Das BGer äussert sich im vorliegenden Urteil zum allgemeinen Replikrecht. In allgemeiner Hinsicht gilt nach der bestehenden Rechtsprechung Folgendes:
2.2.3. Eine Partei, die eine Eingabe ohne Fristansetzung erhält und dazu Stellung nehmen will, hat dies umgehend zu tun oder zumindest zu beantragen. Andernfalls wird angenommen, sie habe auf eine weitere Eingabe verzichtet. Das Gericht hat demnach bei dieser Vorgehensweise mit der Entscheidfällung so lange zuzuwarten, bis es annehmen darf, der Adressat habe auf eine weitere Eingabe verzichtet (vgl. zum Ganzen BGE 138 I 484 E. 2.1 — 2.6 S. 485 ff. mit Hinweisen).
Insoweit bejaht die Rechtsprechung in aller Regel eine Verletzung des Replikrechts und damit des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wenn das Gericht nur wenige Tage nach Mitteilung der Eingabe entscheidet. In einer etwas allgemeineren Formulierung hielt das Bundesgericht fest, dass jedenfalls vor Ablauf von zehn Tagen nicht von einem Verzicht auf das Replikrecht ausgegangen werden dürfe (statt vieler Urteil 5A_155/2013 vom 17. April 2013 E. 1.4; vgl. sodann BGE 137 I 195 E. 2.6 S. 199 [wenige Tage sind unzureichend]; Urteile 2C_560/2012 vom 21. Januar 2013 E. 4.4 f., in: StR 2013 S. 405 [vier Werktage seit Zustellung sind unzureichend]; 1B_459/2012 vom 16. November 2012 E. 2.4 [vier Tage sind unzureichend]; 1B_407/2012 vom 21. September 2012 E. 3.2 [vier Tage beziehungsweise ein Tag seit Zustellung ist unzureichend]; 1B_25/2010 vom 17. Februar 2010 E. 2.2 [zwei Tage sind unzureichend]; 2C_794/2008 vom 14. April 2009 E. 3.5 [sieben Tage seit Zustellung sind unzureichend]; 1P.798/2005 vom 8. Februar 2006 E. 2.3 [acht Tage sind unzureichend]).
Im konkreten Fall ging es um folgenden Sachverhalt:
- zweiseitige, mit 13 Beilagen von total 25 dokumentierte Begründung, dass der Beschwerdegegner nicht zu neuem Vermögen gekommen sei
- der Beschwerdeführer ist ein professionelles Inkassounternehmen
- der Beschwerdeführer hatte drei Arbeitstage für die Stellungnahme.
Das Bezirksgericht Arlesheim erachtete diese Zeit als angemessen. Das BGer verneint dies unter Hinweis auf seine oben zitierte Rechtsprechung. Durch den zu raschen Entscheid hatte das Bezirksgericht daher den
Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt.