Nach SchKG 46 II sind im Handelsregister eingetragene juristische Personen am Sitz zu betreiben, und Sitzverlegungen nach Zustellung der Konkursandrohung verändern den Betreib5A_143/2013:5A_143/2013:ungsort nicht mehr (SchKG 53). Im vorliegenden Fall stand fest, dass die Konkursandrohung am 11. Oktober 2011 zugestellt und am gleichen Tag der Sitz der Betriebenen im Tagebuch des Handelsregister gelöscht worden war. Strittig war aber, ob/welche Uhrzeit für die Frage der Sitzverlegung massgebend war.
Das OGer ZH (obere kantonale Aufsichtsbehörde) hielt fest, der Sitz richte sich nach dem Tagebucheintrag des Handelsregisters. Wenn die Uhrzeit des Eintrags wie hier festgestellt werden könne, sei diese massgebend, anders als bei BGE 134 III 417:
Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, wird die Uhrzeit einer Eintragung im Handelsregister nicht festgehalten […]. Mit der Genehmigung durch das Eidgenössische Amt für das Handelsregister werden die Eintragungen im Handelsregister rückwirkend auf den Tag der Eintragung in das Tagebuch rechtswirksam […]. Im Interesse der Rechtssicherheit ist für die Wirksamkeit einer Eintragung daher auf das Datum des Tagebucheintrags abzustellen […].
(BGE 134 III 417 E. 4)
Das BGer bestätigt dagegen seine Rechtsprechung. Sämtliche Tagesregistereintragungen eines bestimmten Tages gelten als im selben Zeitpunkt vorgenommen. Nach der Lehre gilt daher im Fall, dass der Sitzwechsel zeitlich mit der Zustellung der Konkursandrohung zusammenfällt, das Gleiche wie beim Sitzwechsel, der nachträglich stattgefunden hat.
Nach OR 932 gilt allgemein, dass Eintragungen im Handelsregister Dritten gegenüber erst am Werktag wirksam werden, der dem Publikationstag im SHAB folgt. Früher galt im Aktienrecht eine Sonderregelung (nach OR 647 III wurden Statutenänderungen wie z.B. Sitzverlegungen gegenüber Dritten unmittelbar mit Eintragung in das Handelsregister wirksam). Diese Sonderregelung ist allerdings per 1. Januar 2008 aufgehoben worden. Der in OR 932 II festgelegte Zeitpunkt der Wirksamkeit der Sitzverlegung einer AG ist daher auch für die örtliche Zuständigkeit der Schuldbetreibungs- und Konkursbehörden massgebend. Einschlägig ist damit die Rechtsprechung in Anwendung der allgemeinen Regel von OR 932 II.