4A_86/2013: Verweis auf Internetseite kann unter Umständen für eine gültige Gerichtsstandsvereinbarung genügen (Art. 23 Ziff. 1 lit. a LugÜ) (amtl. Publ.)

Eine öster­re­ichis­che Gesellschaft schloss Werkverträge mit ein­er deutschen Gesellschaft ab. Die Unternehmerin verpflichtete sich zur Her­stel­lung und Mon­tage von Regalan­la­gen nach Vor­gaben der Bestel­lerin an deren Sitz in Öster­re­ich. Die Unternehmerin stellte der Bestel­lerin zwei Werkverträge zu, einen betr­e­f­fend das Schnit­tholz- und Plat­ten­lager sowie einen betr­e­f­fend das Automatik­lager. Auf den bei­den let­zten Seit­en der Ver­trag­surkun­den wurde auf die Verkaufs‑, Liefer- und Zahlungs­be­din­gun­gen sowie Mon­tagebe­din­gun­gen bei Mon­tageaus­führung der Unternehmerin ver­wiesen sowie darauf, dass diese Bedin­gun­gen unter ein­er bes­timmten Faxnum­mer ange­fordert wer­den kön­nten. Die Bedin­gun­gen sahen vor, dass für Stre­it­igkeit­en die Gerichte der Stadt Zürich bzw. in sach­lich­er Hin­sicht, soweit geset­zlich zuläs­sig, das Han­dels­gericht Zürich auss­chliesslich zuständig sind. Die Bestel­lerin unterze­ich­nete je das let­zte Blatt der Ver­trag­surkun­den und retournierte diese an die Unternehmerin. Später wurde der Werkver­trag betr­e­f­fend das Plat­ten­lager geän­dert. Anlässlich dieser Änderung wies die Unternehmerin darauf hin, dass ihre Bedin­gun­gen im Inter­net herun­terge­laden wer­den könnten.

In der Folge reichte die Unternehmerin beim Han­dels­gericht Zürich Klage wegen ange­blich ausste­hen­der Beträge für aus­ge­führte Arbeit­en ein. Die Bestel­lerin erhob die Einrede der Unzuständigkeit, welche das Han­dels­gericht mit selb­ständig eröffnetem Vorentscheid abwies. Das Bun­des­gericht hiess die Beschw­erde der Bestel­lerin teil­weise gut und wies die Sache zur Ergänzung des Sachver­halts und neuer Entschei­dung an die Vorin­stanz zurück.

Das Bun­des­gericht hielt fest, es sei umstrit­ten, ob AGB, auf die im Ver­trag hingewiesen wird und die eine Gerichts­stand­sklausel enthal­ten, im Zeit­punkt des Ver­tragss­chlusses bei­den Parteien tat­säch­lich vor­liegen müssen (BGer. 4A_86/2013 vom 1. Juli 2013, E. 4.2). Das Gericht führte weit­er aus, die For­mer­fordernisse seien streng auszule­gen, da gewährleis­tet wer­den müsse, dass eine Eini­gung zwis­chen den Parteien tat­säch­lich fest­ste­he (E. 4.3). Eine Erkundi­gung­sobliegen­heit des Ver­tragspart­ners sei deshalb abzulehnen. Da das Inter­esse am Ein­bezug der AGB in den Ver­trag vom Ver­wen­der aus­ge­he, habe dieser seinem Ver­tragspart­ner vor Ver­tragsab­schluss zumin­d­est eine zumut­bare Möglichkeit der Ken­nt­nis­nahme der AGB zu ver­schaf­fen (E. 4.3).

Wür­den die Parteien wie im vor­liegen­den Fall per E‑Mail kom­mu­nizieren, beste­he nur ein ver­nach­läs­sig­bar­er Unter­schied zwis­chen dem Öff­nen eines dem E‑Mail ange­hängten Doku­ments mit den AGB und dem Aufrufen der Inter­net­seite des AGB-Ver­wen­ders oder dem Anklick­en eines entsprechen­den Links. Wer einen Ver­trag per E‑Mail schliesse, erk­läre kon­klu­dent sein Ein­ver­ständ­nis, das Inter­net zum Ver­tragss­chluss zu nutzen und zeige, dass er über die Möglichkeit der Inter­net­nutzung ver­füge. Unter diesen Voraus­set­zun­gen sei es dem Ver­tragspart­ner zumut­bar, einem Hin­weis des AGB-Ver­wen­ders auf seine Inter­net­seite nachzuge­hen und die AGB dort zur Ken­nt­nis zu nehmen (E. 4.4.1).

Ob ein bloss­er Ver­weis auf die Inter­net­seite des Ver­wen­ders ohne Über­gabe der AGB auch genüge, wenn die Parteien nicht per E‑Mail kom­mu­nizieren, liess das Bun­des­gericht offen (E. 4.4.1). Nicht genü­gen liess das Gericht den Hin­weis, die AGB kön­nten unter ein­er bes­timmten Faxnum­mer abgerufen wer­den. Im Ver­gle­ich mit dem Abruf der AGB im Inter­net sei die Bestel­lung der AGB per Fax nicht ver­gle­ich­bar, da der Fax vom AGB-Ver­wen­der beant­wortet wer­den müsse. Es beste­he deshalb eine gewisse Nähe zur Erkundi­gung­sobliegen­heit, die abzulehnen sei. Weit­er sei auch zu beacht­en, dass Faxgeräte nicht mehr so ver­bre­it­et seien wie elek­tro­n­is­che Geräte mit Inter­net­zu­gang (E. 4.4.2).

Da die Unternehmerin bei der Ver­tragsän­derung betr­e­f­fend das Plat­ten­lager darauf hin­wies, dass ihre AGB im Inter­net herun­terge­laden wer­den kön­nten, hat nun das Han­dels­gericht Zürich zu prüfen, ob die AGB zum Zeit­punkt des Ver­tragss­chlusses im Inter­net abruf­bar waren. Sollte dies der Fall gewe­sen sein, wäre zu prüfen, ob die Parteien anlässlich der Änderung eine Gerichts­standsvere­in­barung abgeschlossen haben (E. 5).