Das Bundesgericht hat in einem Leitentscheid seine bisherige Rechtsprechung zur Verjährung von Krankentaggeldern revidiert (BGer. 4A_20/2013 vom 15. Juli 2013). Gemäss bisheriger Rechtsprechung verjährten Taggeldansprüche einheitlich, wenn die erforderliche Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt und die Wartefrist abgelaufen war (BGE 127 III 268 E. 2b S. 271).
Das Bundesgericht erwog nun, dass nach Ablauf der Wartefrist nicht ein unbedingter Anspruch auf eine bestimmte Anzahl Taggelder entsteht. Die einzelnen Taggelder hängen insbesondere davon ab, ob weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit besteht, die eine Leistungspflicht der Versicherung begründet, und ob dem Versicherten noch andere Leistungs- oder Haftpflichtansprüche zustehen (E. 3.2). Mit Ablauf der Wartefrist sind deshalb zwar die Anfangsvoraussetzungen der Zahlungspflicht gegeben, die auch für die folgenden Taggelder fortbestehen, doch ist offen, ob und in welchem Umfang sich daraus eine Leistungspflicht der Krankentaggeldversicherung ergibt (E. 3.2).
Voraussetzung für eine fortlaufende Verjährung der einzelnen Taggelder ist nach Auffassung des Bundesgerichts, dass der Versicherte nach dem Versicherungsvertrag fortlaufend die Zahlung der einzelnen Taggelder verlangen kann. Aus diesem Grund kommt es für den Beginn der Verjährung auf die jeweiligen Versicherungsbedingungen an (E. 4.2).
Sehen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) vor, dass es im Belieben der Krankentaggeldversicherung steht, ob sie bei Ungewissheit über die Leistungspflicht einer staatlichen Versicherung eine Vorleistung erbringen will, beginnt die Verjährung für die aufgelaufenen Taggelder erst im Moment, in dem die Unsicherheit über die Leistungspflicht der staatlichen Versicherung beseitigt ist (E. 4.2.1).
Sehen die AVB dagegen vor, dass eine Vorleistungspflicht der Krankentaggeldversicherung besteht, verjähren die Taggeldansprüche einzeln, da der Versicherte die Vorleistung der Taggelder laufend einfordern kann. Die Verjährung beginnt jeweils mit dem Tag, für den die einzelne Taggeldleistung beansprucht werden kann (E. 4.2.2).