4A_314/2013: Zwingender Gehörsanspruch, wenn die unentgeltliche Rechtspflege die Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigung umfassen soll (amtl. Publ.)

In einem Aberken­nung­sprozess gewährte die Einzel­rich­terin des Kan­ton­s­gerichts dem Beschw­erde­führer die unent­geltliche Recht­spflege und Ver­beistän­dung. Der Beschw­erdegeg­n­er wurde dazu nicht ange­hört, obwohl er vor dem Entscheid ein Gesuch um Sich­er­stel­lung ein­er allfäl­li­gen Parteientschädi­gung gestellt hat­te. Der Beschw­erdegeg­n­er erhob deshalb gegen den Entscheid Beschw­erde, worauf der Beschw­erde­führer für das Beschw­erde­v­er­fahren das Oberg­ericht Appen­zell Ausser­rho­den um unent­geltliche Recht­spflege und Ver­beistän­dung ersuchte. Das Oberg­ericht wies dieses Gesuch zufolge Aus­sicht­slosigkeit ab, worauf der Beschw­erde­führer ans Bun­des­gericht gelangte.

Das Bun­des­gericht schützte den oberg­erichtlichen Entscheid. Es stellte fest, dass die Einzel­rich­terin des Kan­ton­s­gerichts durch die Nich­tan­hörung des Beschw­erdegeg­n­ers gegen Art. 119 Abs. 3 ZPO ver­stossen hat­te. Gemäss dieser Bes­tim­mung ist die Gegen­partei immer anzuhören, wenn die unent­geltliche Recht­spflege die Leis­tung der Sicher­heit für die Parteientschädi­gung umfassen soll (BGer. 4A_314/2013 vom 6. August 2013, E. 3.1). Der Rechts­stand­punkt des Beschw­erde­führers, der vor Oberg­ericht als Rechtsmit­tel­beklagter die Abweisung der Beschw­erde beantragt hat­te, erwies sich deshalb als aus­sicht­s­los (E. 3.1).

Der Entscheid enthält eine aus­führliche Erwä­gung zur Voraus­set­zung der Aus­sicht­slosigkeit, in der ins­beson­dere auf die ver­schiede­nen Parteirollen vor erster und zweit­er Instanz Bezug genom­men wird (E. 2). Die Nich­taus­sicht­slosigkeit ist grund­sät­zlich unab­hängig von der Parteirolle zu prüfen. Im Rechtsmit­telver­fahren ist die Recht­spo­si­tion des Rechtsmit­tel­beklagten hinge­gen regelmäs­sig nicht aus­sicht­s­los, da seine Posi­tion von der ersten Instanz geschützt wurde. Von diesem Grund­satz ist jedoch dann abzuwe­ichen, wenn der ange­focht­ene Entscheid an einem offen­sichtlichen Man­gel, namentlich einem krassen Ver­fahrens­fehler lei­det, der für sich allein zur Aufhe­bung des Entschei­ds führen muss (vgl. zum Ganzen E. 2.3).