Das vorliegende Urteil betrifft eine Erbteilungsklage, in deren Verlauf einer der Miterben verstarb. Strittig war die Legitimation des Erbenvertreters.
Das BGer hält zunächst fest, dass der Erbenvertreter im Rahmen seines Auftrags gesetzlicher Vertreter der Erbengemeinschaft ist. Er kann diese ohne deren Zustimmung oder Genehmigung berechtigen und verpflichten. In Prozessen tritt der Erbenvertreter in Prozesstandschaft für die Erben im eigenen Namen auf. Da aber die Liquidation und die Erbteilung nicht zu den Aufgaben des Erbenvertreters gehören, kann der Erbenvertretereine Auflösung der Erbengemeinschaft weder bewirken noch verhindern, und er ist bezüglich der Erbteilungsklage nicht legitimiert.
Im vorliegenden Verfahren wurde dagegen vertreten, es verhalte sich anders, wenn während des Erbteilungsprozesses ein Miterbe stirbt. In diesem Fall solle der Erbenvertreter für die Erbengemeinschaft des gestorbenen Miterben handeln. Das BGer fasst daher zunächst die Rechtslage beim Versterben eines Erben zusammen:
Stirbt ein Erbe, nachdem er den Erbgang erlebt hat, so vererbt sich gemäss Art. 542 Abs. 2 ZGB sein Recht an der Erbschaft auf seine Erben. Dieses “sein Recht an der Erbschaft” umfasst namentlich die Rechte des Erben als Mitglied der Erbengemeinschaft. Der Erbeserbe — und im Falle mehrerer Erbeserben jeder derselben — wird somit seinerseits Mitglied der Erbengemeinschaft mit genau denselben Rechten, wie sie sein Rechtsvorgänger besessen hat. Als Mitglied der Erbengemeinschaft kann jeder Erbeserbe die Teilung verlangen und grundsätzlich die gleichen Rechte geltend machen wie die direkten Erben […]. Eine eigene Erbengemeinschaft im Sinne von Art. 602 ZGB bilden die Erbeserben hingegen in Bezug auf die Erbschaft ihres unmittelbaren Erblassers, zu der auch dessen — ihnen zugefallene — Anteil an der unverteilten Erbschaft gehört. Die Auseinandersetzung der (zweiten) Erbengemeinschaft der Erbeserben setzt in der Regel die vollständige oder teilweise Liquidation der ersten Erbengemeinschaft voraus, deren Mitglieder auch die Erbeserben sind. Die Erbschaften der beiden Gemeinschaften sind zu unterscheiden und haben je ihr eigenes Schicksal […].
Gestützt auf das Urteil 5C.40/2001 vom 23. Mai 2001 wurde in der Lehre festgehalten, ein Erbenvertreter sei insbesondere dann zu bestellen, wenn in einem Erbteilungsprozess eine Partei stirbt und deren Rechtsnachfolger aus beteiligten Klägern und Beklagten besteht. Der Erbenvertreter habe in diesem Fall die (zweite) Erbengemeinschaft der Erbeserben in der gerichtlichen Auseinandersetzung der ersten Erbengemeinschaft zu vertreten. Das BGer hält hier nun aber fest, dass dieses Urteil einen besonders gelagerten Fall betraf. Damit sollte nicht von der ständigen Rechtsprechung abgewichen werde, dass es in Auseinandersetzungen zwischen den einzelnen Miterben genügt, wenn daran alle Miterben auf der Aktivseite oder auf der Passivseite beteiligt sind, und dass unter dieser Voraussetzung ein Erbenvertreter nicht erforderlich ist. In solchen Fällen bedarf die Bestellung eines Erbenvertreters vielmehr einer besonderen Rechtfertigung.