4A_20/2013: Verjährung von Taggeldern aus der Krankentaggeldversicherung (amtl. Publ.)

Das Bun­des­gericht hat in einem Leit­entscheid seine bish­erige Recht­sprechung zur Ver­jährung von Kranken­taggeldern rev­i­diert (BGer. 4A_20/2013 vom 15. Juli 2013). Gemäss bish­eriger Recht­sprechung ver­jährten Taggel­dansprüche ein­heitlich, wenn die erforder­liche Arbeit­sun­fähigkeit ärztlich fest­gestellt und die Warte­frist abge­laufen war (BGE 127 III 268 E. 2b S. 271).

Das Bun­des­gericht erwog nun, dass nach Ablauf der Warte­frist nicht ein unbe­d­ingter Anspruch auf eine bes­timmte Anzahl Taggelder entste­ht. Die einzel­nen Taggelder hän­gen ins­beson­dere davon ab, ob weit­er­hin eine Arbeit­sun­fähigkeit beste­ht, die eine Leis­tungspflicht der Ver­sicherung begrün­det, und ob dem Ver­sicherten noch andere Leis­tungs- oder Haftpflich­tansprüche zuste­hen (E. 3.2). Mit Ablauf der Warte­frist sind deshalb zwar die Anfangsvo­raus­set­zun­gen der Zahlungspflicht gegeben, die auch für die fol­gen­den Taggelder fortbeste­hen, doch ist offen, ob und in welchem Umfang sich daraus eine Leis­tungspflicht der Kranken­taggeld­ver­sicherung ergibt (E. 3.2).

Voraus­set­zung für eine fort­laufende Ver­jährung der einzel­nen Taggelder ist nach Auf­fas­sung des Bun­des­gerichts, dass der Ver­sicherte nach dem Ver­sicherungsver­trag fort­laufend die Zahlung der einzel­nen Taggelder ver­lan­gen kann. Aus diesem Grund kommt es für den Beginn der Ver­jährung auf die jew­eili­gen Ver­sicherungs­be­din­gun­gen an (E. 4.2).

Sehen die All­ge­meinen Ver­sicherungs­be­din­gun­gen (AVB) vor, dass es im Belieben der Kranken­taggeld­ver­sicherung ste­ht, ob sie bei Ungewis­sheit über die Leis­tungspflicht ein­er staatlichen Ver­sicherung eine Vor­leis­tung erbrin­gen will, begin­nt die Ver­jährung für die aufge­laufe­nen Taggelder erst im Moment, in dem die Unsicher­heit über die Leis­tungspflicht der staatlichen Ver­sicherung beseit­igt ist (E. 4.2.1).

Sehen die AVB dage­gen vor, dass eine Vor­leis­tungspflicht der Kranken­taggeld­ver­sicherung beste­ht, ver­jähren die Taggel­dansprüche einzeln, da der Ver­sicherte die Vor­leis­tung der Taggelder laufend ein­fordern kann. Die Ver­jährung begin­nt jew­eils mit dem Tag, für den die einzelne Taggeldleis­tung beansprucht wer­den kann (E. 4.2.2).