Gemäss SchKG 43 ist die Konkursbetreibung ausgeschlossen, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Die Forderung beruht auf öffentlichem Recht, und der Gläubiger ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Im vorliegenden Verfahren hatte sich die auf Konkurs Betriebene auf diese Bestimmung berufen, obwohl die Gläubigerin als Stiftung Auffangeinrichtung BVG privatrechtlich organisiert ist. Die Vorinstanz, das OGer BE, hatte deshalb die Berufung auf SchKG 43 abgewiesen.
Das BGer schützt dieses Urteil. SchKG 43 ist als Ausnahmebestimmung SchKG 43 eng auszulegen. Rechtssubjekte des Privatrechts (z.B. zur Durchführung der obligatorischen Krankenversicherung) fallen nicht unter sie. Dazu kommt, dass in den Räten die Frage behandelt worden ist, ob sämtliche öffentlichrechtliche Forderungen von der Konkursbetreibung ausgenommen werden sollen. Man hat dies abgelehnt, weil eine derartige Privilegierung der öffentlichrechtlichen Forderungen zu Lasten der übrigen, insbesondere privatrechtlichen Gläubiger nicht gefördert werden solle.
Die Berufung auf SchKG im vorliegenden Fall liefe aber darauf hinaus,
auf dem Wege der Rechtsprechung den diskutierten, aber verworfenen parlamentarischen Gesetzesvorschlag einzuführen. Es gibt keinen Grund, über die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen hinwegzusehen […], wenn mit der Revision von 2003 die Vermeidung weitergehender Ungleichbehandlung zwischen (privaten und öffentlichrechtlichen) Forderungen […] und die restriktive Auslegung von Art. 43 Ziff. 1 SchKG […] bestätigt wurde.