2C_269/2013 (amtl. Publ.): Gruppenersuchen gestützt auf DBA-US 96 zulässig

Die aus­führliche Begrün­dung des Urteils vom 5. Juli 2013 (s. Swiss­blawg vom 6. Juli 2013) liegt nun vor.

Das BGer äussert sich im Entscheid u.a. zu fol­gen­den Fragen: 

  • Wirtschaftlich Berechtigter (sofern von Ver­tragspart­ner ver­schieden) hat i.d.R. keine Parteis­tel­lung, da er via Ver­tragspart­ner Ein­fluss nehmen kann. Ist das aus­nahm­sweise nicht der Fall, ste­ht dem wB unter Umstän­den im Rah­men von BEHG 38 III eben­falls Parteis­tel­lung zu. Diese Grund­sätze gel­ten in nuanciert­er Form auch für die inter­na­tionale Amt­shil­fe in Steuer­fra­gen. Im vor­liegen­den Fall sind die wB betrof­fen und haben deshalb Parteis­tel­lung (insb. E. 2.1.3);
  • Keine ex lege auf­schiebende Wirkung der Beschw­erde auf dem Gebi­et der Amt­shil­fe in Steuer­fra­gen (E. 4);
  • keine Anwend­barkeit der Garantien von EMRK 6 im Amt­shil­fever­fahren (E. 5);
  • grund­sät­zliche Par­al­lelität der inter­na­tionalen Amt­shil­fe in Börsen­sachen, Recht­shil­fe in Straf­sachen und Amt­shil­fe in Steuer­fra­gen (E. 7);
  • Grup­pen­er­suchen kön­nen gestützt auf das DBA-US 96 zuläs­sig sein: “auf ein auf DBA-US 96 26 gestütztes Amt­shil­fe­gesich, das die Namen der betrof­fe­nen Steuerpflichti­gen nicht erwäh­nt ist grund­sät­zlich einzutreten, sofern die Darstel­lung des Sachver­halts genü­gend detail­liert ist, um einen Ver­dacht auf Betrugs­de­lik­te und der­gle­ichen zu ergeben und die Iden­ti­fika­tion der gesucht­en Per­so­n­en zu ermöglichen” (E. 7.2.6);
  • ESTV ist nicht verpflichtet, zur Beant­wor­tung eines Amt­shil­fege­suchts sämtliche der mehr als 300 in der Schweiz täti­gen Banken anzufra­gen. Kom­men hinge­gen z.B. nur drei Banken als Infor­ma­tion­sin­hab­er in Frage, so ist die ESTV auch ohne Angabe des Namens verpflichtet, diese anzufra­gen, sofern die Umstände im Gesuch schlüs­sig dar­ge­tan sind” (E.7.3.2).