In einem Leitentscheid über ein Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung hat das Bundesgericht einen Lehrstreit betreffend die Kostenfolgen bei Rückzug der Scheidungsklage beendet. Die Rechtsfrage war, ob die Kosten im Scheidungsverfahren nach einem Klagerückzug grundsätzlich dem Kläger auferlegt werden müssen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) oder ob das Gericht gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO stets eine Verteilung nach Ermessen vornehmen darf (BGer. 5A_352/2013 vom 22. August 2013, E. 1).
Ein Ehemann reichte Klage auf Scheidung von seiner Ehefrau ein. An der Einigungsverhandlung wurde festgestellt, dass ein Scheidungsgrund bestand und Vergleichsverhandlungen derzeit nicht möglich waren. Danach reichte der Ehemann die schriftlich begründete Scheidungsklage ein. Nach Erstattung der Klageantwort setzte das Gericht die Hauptverhandlung an und gab ein Gutachten über den Verkehrswert der gemeinsamen Liegenschaft in Auftrag. Einige Tage später zog der Ehemann die Scheidungsklage zurück.
Das Obergericht des Kantons Bern vertrat gestützt auf seine altrechtliche Praxis die Auffassung, die Kosten seien im Scheidungsverfahren stets nach Ermessen zu verteilen. Eine Abweichung vom Unterliegerprinzip gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO solle die Parteien insbesondere veranlassen, Streitigkeiten wenn immer möglich aussergerichtlich zu erledigen (E. 2).
Dieser Auffassung widersprach das Bundesgericht. Es hielt fest, dass die Kosten bei Rückzug der Scheidungsklage grundsätzlich der klagenden Partei aufzuerlegen seien. Das Gesetz sehe eine derartige Kostenverteilung in Art. 106 Abs. 1 ZPO ausdrücklich vor und Art. 107 ZPO sei eine blosse Kann-Vorschrift. Die blosse Tatsache, dass eine Scheidungsklage zurückgezogen werde, rechtfertige für sich allein noch kein Abrücken vom Unterliegerprinzip gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO (E. 3).