9C_833/2012: Voraussetzungen für eine Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung (amtl. Publ.)

Zufolge Eheschei­dung wur­den CHF 4’109.90 auf ein Freizügigkeit­skon­to bei der Zürcher Kan­ton­al­bank über­wiesen. T. wollte sich den Betrag wegen sein­er selb­st­ständi­gen Tätigkeit bar auszahlen lassen, aber seine zwei Gesuche blieben erfol­g­los. Das Sozialver­sicherungs­gericht hiess dafür seine Klage gut und stellte fest, T. habe einen Anspruch auf Barauszahlung, soweit hin­re­ichend belegt sei, dass er selb­st­ständig erwer­bend sei und der oblig­a­torischen beru­flichen Vor­sorge nicht unter­ste­he. Gegen diesen Entscheid erhob das Bun­de­samt für Sozialver­sicherun­gen Beschw­erde beim Bun­des­gericht, das die Beschw­erde guthiess und die Sache an das Sozialver­sicherungs­gericht zu neuer Entschei­dung zurückwies.

Das Bun­des­gericht legte das FZG aus­führlich aus und gelangte zu fol­gen­dem Ergeb­nis: “Wer im Schei­dungszeit­punkt nach­weis­lich bere­its selb­st­ständig erwerb­stätig ist und nicht der oblig­a­torischen beru­flichen Vor­sorge unter­ste­ht, kann sich die zu über­tra­gende Summe unter densel­ben Voraus­set­zun­gen, wie sie für eine Barauszahlung des in der frei­willi­gen beru­flichen Vor­sorge anges­parten Alter­skap­i­tals gel­ten, bar auszahlen lassen” (BGer. 9C_833/2012 vom 19. Juni 2013, E. 3.6).

Im vor­liegen­den Fall betrieb der Anspruch­steller einen kleinen Kiosk, der keine betrieblichen Investi­tio­nen erforderte. T. wollte vielmehr sel­ber über den Ver­wen­dungszweck der Aus­trittsleis­tung bes­tim­men. Bei dieser Sach­lage verneinte das Bun­des­gericht von vorn­here­in das Vor­liegen der Voraus­set­zun­gen für eine Barauszahlung (E. 4.2). Die Vorin­stanz hat nun zu prüfen, ob die Barauszahlung des Freizügigkeit­skap­i­tals auf­grund der Ger­ingfü­figkeit des Betrages ver­langt wer­den kann (E. 4.3).