5A_689/2012: Klagen auf Verwandtenunterstützung volljähriger Personen im ordentlichen Verfahren (amtl. Publ.)

Das Kan­ton­s­gericht St. Gallen hat­te entsch­ieden, gestützt auf Art. 329 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 295 ZPO seien Kla­gen auf Ver­wandte­nun­ter­stützung im vere­in­facht­en Ver­fahren zu behan­deln (BGer. 5A_689/2012 vom 3. Juli 2013, E. 2.1). Die anwend­bare Ver­fahren­sart bes­timmt im Kan­ton St. Gallen die Zusam­menset­zung des Spruchkör­pers, weshalb die Frage der Ver­fahren­sart bedeut­sam war. Im vere­in­facht­en Ver­fahren entschei­det der Einzel­richter am Kreis­gericht, während im ordentlichen Ver­fahren das Kreis­gericht in ein­er Dreierbe­set­zung urteilt (E. 1.1).

Das Bun­des­gericht hob den kan­tonalen Entscheid auf und wies die Angele­gen­heit zur weit­eren Behand­lung im ordentlichen Ver­fahren an das Kreis­gericht St. Gallen zurück.

Das Bun­des­gericht erwog, dass der Stre­itwert mehr als CHF 30’000 betrug und das Gemein­we­sen in den Anspruch ein­er volljähri­gen Per­son sub­ro­giert war (E. 2.1). Es hielt weit­er fest, dass die ZPO die Ver­wandte­nun­ter­stützung kein­er Ver­fahren­sart aus­drück­lich zuord­net (E. 3.1). Weit­er erwog das höch­ste Gericht, dass die Mate­ri­alien keine ein­deutige Antwort auf die Frage bere­it hal­ten, was bei ein­er Unter­halt­sklage des volljähri­gen Kindes oder des an seine Stelle getrete­nen Gemein­we­sens gel­ten soll (E. 3.3.1 und 3.3.2).

Im Rah­men ein­er sys­tem­a­tis­chen und tele­ol­o­gis­chen Inter­pre­ta­tion betonte das Bun­des­gericht, dass die ZPO das Ver­fahren­srecht dem Grund­satz nach abschliessend regle und die Nor­men des materiellen Rechts keinen ver­fahren­srechtlichen Gehalt mehr aufweisen wür­den. Ausle­gungsre­sul­tate, mit denen ein Spezialver­fahren pos­tuliert werde, seien zu ver­mei­den. Der Ver­weis in Art. 329 Abs. 3 ZGB könne deshalb für Ansprüche volljähriger Per­so­n­en nicht als Ver­weis auf Art. 295 f. ZPO oder Art. 243 ff. ZPO ver­standen wer­den (zum Ganzen E. 3.3.3). Tele­ol­o­gis­che Argu­mente wür­den nicht gegen diese Lösung sprechen (E. 3.4).

Somit blieb zur Beurteilung der Angele­gen­heit einzig das ordentliche Ver­fahren gemäss Art. 219 ff. ZPO. Wie es sich mit Ansprüchen min­der­jähriger Per­so­n­en ver­hält, liess das Bun­des­gericht aus­drück­lich offen (E. 3.3.3).