5A_143/2013: Zuständigkeit im Konkursverfahren und Sitzverlegung einer AG (amtl. Publ.)

Nach SchKG 46 II sind im Han­del­sreg­is­ter einge­tra­gene juris­tis­che Per­so­n­en am Sitz zu betreiben, und Sitzver­legun­gen nach Zustel­lung der Konkur­san­dro­hung verän­dern den Betreib5A_143/2013:5A_143/2013:ungsort nicht mehr (SchKG 53). Im vor­liegen­den Fall stand fest, dass die Konkur­san­dro­hung am 11. Okto­ber 2011 zugestellt und am gle­ichen Tag der Sitz der Betriebe­nen im Tage­buch des Han­del­sreg­is­ter gelöscht wor­den war. Strit­tig war aber, ob/welche Uhrzeit für die Frage der Sitzver­legung mass­gebend war. 

Das OGer ZH (obere kan­tonale Auf­sichts­be­hörde) hielt fest, der Sitz richte sich nach dem Tage­buchein­trag des Han­del­sreg­is­ters. Wenn die Uhrzeit des Ein­trags wie hier fest­gestellt wer­den könne, sei diese mass­gebend, anders als bei BGE 134 III 417: 

Wie die Beschw­erde­führerin zutr­e­f­fend aus­führt, wird die Uhrzeit ein­er Ein­tra­gung im Han­del­sreg­is­ter nicht fest­ge­hal­ten […]. Mit der Genehmi­gung durch das Eid­genös­sis­che Amt für das Han­del­sreg­is­ter wer­den die Ein­tra­gun­gen im Han­del­sreg­is­ter rück­wirk­end auf den Tag der Ein­tra­gung in das Tage­buch rechtswirk­sam […]. Im Inter­esse der Rechtssicher­heit ist für die Wirk­samkeit ein­er Ein­tra­gung daher auf das Datum des Tage­buchein­trags abzustellen […].

(BGE 134 III 417 E. 4)

Das BGer bestätigt dage­gen seine Recht­sprechung. Sämtliche Tages­reg­is­tere­in­tra­gun­gen eines bes­timmten Tages gel­ten als im sel­ben Zeit­punkt vorgenom­men. Nach der Lehre gilt daher im Fall, dass der Sitzwech­sel zeitlich mit der Zustel­lung der Konkur­san­dro­hung zusam­men­fällt, das Gle­iche wie beim Sitzwech­sel, der nachträglich stattge­fun­den hat.

Nach OR 932 gilt all­ge­mein, dass Ein­tra­gun­gen im Han­del­sreg­is­ter Drit­ten gegenüber erst am Werk­tag wirk­sam wer­den, der dem Pub­lika­tion­stag im SHAB fol­gt. Früher galt im Aktien­recht eine Son­der­regelung (nach OR 647 III wur­den Statutenän­derun­gen wie z.B. Sitzver­legun­gen gegenüber Drit­ten unmit­tel­bar mit Ein­tra­gung in das Han­del­sreg­is­ter wirk­sam). Diese Son­der­regelung ist allerd­ings per 1. Jan­u­ar 2008 aufge­hoben wor­den. Der in OR 932 II fest­gelegte Zeit­punkt der Wirk­samkeit der Sitzver­legung ein­er AG ist daher auch für die örtliche Zuständigkeit der Schuld­be­trei­bungs- und Konkurs­be­hör­den mass­gebend. Ein­schlägig ist damit die Recht­sprechung in Anwen­dung der all­ge­meinen Regel von OR 932 II