Steuerthemen: Steuerstreit USA / Erbschafts-DBA mit F / Internkantonale Doppelbesteuerung — Verfahren

Amtliche Mit­teilun­gen der ver­gan­genen Woche

1. Steuer­stre­it mit den USA: Eck­w­erte des Bun­desrates für Kooperation

Der Bun­desrat hat diese Woche im Rah­men des gel­tenden Rechts die Eck­w­erte für die Koop­er­a­tion der Schweiz­er Banken mit den US-Behör­den festgelegt.

Auf der Basis dieser Eck­w­erte haben die Banken die Möglichkeit, eine Einzel­be­wil­li­gung gestützt auf Artikel 271 Strafge­set­zbuch zu beantra­gen. Den Per­sön­lichkeit­srecht­en poten­tiell betrof­fen­er Mitar­bei­t­en­den sowie betrof­fen­er Drit­ter sind durch Infor­ma­tion­spflicht­en und Auskun­ft­srechte Rech­nung zu tra­gen. Für die gegen­wär­ti­gen und ehe­ma­li­gen Mitar­bei­t­en­den sind zudem weit­erge­hende Für­sorgepflicht­en und ein angemessen­er Diskri­m­inierungss­chutz als Bewil­li­gungsauflage vorge­se­hen. Als betrof­fene Dritte gel­ten auch die in den soge­nan­nten Leaver-Lis­ten aufge­führten Empfänger­banken. Auf den Leaver-Lis­ten sind nicht-per­son­al­isierte Dat­en im Zusam­men­hang mit der Schlies­sung von Kon­ten und dem damit ver­bun­de­nen Trans­fer von Geldern auf eine andere Bank im In- oder Aus­land enthal­ten. Kun­den­dat­en sind von der Bewil­li­gung gemäss Artikel 271 StGB nicht erfasst. Diese dür­fen nur im Rah­men der beste­hen­den Abkom­men mit den USA im Bere­ich der Dop­pelbesteuerung auf dem Weg der Amt­shil­fe über­mit­telt werden. 

Auf die Bewil­li­gun­gen angewiesen sind zunächst all jene Banken, gegen die bere­its ein Strafver­fahren eröffnet wurde. Zudem wer­den mit dem DoJ auf der Basis der ver­ab­schiede­ten Eck­w­erte weit­ere Gespräche betr­e­f­fend Start eines uni­lat­eralen US-Pro­gramms zur Ver­gan­gen­heit­sregelung der Banken, gegen die noch kein Strafver­fahren eröffnet wurde, geführt. Bei ein­er Teil­nahme am Pro­gramm benöti­gen auch diese Banken eine Bewil­li­gung im Rah­men der ver­ab­schiede­ten Eckwerte. 

2. Bun­desrat heisst Unterze­ich­nung des neuen franzö­sisch-schweiz­erischen Erb­schafts-DBA gut

Der Bun­desrat hat grünes Licht für die Unterze­ich­nung des neuen franzö­sisch-schweiz­erischen Abkom­mens zur Ver­mei­dung der Dop­pelbesteuerung auf dem Gebi­et der Erb­schaftss­teuern gegeben. Der Entwurf wurde auf Antrag der Schweiz geän­dert und sieht in drei Punk­ten Verbesserun­gen gegenüber der ursprünglichen Fas­sung vor: eine Min­destansäs­sigkeits­dauer für in Frankre­ich wohn­hafte Erben, eine gün­stigere Regelung bei den Immo­bilienge­sellschaften und einen neuen Zeit­punkt für die Erstanwendung. 

Die Unterze­ich­nung des Erb­schaftss­teuer­abkom­mens zwis­chen der Schweiz und Frankre­ich soll im Juli erfol­gen. Das neue Abkom­men muss vor dem Inkraft­treten durch das Par­la­ment genehmigt wer­den. Es entspricht den Grund­sätzen des inter­na­tionalen Steuer­rechts. Das Abkom­men wird wie üblich anlässlich der Unterze­ich­nung veröf­fentlicht werden. 
Gegenüber dem ersten Entwurf wurde eine gün­stigere Regelung in den drei fol­gen­den Punk­ten erzielt:

  • Erben und Ver­mächt­nis­nehmer eines Erblassers mit Wohn­sitz in der Schweiz müssen min­destens acht der zehn Jahre vor dem Emp­fang in Frankre­ich wohn­haft gewe­sen sein, damit Frankre­ich sein Besteuerungsrecht ausüben kann.
  • Immo­bilien, die indi­rekt über eine Gesellschaft gehal­ten wer­den, wer­den am Ort der gele­ge­nen Sache besteuert. Diese Besteuerung ist aber nur zuläs­sig, wenn der Erblass­er bzw. dessen Fam­i­lie die Gesellschaft min­destens zur Hälfte besitzen und wenn der Wert der Immo­bilien mehr als einen Drit­tel der gesamten Aktiv­en dieser Gesellschaft ausmachen.
  • Das Abkom­men tritt in Kraft, nach­dem es vom Par­la­ment genehmigt wor­den und die Frist für das fakul­ta­tive Ref­er­en­dum abge­laufen ist. Ursprünglich war die Anwen­dung des neuen Abkom­mens ab 1.Januar 2014 vorgesehen.

3. Bun­desrat hält an Ver­fahren zur Ver­mei­dung der interkan­tonalen Dop­pelbesteuerung fest

Der Bun­desrat sieht keine Möglichkeit, die Ver­fahren zur Ver­mei­dung interkan­tonaler Dop­pelbesteuerung zu vere­in­fachen. Änderun­gen wür­den in das föder­al­is­tis­che Steuer­sys­tem und die kan­tonale Steuer­au­tonomie ein­greifen, schreibt der Bun­desrat in einem Bericht zur Erfül­lung eines entsprechen­den Postulats.

Der Bericht geht ins­beson­dere den Fra­gen nach, ob die Ver­an­la­gung natür­lich­er Per­so­n­en kün­ftig nur noch im Wohn­sitzkan­ton vorgenom­men wer­den kann, ob die Schuldzin­sen bei der Steuer­berech­nung anders berück­sichtigt wer­den sollen und ob kün­ftig bei der Ermit­tlung der Gewin­nungskosten und der Sozial­abzüge die Bes­tim­mungen des Wohn­sitzkan­tons als mass­ge­blich erk­lärt wer­den kön­nen. Kein­er dieser Wege ist gemäss Bun­desrat gangbar. 

Bericht