4A_142/2013: Nebenamtlicher Bundespatentrichter in den Ausstand versetzt (amtl. Publ.)

Das Bun­des­gericht hat im Kapsel­stre­it zwis­chen Nestlé und Den­ner einen nebe­namtlichen Bun­despaten­trichter in den Aus­stand ver­set­zt (BGer. 4A_142/2013 vom 27. August 2013). Der Richter, der in der Vor­ladung zur Instruk­tionsver­hand­lung als Fachrichter und Ref­er­ent aufge­führt war, hat­te den Parteien vor der Ver­hand­lung mit­geteilt, dass seine Paten­tan­walt­skan­zlei seit eini­gen Monat­en die Gesellschaft Migros France in ein­er Marken­sache vertrete.

Die kla­gen­den Parteien macht­en im Aus­stands­begehren gel­tend, Migros France gehöre wie die beklagte Den­ner AG zur Migros-Gruppe. Wie die Den­ner AG verkaufe die Migros in der Schweiz eine Nespres­so-kom­pat­i­ble Kaf­feekapsel, weshalb beim Bun­despatent­gericht auch gegen den Migros-Genossen­schafts-Bund ein Patentver­let­zungsver­fahren ein­geleit­et wor­den sei.

Die Gericht­sleitung des Bun­despatent­gerichts wies das Aus­stands­begehren indessen ab. Mass­gebend sei Art. 28 PatGG, wonach ein Richter nur in den Aus­stand zu treten habe, wenn er eine Prozess­partei vertrete, was beim fraglichen Richter nicht der Fall sei. Ausser­dem lägen auch keine speziellen Umstände vor, die auf eine Befan­gen­heit im Sinne von Art. 47 ZPO schliessen liessen.

Das Bun­des­gericht hob diesen Beschluss auf. Das Gericht stellte zunächst aus­führlich die ein­schlägige Recht­sprechung dar (E. 2.1). Im vor­liegen­den Fall seien die all­ge­meinen Aus­stands­gründe nach Art. 47 ZPO mass­ge­blich, wobei auch die Grund­sätze aus Art. 30 Abs. 1 BV zu beacht­en seien (E. 2.2). Das Inter­esse des Migros-Genossen­schafts-Bunds an sämtlichen Marken, ins­beson­dere auch der Tochterge­sellschaften, und den entsprechen­den Ver­fahren sei offen­sichtlich. Daher müsse davon aus­ge­gan­gen wer­den, dass sich die Kan­zlei des Richters auch diesen Inter­essen ver­bun­den füh­le (E. 2.3.1).

Pikant ist, dass das Bun­despatent­gericht den Beschw­erde­führerin­nen die Ein­sicht in eine E‑Mail ohne nachvol­lziehbaren Grund ver­weigert hat­te, obwohl sie im Akten­verze­ich­nis aufge­führt war. Aus der E‑Mail ging her­vor, dass
die Lei­t­erin der Rechtsabteilung des Migros-Genossen­schafts-Bunds an der
Instruk­tionsver­hand­lung mit Voll­macht der Den­ner AG teilgenom­men hätte.
Für die vorin­stan­zlichen Richter sei deshalb gemäss Bun­des­gericht erkennbar gewe­sen, dass der
Migros-Genossen­schafts-Bund am Aus­gang des vorliegenden
Patentver­let­zungsver­fahrens unmit­tel­bar inter­essiert sei (E. 2.3.2).