In einem Aberkennungsprozess gewährte die Einzelrichterin des Kantonsgerichts dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Der Beschwerdegegner wurde dazu nicht angehört, obwohl er vor dem Entscheid ein Gesuch um Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung gestellt hatte. Der Beschwerdegegner erhob deshalb gegen den Entscheid Beschwerde, worauf der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren das Obergericht Appenzell Ausserrhoden um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersuchte. Das Obergericht wies dieses Gesuch zufolge Aussichtslosigkeit ab, worauf der Beschwerdeführer ans Bundesgericht gelangte.
Das Bundesgericht schützte den obergerichtlichen Entscheid. Es stellte fest, dass die Einzelrichterin des Kantonsgerichts durch die Nichtanhörung des Beschwerdegegners gegen Art. 119 Abs. 3 ZPO verstossen hatte. Gemäss dieser Bestimmung ist die Gegenpartei immer anzuhören, wenn die unentgeltliche Rechtspflege die Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigung umfassen soll (BGer. 4A_314/2013 vom 6. August 2013, E. 3.1). Der Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers, der vor Obergericht als Rechtsmittelbeklagter die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, erwies sich deshalb als aussichtslos (E. 3.1).
Der Entscheid enthält eine ausführliche Erwägung zur Voraussetzung der Aussichtslosigkeit, in der insbesondere auf die verschiedenen Parteirollen vor erster und zweiter Instanz Bezug genommen wird (E. 2). Die Nichtaussichtslosigkeit ist grundsätzlich unabhängig von der Parteirolle zu prüfen. Im Rechtsmittelverfahren ist die Rechtsposition des Rechtsmittelbeklagten hingegen regelmässig nicht aussichtslos, da seine Position von der ersten Instanz geschützt wurde. Von diesem Grundsatz ist jedoch dann abzuweichen, wenn der angefochtene Entscheid an einem offensichtlichen Mangel, namentlich einem krassen Verfahrensfehler leidet, der für sich allein zur Aufhebung des Entscheids führen muss (vgl. zum Ganzen E. 2.3).