5A_416/2013: nur ausnahmsweise Erbenvertreter beim Tod eines Miterben im Teilungsprozess

Das vor­liegende Urteil bet­rifft eine Erbteilungsklage, in deren Ver­lauf ein­er der Miter­ben ver­starb. Strit­tig war die Legit­i­ma­tion des Erbenvertreters. 
Das BGer hält zunächst fest, dass der Erben­vertreter im Rah­men seines Auf­trags geset­zlich­er Vertreter der Erbenge­mein­schaft ist. Er kann diese ohne deren Zus­tim­mung oder Genehmi­gung berechti­gen und verpflicht­en. In Prozessen tritt der Erben­vertreter in Prozes­stand­schaft für die Erben im eige­nen Namen auf. Da aber die Liq­ui­da­tion und die Erbteilung nicht zu den Auf­gaben des Erben­vertreters gehören, kann der Erben­vertretere­ine Auflö­sung der Erbenge­mein­schaft wed­er bewirken noch ver­hin­dern, und er ist bezüglich der Erbteilungsklage nicht legit­imiert.

Im vor­liegen­den Ver­fahren wurde dage­gen vertreten, es ver­halte sich anders, wenn während des Erbteilung­sprozess­es ein Miterbe stirbt. In diesem Fall solle der Erben­vertreter für die Erbenge­mein­schaft des gestor­be­nen Miter­ben han­deln. Das BGer fasst daher zunächst die Recht­slage beim Ver­ster­ben eines Erben zusammen:

Stirbt ein Erbe, nach­dem er den Erb­gang erlebt hat, so vererbt sich gemäss Art. 542 Abs. 2 ZGB sein Recht an der Erb­schaft auf seine Erben. Dieses “sein Recht an der Erb­schaft” umfasst namentlich die Rechte des Erben als Mit­glied der Erbenge­mein­schaft. Der Erbe­serbe — und im Falle mehrerer Erbe­ser­ben jed­er der­sel­ben — wird somit sein­er­seits Mit­glied der Erbenge­mein­schaft mit genau densel­ben Recht­en, wie sie sein Rechtsvorgänger besessen hat. Als Mit­glied der Erbenge­mein­schaft kann jed­er Erbe­serbe die Teilung ver­lan­gen und grund­sät­zlich die gle­ichen Rechte gel­tend machen wie die direk­ten Erben […]. Eine eigene Erbenge­mein­schaft im Sinne von Art. 602 ZGB bilden die Erbe­ser­ben hinge­gen in Bezug auf die Erb­schaft ihres unmit­tel­baren Erblassers, zu der auch dessen — ihnen zuge­fal­l­ene — Anteil an der unverteil­ten Erb­schaft gehört. Die Auseinan­der­set­zung der (zweit­en) Erbenge­mein­schaft der Erbe­ser­ben set­zt in der Regel die voll­ständi­ge oder teil­weise Liq­ui­da­tion der ersten Erbenge­mein­schaft voraus, deren Mit­glieder auch die Erbe­ser­ben sind. Die Erb­schaften der bei­den Gemein­schaften sind zu unter­schei­den und haben je ihr eigenes Schicksal […].

Gestützt auf das Urteil 5C.40/2001 vom 23. Mai 2001 wurde in der Lehre fest­ge­hal­ten, ein Erben­vertreter sei ins­beson­dere dann zu bestellen, wenn in einem Erbteilung­sprozess eine Partei stirbt und deren Recht­snach­fol­ger aus beteiligten Klägern und Beklagten beste­ht. Der Erben­vertreter habe in diesem Fall die (zweite) Erbenge­mein­schaft der Erbe­ser­ben in der gerichtlichen Auseinan­der­set­zung der ersten Erbenge­mein­schaft zu vertreten. Das BGer hält hier nun aber fest, dass dieses Urteil einen beson­ders gelagerten Fall betraf. Damit sollte nicht von der ständi­gen Recht­sprechung abgewichen werde, dass es in Auseinan­der­set­zun­gen zwis­chen den einzel­nen Miter­ben genügt, wenn daran alle Miter­ben auf der Aktiv­seite oder auf der Pas­siv­seite beteiligt sind, und dass unter dieser Voraus­set­zung ein Erben­vertreter nicht erforder­lich ist. In solchen Fällen bedarf die Bestel­lung eines Erben­vertreters vielmehr ein­er beson­deren Rechtfertigung.