In BGer. 8C_995/2012 vom 27. Mai 2013 ging es um die Entlassung einer Leiterin des Pflegedienstes eines Spitals. Das Spital machte als Kündigungsgründe die fehlende fachliche Ausbildung und notwendige Berufserfahrung für die Ausübung der Pflegedienstleitung auf Stufe Spitalleitung sowie die nicht mehr vorhandene Vertrauensbasis in der Zusammenarbeit geltend.
Erwägung 3.1 des Entscheids enthält eine prägnate Zusammenfassung zur Auslegung von Art. 336 OR als subsidiäres öffentliches Recht. Es müssen sachliche oder triftige Gründe für die Auflösung des öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses vorliegen, die aber nicht die Intensität eines wichtigen Grundes erreichen müssen, welche die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar machen.