Das Bundesgericht hat im Kapselstreit zwischen Nestlé und Denner einen nebenamtlichen Bundespatentrichter in den Ausstand versetzt (BGer. 4A_142/2013 vom 27. August 2013). Der Richter, der in der Vorladung zur Instruktionsverhandlung als Fachrichter und Referent aufgeführt war, hatte den Parteien vor der Verhandlung mitgeteilt, dass seine Patentanwaltskanzlei seit einigen Monaten die Gesellschaft Migros France in einer Markensache vertrete.
Die klagenden Parteien machten im Ausstandsbegehren geltend, Migros France gehöre wie die beklagte Denner AG zur Migros-Gruppe. Wie die Denner AG verkaufe die Migros in der Schweiz eine Nespresso-kompatible Kaffeekapsel, weshalb beim Bundespatentgericht auch gegen den Migros-Genossenschafts-Bund ein Patentverletzungsverfahren eingeleitet worden sei.
Die Gerichtsleitung des Bundespatentgerichts wies das Ausstandsbegehren indessen ab. Massgebend sei Art. 28 PatGG, wonach ein Richter nur in den Ausstand zu treten habe, wenn er eine Prozesspartei vertrete, was beim fraglichen Richter nicht der Fall sei. Ausserdem lägen auch keine speziellen Umstände vor, die auf eine Befangenheit im Sinne von Art. 47 ZPO schliessen liessen.
Das Bundesgericht hob diesen Beschluss auf. Das Gericht stellte zunächst ausführlich die einschlägige Rechtsprechung dar (E. 2.1). Im vorliegenden Fall seien die allgemeinen Ausstandsgründe nach Art. 47 ZPO massgeblich, wobei auch die Grundsätze aus Art. 30 Abs. 1 BV zu beachten seien (E. 2.2). Das Interesse des Migros-Genossenschafts-Bunds an sämtlichen Marken, insbesondere auch der Tochtergesellschaften, und den entsprechenden Verfahren sei offensichtlich. Daher müsse davon ausgegangen werden, dass sich die Kanzlei des Richters auch diesen Interessen verbunden fühle (E. 2.3.1).
Pikant ist, dass das Bundespatentgericht den Beschwerdeführerinnen die Einsicht in eine E‑Mail ohne nachvollziehbaren Grund verweigert hatte, obwohl sie im Aktenverzeichnis aufgeführt war. Aus der E‑Mail ging hervor, dass
die Leiterin der Rechtsabteilung des Migros-Genossenschafts-Bunds an der
Instruktionsverhandlung mit Vollmacht der Denner AG teilgenommen hätte.
Für die vorinstanzlichen Richter sei deshalb gemäss Bundesgericht erkennbar gewesen, dass der
Migros-Genossenschafts-Bund am Ausgang des vorliegenden
Patentverletzungsverfahrens unmittelbar interessiert sei (E. 2.3.2).