5A_352/2013: Kostenfolgen bei Rückzug der Scheidungsklage (amtl. Publ.)

In einem Leit­entscheid über ein Rechts­frage von grund­sät­zlich­er Bedeu­tung hat das Bun­des­gericht einen Lehrstre­it betr­e­f­fend die Kosten­fol­gen bei Rück­zug der Schei­dungsklage been­det. Die Rechts­frage war, ob die Kosten im Schei­dungsver­fahren nach einem Klagerück­zug grund­sät­zlich dem Kläger aufer­legt wer­den müssen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) oder ob das Gericht gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO stets eine Verteilung nach Ermessen vornehmen darf (BGer. 5A_352/2013 vom 22. August 2013, E. 1).

Ein Ehe­mann reichte Klage auf Schei­dung von sein­er Ehe­frau ein. An der Eini­gungsver­hand­lung wurde fest­gestellt, dass ein Schei­dungs­grund bestand und Ver­gle­ichsver­hand­lun­gen derzeit nicht möglich waren. Danach reichte der Ehe­mann die schriftlich begrün­dete Schei­dungsklage ein. Nach Erstat­tung der Klageant­wort set­zte das Gericht die Hauptver­hand­lung an und gab ein Gutacht­en über den Verkehr­swert der gemein­samen Liegen­schaft in Auf­trag. Einige Tage später zog der Ehe­mann die Schei­dungsklage zurück.

Das Oberg­ericht des Kan­tons Bern ver­trat gestützt auf seine altrechtliche Prax­is die Auf­fas­sung, die Kosten seien im Schei­dungsver­fahren stets nach Ermessen zu verteilen. Eine Abwe­ichung vom Unter­liegerprinzip gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO solle die Parteien ins­beson­dere ver­an­lassen, Stre­it­igkeit­en wenn immer möglich ausserg­erichtlich zu erledi­gen (E. 2).

Dieser Auf­fas­sung wider­sprach das Bun­des­gericht. Es hielt fest, dass die Kosten bei Rück­zug der Schei­dungsklage grund­sät­zlich der kla­gen­den Partei aufzuer­legen seien. Das Gesetz sehe eine der­ar­tige Kosten­verteilung in Art. 106 Abs. 1 ZPO aus­drück­lich vor und Art. 107 ZPO sei eine blosse Kann-Vorschrift. Die blosse Tat­sache, dass eine Schei­dungsklage zurück­ge­zo­gen werde, recht­fer­tige für sich allein noch kein Abrück­en vom Unter­liegerprinzip gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO (E. 3).