Schweiz — Frankreich: neues Erbschaftssteuerabkommen und “Finanzdialog”

Gemäss amtlich­er Mel­dung haben die Schweiz und Frankre­ich das neue Erb­schaftss­teuer­abkom­men unterze­ich­net und zudem einen “Finanz­di­a­log über offene bilat­erale Finanz- und Steuer­fra­gen” gestartet. 

Der Finanz­di­a­log soll geführt wer­den von ein­er gemein­samen Arbeits­gruppe, die im Sep­tem­ber ihre Arbeit aufnehmen soll. Dabei geht es ins­beson­dere um die Amt­shil­fe in Steuer­sachen, die Reg­u­lar­isierung unver­s­teuert­er Ver­mö­genswerte aus der Ver­gan­gen­heit, die Pauschalbesteuerung und die Anwen­dung der Regeln zum Flughafen Basel-Mül­hausen.
Die Unterze­ich­nung des neuen Erb­schaftss­teuer­abkom­mens zwis­chen der Schweiz und Frankre­ich bildet den ersten konkreten Schritt in diesem Dialog. 

Das neue Abkom­men muss vor dem Inkraft­treten durch die Par­la­mente bei­der Län­der genehmigt wer­den.

Zu den wichtig­sten Neuerun­gen gehört, dass Frankre­ich auf seinem Gebi­et wohn­hafte Erben und Ver­mächt­nis­nehmer besteuern kann, eine in der Schweiz bezahlte Erb­schaftss­teuer aber anrech­net. Ausser­dem führt das Abkom­men Steuer­trans­parenz für Immo­bilienge­sellschaften ein: indi­rekt gehal­tene Immo­bilien sind kün­ftig am Ort der gele­ge­nen Sache steuerbar.

Gegenüber dem Abkom­mensen­twurf vom Juli 2012 kon­nte ein gün­stigere Regelung in den drei fol­gen­den Punk­ten erzielt werden:

  • Erben und Ver­mächt­nis­nehmer eines Erblassers mit Wohn­sitz in der Schweiz müssen min­destens acht der zehn Jahre vor dem Emp­fang in Frankre­ich wohn­haft gewe­sen sein, damit Frankre­ich sein Besteuerungsrecht ausüben kann
  • Immo­bilien, die indi­rekt über eine Gesellschaft gehal­ten wer­den, wer­den am Ort der gele­ge­nen Sache besteuert (Trans­parenz der Gesellschaft). Wenn der Erblass­er bzw. dessen Fam­i­lie die Gesellschaft min­destens zur Hälfte besitzt, gilt diese Trans­parenz nur wenn der Wert der Immo­bilien mehr als einen Drit­tel der gesamten Aktiv­en dieser Gesellschaft ausmacht 
  • Das Abkom­men tritt in Kraft, nach­dem es vom Par­la­ment genehmigt wor­den und die Frist für das fakul­ta­tive Ref­er­en­dum abge­laufen ist (ursprünglich war die Anwen­dung des neuen Abkom­mens ab 1.Januar 2014 vorgesehen).