Die ausführliche Begründung des Urteils vom 5. Juli 2013 (s. Swissblawg vom 6. Juli 2013) liegt nun vor.
Das BGer äussert sich im Entscheid u.a. zu folgenden Fragen:
- Wirtschaftlich Berechtigter (sofern von Vertragspartner verschieden) hat i.d.R. keine Parteistellung, da er via Vertragspartner Einfluss nehmen kann. Ist das ausnahmsweise nicht der Fall, steht dem wB unter Umständen im Rahmen von BEHG 38 III ebenfalls Parteistellung zu. Diese Grundsätze gelten in nuancierter Form auch für die internationale Amtshilfe in Steuerfragen. Im vorliegenden Fall sind die wB betroffen und haben deshalb Parteistellung (insb. E. 2.1.3);
- Keine ex lege aufschiebende Wirkung der Beschwerde auf dem Gebiet der Amtshilfe in Steuerfragen (E. 4);
- keine Anwendbarkeit der Garantien von EMRK 6 im Amtshilfeverfahren (E. 5);
- grundsätzliche Parallelität der internationalen Amtshilfe in Börsensachen, Rechtshilfe in Strafsachen und Amtshilfe in Steuerfragen (E. 7);
- Gruppenersuchen können gestützt auf das DBA-US 96 zulässig sein: “auf ein auf DBA-US 96 26 gestütztes Amtshilfegesich, das die Namen der betroffenen Steuerpflichtigen nicht erwähnt ist grundsätzlich einzutreten, sofern die Darstellung des Sachverhalts genügend detailliert ist, um einen Verdacht auf Betrugsdelikte und dergleichen zu ergeben und die Identifikation der gesuchten Personen zu ermöglichen” (E. 7.2.6);
- “ESTV ist nicht verpflichtet, zur Beantwortung eines Amtshilfegesuchts sämtliche der mehr als 300 in der Schweiz tätigen Banken anzufragen. Kommen hingegen z.B. nur drei Banken als Informationsinhaber in Frage, so ist die ESTV auch ohne Angabe des Namens verpflichtet, diese anzufragen, sofern die Umstände im Gesuch schlüssig dargetan sind” (E.7.3.2).