Zufolge Ehescheidung wurden CHF 4’109.90 auf ein Freizügigkeitskonto bei der Zürcher Kantonalbank überwiesen. T. wollte sich den Betrag wegen seiner selbstständigen Tätigkeit bar auszahlen lassen, aber seine zwei Gesuche blieben erfolglos. Das Sozialversicherungsgericht hiess dafür seine Klage gut und stellte fest, T. habe einen Anspruch auf Barauszahlung, soweit hinreichend belegt sei, dass er selbstständig erwerbend sei und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht unterstehe. Gegen diesen Entscheid erhob das Bundesamt für Sozialversicherungen Beschwerde beim Bundesgericht, das die Beschwerde guthiess und die Sache an das Sozialversicherungsgericht zu neuer Entscheidung zurückwies.
Das Bundesgericht legte das FZG ausführlich aus und gelangte zu folgendem Ergebnis: “Wer im Scheidungszeitpunkt nachweislich bereits selbstständig erwerbstätig ist und nicht der obligatorischen beruflichen Vorsorge untersteht, kann sich die zu übertragende Summe unter denselben Voraussetzungen, wie sie für eine Barauszahlung des in der freiwilligen beruflichen Vorsorge angesparten Alterskapitals gelten, bar auszahlen lassen” (BGer. 9C_833/2012 vom 19. Juni 2013, E. 3.6).
Im vorliegenden Fall betrieb der Anspruchsteller einen kleinen Kiosk, der keine betrieblichen Investitionen erforderte. T. wollte vielmehr selber über den Verwendungszweck der Austrittsleistung bestimmen. Bei dieser Sachlage verneinte das Bundesgericht von vornherein das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Barauszahlung (E. 4.2). Die Vorinstanz hat nun zu prüfen, ob die Barauszahlung des Freizügigkeitskapitals aufgrund der Geringfüfigkeit des Betrages verlangt werden kann (E. 4.3).