5D_112/2013: allgemeines Replikrecht; drei Tage zur Stellungnahme (hier) nicht ausreichend

Das BGer äussert sich im vor­liegen­den Urteil zum all­ge­meinen Rep­likrecht. In all­ge­mein­er Hin­sicht gilt nach der beste­hen­den Recht­sprechung Folgendes:

2.2.3. Eine Partei, die eine Eingabe ohne Fris­tanset­zung erhält und dazu Stel­lung nehmen will, hat dies umge­hend zu tun oder zumin­d­est zu beantra­gen. Andern­falls wird angenom­men, sie habe auf eine weit­ere Eingabe verzichtet. Das Gericht hat dem­nach bei dieser Vorge­hensweise mit der Entschei­d­fäl­lung so lange zuzuwarten, bis es annehmen darf, der Adres­sat habe auf eine weit­ere Eingabe verzichtet (vgl. zum Ganzen BGE 138 I 484 E. 2.1 — 2.6 S. 485 ff. mit Hinweisen).
Insoweit bejaht die Recht­sprechung in aller Regel eine Ver­let­zung des Rep­likrechts und damit des Anspruchs auf rechtlich­es Gehör, wenn das Gericht nur wenige Tage nach Mit­teilung der Eingabe entschei­det. In ein­er etwas all­ge­meineren For­mulierung hielt das Bun­des­gericht fest, dass jeden­falls vor Ablauf von zehn Tagen nicht von einem Verzicht auf das Rep­likrecht aus­ge­gan­gen wer­den dürfe (statt viel­er Urteil 5A_155/2013 vom 17. April 2013 E. 1.4; vgl. sodann BGE 137 I 195 E. 2.6 S. 199 [wenige Tage sind unzure­ichend]; Urteile 2C_560/2012 vom 21. Jan­u­ar 2013 E. 4.4 f., in: StR 2013 S. 405 [vier Werk­tage seit Zustel­lung sind unzure­ichend]; 1B_459/2012 vom 16. Novem­ber 2012 E. 2.4 [vier Tage sind unzure­ichend]; 1B_407/2012 vom 21. Sep­tem­ber 2012 E. 3.2 [vier Tage beziehungsweise ein Tag seit Zustel­lung ist unzure­ichend]; 1B_25/2010 vom 17. Feb­ru­ar 2010 E. 2.2 [zwei Tage sind unzure­ichend]; 2C_794/2008 vom 14. April 2009 E. 3.5 [sieben Tage seit Zustel­lung sind unzure­ichend]; 1P.798/2005 vom 8. Feb­ru­ar 2006 E. 2.3 [acht Tage sind unzure­ichend]).

Im konkreten Fall ging es um fol­gen­den Sachverhalt:

  • zwei­seit­ige, mit 13 Beila­gen von total 25 doku­men­tierte Begrün­dung, dass der Beschw­erdegeg­n­er nicht zu neuem Ver­mö­gen gekom­men sei 
  • der Beschw­erde­führer ist ein pro­fes­sionelles Inkassounternehmen
  • der Beschw­erde­führer hat­te drei Arbeit­stage für die Stellungnahme.

Das Bezirks­gericht Arlesheim erachtete diese Zeit als angemessen. Das BGer verneint dies unter Hin­weis auf seine oben zitierte Recht­sprechung. Durch den zu raschen Entscheid hat­te das Bezirks­gericht daher den
Anspruch des Beschw­erde­führers auf rechtlich­es Gehör verletzt.