5A_54/2013: keine Berufung auf SchKG 43 (Ausnahme von der Konkursbetreibung) gegen privatrechtliche BVG-Stiftungen (amtl. Publ.)

Gemäss SchKG 43 ist die Konkurs­be­trei­bung aus­geschlossen, wenn zwei Voraus­set­zun­gen kumu­la­tiv erfüllt sind: Die Forderung beruht auf öffentlichem Recht, und der Gläu­biger ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Im vor­liegen­den Ver­fahren hat­te sich die auf Konkurs Betriebene auf diese Bes­tim­mung berufen, obwohl die Gläu­bigerin als Stiftung Auf­fangein­rich­tung BVG pri­va­trechtlich organ­isiert ist. Die Vorin­stanz, das OGer BE, hat­te deshalb die Beru­fung auf SchKG 43 abgewiesen.

Das BGer schützt dieses Urteil. SchKG 43 ist als Aus­nah­mebes­tim­mung SchKG 43 eng auszule­gen. Rechtssub­jek­te des Pri­va­trechts (z.B. zur Durch­führung der oblig­a­torischen Kranken­ver­sicherung) fall­en nicht unter sie. Dazu kommt, dass in den Räten die Frage behan­delt wor­den ist, ob sämtliche öffentlichrechtliche Forderun­gen von der Konkurs­be­trei­bung ausgenom­men wer­den sollen. Man hat dies abgelehnt, weil eine der­ar­tige Priv­i­legierung der öffentlichrechtlichen Forderun­gen zu Las­ten der übri­gen, ins­beson­dere pri­va­trechtlichen Gläu­biger nicht gefördert wer­den solle. 

Die Beru­fung auf SchKG  im vor­liegen­den Fall liefe aber darauf hinaus,

auf dem Wege der Recht­sprechung den disku­tierten, aber ver­wor­fe­nen par­la­men­tarischen Geset­zesvorschlag einzuführen. Es gibt keinen Grund, über die vom Gesetz geforderten Voraus­set­zun­gen hin­wegzuse­hen […], wenn mit der Revi­sion von 2003 die Ver­mei­dung weit­erge­hen­der Ungle­ich­be­hand­lung zwis­chen (pri­vat­en und öffentlichrechtlichen) Forderun­gen […] und die restrik­tive Ausle­gung von Art. 43 Ziff. 1 SchKG […] bestätigt wurde.