Das Kantonsgericht St. Gallen hatte entschieden, gestützt auf Art. 329 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 295 ZPO seien Klagen auf Verwandtenunterstützung im vereinfachten Verfahren zu behandeln (BGer. 5A_689/2012 vom 3. Juli 2013, E. 2.1). Die anwendbare Verfahrensart bestimmt im Kanton St. Gallen die Zusammensetzung des Spruchkörpers, weshalb die Frage der Verfahrensart bedeutsam war. Im vereinfachten Verfahren entscheidet der Einzelrichter am Kreisgericht, während im ordentlichen Verfahren das Kreisgericht in einer Dreierbesetzung urteilt (E. 1.1).
Das Bundesgericht hob den kantonalen Entscheid auf und wies die Angelegenheit zur weiteren Behandlung im ordentlichen Verfahren an das Kreisgericht St. Gallen zurück.
Das Bundesgericht erwog, dass der Streitwert mehr als CHF 30’000 betrug und das Gemeinwesen in den Anspruch einer volljährigen Person subrogiert war (E. 2.1). Es hielt weiter fest, dass die ZPO die Verwandtenunterstützung keiner Verfahrensart ausdrücklich zuordnet (E. 3.1). Weiter erwog das höchste Gericht, dass die Materialien keine eindeutige Antwort auf die Frage bereit halten, was bei einer Unterhaltsklage des volljährigen Kindes oder des an seine Stelle getretenen Gemeinwesens gelten soll (E. 3.3.1 und 3.3.2).
Im Rahmen einer systematischen und teleologischen Interpretation betonte das Bundesgericht, dass die ZPO das Verfahrensrecht dem Grundsatz nach abschliessend regle und die Normen des materiellen Rechts keinen verfahrensrechtlichen Gehalt mehr aufweisen würden. Auslegungsresultate, mit denen ein Spezialverfahren postuliert werde, seien zu vermeiden. Der Verweis in Art. 329 Abs. 3 ZGB könne deshalb für Ansprüche volljähriger Personen nicht als Verweis auf Art. 295 f. ZPO oder Art. 243 ff. ZPO verstanden werden (zum Ganzen E. 3.3.3). Teleologische Argumente würden nicht gegen diese Lösung sprechen (E. 3.4).
Somit blieb zur Beurteilung der Angelegenheit einzig das ordentliche Verfahren gemäss Art. 219 ff. ZPO. Wie es sich mit Ansprüchen minderjähriger Personen verhält, liess das Bundesgericht ausdrücklich offen (E. 3.3.3).