal­ten hätte, ergibt sich wed­er aus dem ange­focht­e­nen Entscheid noch
macht dies die Beschw­erdegeg­ner­in gel­tend (…). Daraus fol­gt, dass der vorin­stan­zliche Schluss, es
liege eine wirk­same par­tielle Real­teilung vor, offen­sichtlich unrichtig
und damit willkür­lich ist
. Dieser Schluss wirkt sich auf das Ergebnis
des Entschei­ds aus, da die Vorin­stanz damit begrün­det, dass dem
Beschw­erde­führer nur ein Drit­tel des Abfind­ungsanspruchs der
Erbenge­mein­schaft gegenüber der Beschw­erdegeg­ner­in zuste­he, obwohl ihm
gemäss unbe­strit­ten­er Fest­stel­lung im ange­focht­e­nen Entscheid am 3. bzw.
11. Dezem­ber 2008 sämtliche Erban­teile der bei­den Miterbinnen
abge­treten wurden.