Amtliche Mitteilungen der vergangenen Woche
1. Steuerstreit mit den USA: Eckwerte des Bundesrates für Kooperation
Der Bundesrat hat diese Woche im Rahmen des geltenden Rechts die Eckwerte für die Kooperation der Schweizer Banken mit den US-Behörden festgelegt.
Auf der Basis dieser Eckwerte haben die Banken die Möglichkeit, eine Einzelbewilligung gestützt auf Artikel 271 Strafgesetzbuch zu beantragen. Den Persönlichkeitsrechten potentiell betroffener Mitarbeitenden sowie betroffener Dritter sind durch Informationspflichten und Auskunftsrechte Rechnung zu tragen. Für die gegenwärtigen und ehemaligen Mitarbeitenden sind zudem weitergehende Fürsorgepflichten und ein angemessener Diskriminierungsschutz als Bewilligungsauflage vorgesehen. Als betroffene Dritte gelten auch die in den sogenannten Leaver-Listen aufgeführten Empfängerbanken. Auf den Leaver-Listen sind nicht-personalisierte Daten im Zusammenhang mit der Schliessung von Konten und dem damit verbundenen Transfer von Geldern auf eine andere Bank im In- oder Ausland enthalten. Kundendaten sind von der Bewilligung gemäss Artikel 271 StGB nicht erfasst. Diese dürfen nur im Rahmen der bestehenden Abkommen mit den USA im Bereich der Doppelbesteuerung auf dem Weg der Amtshilfe übermittelt werden.
Auf die Bewilligungen angewiesen sind zunächst all jene Banken, gegen die bereits ein Strafverfahren eröffnet wurde. Zudem werden mit dem DoJ auf der Basis der verabschiedeten Eckwerte weitere Gespräche betreffend Start eines unilateralen US-Programms zur Vergangenheitsregelung der Banken, gegen die noch kein Strafverfahren eröffnet wurde, geführt. Bei einer Teilnahme am Programm benötigen auch diese Banken eine Bewilligung im Rahmen der verabschiedeten Eckwerte.
2. Bundesrat heisst Unterzeichnung des neuen französisch-schweizerischen Erbschafts-DBA gut
Der Bundesrat hat grünes Licht für die Unterzeichnung des neuen französisch-schweizerischen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Erbschaftssteuern gegeben. Der Entwurf wurde auf Antrag der Schweiz geändert und sieht in drei Punkten Verbesserungen gegenüber der ursprünglichen Fassung vor: eine Mindestansässigkeitsdauer für in Frankreich wohnhafte Erben, eine günstigere Regelung bei den Immobiliengesellschaften und einen neuen Zeitpunkt für die Erstanwendung.
Die Unterzeichnung des Erbschaftssteuerabkommens zwischen der Schweiz und Frankreich soll im Juli erfolgen. Das neue Abkommen muss vor dem Inkrafttreten durch das Parlament genehmigt werden. Es entspricht den Grundsätzen des internationalen Steuerrechts. Das Abkommen wird wie üblich anlässlich der Unterzeichnung veröffentlicht werden.
Gegenüber dem ersten Entwurf wurde eine günstigere Regelung in den drei folgenden Punkten erzielt:
- Erben und Vermächtnisnehmer eines Erblassers mit Wohnsitz in der Schweiz müssen mindestens acht der zehn Jahre vor dem Empfang in Frankreich wohnhaft gewesen sein, damit Frankreich sein Besteuerungsrecht ausüben kann.
- Immobilien, die indirekt über eine Gesellschaft gehalten werden, werden am Ort der gelegenen Sache besteuert. Diese Besteuerung ist aber nur zulässig, wenn der Erblasser bzw. dessen Familie die Gesellschaft mindestens zur Hälfte besitzen und wenn der Wert der Immobilien mehr als einen Drittel der gesamten Aktiven dieser Gesellschaft ausmachen.
- Das Abkommen tritt in Kraft, nachdem es vom Parlament genehmigt worden und die Frist für das fakultative Referendum abgelaufen ist. Ursprünglich war die Anwendung des neuen Abkommens ab 1.Januar 2014 vorgesehen.
3. Bundesrat hält an Verfahren zur Vermeidung der interkantonalen Doppelbesteuerung fest
Der Bundesrat sieht keine Möglichkeit, die Verfahren zur Vermeidung interkantonaler Doppelbesteuerung zu vereinfachen. Änderungen würden in das föderalistische Steuersystem und die kantonale Steuerautonomie eingreifen, schreibt der Bundesrat in einem Bericht zur Erfüllung eines entsprechenden Postulats.
Der Bericht geht insbesondere den Fragen nach, ob die Veranlagung natürlicher Personen künftig nur noch im Wohnsitzkanton vorgenommen werden kann, ob die Schuldzinsen bei der Steuerberechnung anders berücksichtigt werden sollen und ob künftig bei der Ermittlung der Gewinnungskosten und der Sozialabzüge die Bestimmungen des Wohnsitzkantons als massgeblich erklärt werden können. Keiner dieser Wege ist gemäss Bundesrat gangbar.