Im Entscheid 4A_649/2012 vom 13. Mai 2013 prüfte das Bundesgericht, ob ein interner Schiedsspruch im Ergebnis willkürlich war gemäss Art. 393 lit. e ZPO, weil er der Teilungsvorschrift von Art. 634 ZGB widersprach.
2004 verstarb A.a. Als einzige gesetzliche Erben
hinterliess er A.x. (Kläger und Beschwerdeführer) sowie dessen
Schwestern A.w. und A.v. Der Erblasser A.a. war zusammen mit seinen
Brüdern A.b. und A.c. Gesellschafter einer Kollektivgesellschaft (Beklagte und Beschwerdegegnerin). Gemäss Ziffer 5.2 des
Gesellschaftsvertrags wird die Kollektivgesellschaft bei Tod eines
Gesellschafters nicht aufgelöst, sondern durch die verbleibenden
Gesellschafter weitergeführt. Der ausscheidende Gesellschafter bzw.
dessen Erben haben Anspruch auf Auszahlung ihres Anteils am
Gesellschaftsvermögen. Zwischen den Parteien entzündete sich ein Streit über
den Anspruch der Erben von A.a. sel. auf Auszahlung des Anteils
am Gesellschaftsvermögen der Beklagten. Gestützt auf die Schiedsklausel in Ziff. 6.1 des
Gesellschaftsvertrags erhob A.x. Schiedsklage gegen die
Kollektivgesellschaft A. bei einem Dreierschiedsgericht mit Sitz
in Balsthal.
Der Beschwerdeführer berief sich auf Art. 393 lit. e ZPO. Gemäss dieser Bestimmung
kann gegen den Schiedsspruch vorgebracht werden, er sei im Ergebnis
willkürlich, weil er auf offensichtlich aktenwidrigen tatsächlichen
Feststellungen oder auf einer offensichtlichen Verletzung des Rechts
oder der Billigkeit beruht. Die Umschreibung des Willkürtatbestandes in Art. 393 lit. e ZPO stimmt mit dem Begriff der Willkür überein, den das Bundesgericht zu Art. 4 aBV bzw. Art. 9 BV entwickelt hat. Willkürlich ist ein Entscheid danach nicht schon dann,
wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar
vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn er offensichtlich unhaltbar ist,
zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder
einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender
Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Die Tatbestände, hinsichtlich derer Willkür im
genannten Sinne geltend gemacht werden kann, sind jedoch eingeschränkt.
Eine Einschränkung der Willkürrüge betrifft Tatsachenfeststellungen. Es
kann einzig offensichtliche Aktenwidrigkeit vorgebracht werden; diese
ist nicht mit willkürlicher Beweiswürdigung gleichzusetzen.
Offensichtlich aktenwidrige tatsächliche Feststellungen im Sinne von Art. 393 lit. e ZPO
trifft das Schiedsgericht dann, wenn es sich infolge Versehens mit den
Akten in Widerspruch gesetzt hat, sei es, dass es Aktenstellen übersehen
oder ihnen einen anderen als den wirklichen Inhalt beigemessen hat, sei
es, dass es irrig davon ausgegangen ist, eine Tatsache sei aktenmässig
belegt, während die Akten in Wirklichkeit darüber keinen Aufschluss
geben. Aktenwidrigkeit liegt nur vor, wenn der Richter bei der
Beweiswürdigung von unrichtigen tatsächlichen Prämissen ausgeht; das
Ergebnis und die Art und Weise der Beweiswürdigung sowie die darin
liegenden Wertungen sind nicht Gegenstand der Willkürrüge, sondern
einzig Tatsachenfeststellungen, die von keiner weiteren Würdigung
abhängen, weil sie mit den Akten unvereinbar sind. Mit offensichtlicher Verletzung des Rechts gemäss Art. 393 lit. e ZPO
ist — als weitere Einschränkung — nur eine Verletzung des materiellen
Rechts gemeint und nicht eine solche des Verfahrensrechts.
Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die
Erbengemeinschaft bezüglich des Abfindungsanspruchs gegenüber der
Beschwerdegegnerin eine partielle Realteilung vorgenommen habe. Die Vorinstanz zog folgenden Schluss: “Mit dieser allenfalls stillschweigenden
Vereinbarung war der Nachlass des A.a. diesbezüglich aber
bereits (partiell) geteilt”. Innerhalb der Erbengemeinschaft sei
“Einigkeit” darüber erzielt worden, “dass mit Bezug auf den Anteil am
Vermögen der Gesellschaft eine Realteilung vorgenommen würde”.
Das Bundesgericht erachtete diese Folgerung als unhaltbar (E. 3.3):
Eine stillschweigende bzw. jedenfalls mündliche
Vereinbarung (“Einigkeit”) stellt weder einen wirksamen Teilungsvertrag
noch eine Realteilung i.S. von Art. 634 Abs. 1 ZGB dar. Denn der Teilungsvertrag bedürfte zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form (Art. 634 Abs. 2 ZGB)
und die Realteilung des Vollzugs des Verfügungsgeschäfts, d.h. der
schriftlichen Abtretung der Abfindungsforderung von der
Erbengemeinschaft an die drei Erben (Art. 165 Abs. 1 OR).
Dass eine schriftliche Zession in Bezug auf die Abfindungsforderung
vorliegt, ergibt sich aber weder aus dem angefochtenen Entscheid noch
macht dies die Beschwerdegegnerin geltend. Eine wirksame Realteilung
lässt sich auch daraus nicht ableiten, dass sich die beiden Miterbinnen
des Beschwerdeführers ihren Anteil an der Abfindungsforderung von der
Beschwerdegegnerin auszahlen liessen. Denn solange die real zu teilenden
Erbschaftsgegenstände nicht von allen Erben in Empfang genommen wurden,
liegt keine wirksame Realteilung vor (oben E. 3.1 in fine). Dass auch
der Beschwerdeführer seinen Anteil an der Abfindungsforderung ausbezahlt
erhalten hätte, ergibt sich weder aus dem angefochtenen Entscheid noch
macht dies die Beschwerdegegnerin geltend (…). Daraus folgt, dass der vorinstanzliche Schluss, es
liege eine wirksame partielle Realteilung vor, offensichtlich unrichtig
und damit willkürlich ist. Dieser Schluss wirkt sich auf das Ergebnis
des Entscheids aus, da die Vorinstanz damit begründet, dass dem
Beschwerdeführer nur ein Drittel des Abfindungsanspruchs der
Erbengemeinschaft gegenüber der Beschwerdegegnerin zustehe, obwohl ihm
gemäss unbestrittener Feststellung im angefochtenen Entscheid am 3. bzw.
11. Dezember 2008 sämtliche Erbanteile der beiden Miterbinnen
abgetreten wurden.