Gemäss amtlicher Meldung haben die Schweiz und Frankreich das neue Erbschaftssteuerabkommen unterzeichnet und zudem einen “Finanzdialog über offene bilaterale Finanz- und Steuerfragen” gestartet.
Der Finanzdialog soll geführt werden von einer gemeinsamen Arbeitsgruppe, die im September ihre Arbeit aufnehmen soll. Dabei geht es insbesondere um die Amtshilfe in Steuersachen, die Regularisierung unversteuerter Vermögenswerte aus der Vergangenheit, die Pauschalbesteuerung und die Anwendung der Regeln zum Flughafen Basel-Mülhausen.
Die Unterzeichnung des neuen Erbschaftssteuerabkommens zwischen der Schweiz und Frankreich bildet den ersten konkreten Schritt in diesem Dialog.
Das neue Abkommen muss vor dem Inkrafttreten durch die Parlamente beider Länder genehmigt werden.
Zu den wichtigsten Neuerungen gehört, dass Frankreich auf seinem Gebiet wohnhafte Erben und Vermächtnisnehmer besteuern kann, eine in der Schweiz bezahlte Erbschaftssteuer aber anrechnet. Ausserdem führt das Abkommen Steuertransparenz für Immobiliengesellschaften ein: indirekt gehaltene Immobilien sind künftig am Ort der gelegenen Sache steuerbar.
Gegenüber dem Abkommensentwurf vom Juli 2012 konnte ein günstigere Regelung in den drei folgenden Punkten erzielt werden:
- Erben und Vermächtnisnehmer eines Erblassers mit Wohnsitz in der Schweiz müssen mindestens acht der zehn Jahre vor dem Empfang in Frankreich wohnhaft gewesen sein, damit Frankreich sein Besteuerungsrecht ausüben kann
- Immobilien, die indirekt über eine Gesellschaft gehalten werden, werden am Ort der gelegenen Sache besteuert (Transparenz der Gesellschaft). Wenn der Erblasser bzw. dessen Familie die Gesellschaft mindestens zur Hälfte besitzt, gilt diese Transparenz nur wenn der Wert der Immobilien mehr als einen Drittel der gesamten Aktiven dieser Gesellschaft ausmacht
- Das Abkommen tritt in Kraft, nachdem es vom Parlament genehmigt worden und die Frist für das fakultative Referendum abgelaufen ist (ursprünglich war die Anwendung des neuen Abkommens ab 1.Januar 2014 vorgesehen).