Die Verwahrung setzt als Anlasstat eine in Art. 64 Abs. 1 StGB umschriebene Tat (sog. Katalogtat) oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat (Auffangtatbestand oder Generalklausel) voraus. Verwahrung ist gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB anzuordnen, wenn der Täter eine “Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte”.
Mit der Frage, wie das Kriterium der schweren Beeinträchtigung neben der Voraussetzung der im Gesetz umschriebenen Anlasstaten auszulegen ist, hat sich das Bundesgericht bis zum Urteil 6B_315/2012 vom 21. Dezember 2012 nicht vertieft befasst (vgl. aber Urteil 6B_1071/2009 vom 22. März 2010 E. 3.1.1).
Das Bundesgericht legt Art. 64 StGB wie folgt aus:
1.3.3 […] Der Wortlaut ist eindeutig. Das in einem Relativsatz formulierte Kriterium bezieht sich sowohl auf die Katalogtaten wie auf die Generalklausel (Tat begangen hat, durch die er […]). Nach den Gesetzesmaterialien ist die Verwahrung nur unter qualifizierten Voraussetzungen anzuordnen und das Kriterium der schweren Beeinträchtigung einschränkend auszulegen. […] Das Gesetz verweist damit ausdrücklich auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz.
Nach Wortlaut, Sinn und Zweck der Bestimmung kommen nur “schwere” Straftaten in Betracht, und zwar sowohl als Anlasstaten wie als ernsthaft zu erwartende Folgetaten. Dem entspricht das Kriterium der schweren Beeinträchtigung in Art. 64 Abs. 1 StGB. Ihm kommt weiter eine eigenständige Bedeutung insoweit zu, als es die Verwahrung bei einer rein “materiellen” Beeinträchtigung ausschliesst. Bei der Beurteilung der schweren Beeinträchtigung ist ein objektiver Massstab anzulegen (Urteil 6B_1071/2009 vom 22. März 2010 E. 3.1.1 […]).