Vor dem Gericht des Greyerzbezirks (Tribunal d’arrondissement de la Gruyère) klagte eine Aktiengesellschaft auf definitive Eintragung eines Bauhanderpfandrechts. Die beklagte Partei beantragte ein Gutachten, worauf das Verfahren ohne nachvollziehbaren Grund einstweilen nicht weiter geführt wurde. Nachdem die Aktiengesellschaft mehrfach schriftlich beim Gericht interveniert hatte, erhob sie eine Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Freiburg (Tribunal du canton de Fribourg).
Das Kantonsgericht stellte fest, dass vom 16. Mai 2011 bis zum 8. Februar 2013 eine ungerechtfertigte Verfahrensverzögerung eingetreten war und auferlegte die Gerichtskosten von CHF 500 dem Kanton Freiburg. Die Zusprechung einer Parteientschädigung verweigerte das Kantonsgericht hingegen gestützt auf Art. 107 Abs. 2 ZPO. Zur Begründung führte das Kantonsgericht aus, dass in Art. 107 Abs. 2 ZPO nur von den Gerichtskosten, nicht aber auch von der Parteientschädigung die Rede sei. Das kantonale Recht sehe überdies keine Rechtsgrundlage vor, um den Kanton Freiburg zur Zahlung einer Parteientschädigung aufgrund einer Rechtsverzögerung zu verpflichten (BGer. 5A_345/2013 vom 19. September 2013, E. 2.1).
Gegen diesen Kostenentscheid erhob die Aktiengesellschaft Beschwerde ans Bundesgericht und verlangte, ihr sei eine Parteientschädigung gestützt auf Art. 107 Abs. 2 ZPO oder Art. 108 ZPO zuzusprechen. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut, da das Kantonsgericht nicht untersucht hatte, ob die Parteientschädigung gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO zugesprochen werden kann (E. 4).
Zur Begründung führte das Bundesgericht im Wesentlichen aus, dass das kantonale Recht gestützt auf Art. 116 ZPO Kostenbefreiungen auch für die Parteientschädigung vorsehen könne (E. 3.1). Das Bundesrecht sehe allerdings in Art. 107 Abs. 2 ZPO vor, dass dem Kanton aus Billigkeitsgründen Gerichtskosten auferlegt werden könnten (E. 3.1).
Weiter weise das Bundesgerichtsgesetz im Vergleich zur schweizerischen Zivilprozessordnung zwar einige Unterschiede auf, doch sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber zumindest dem Grundsatz nach in beiden Erlassen denselben Regelungsgehalt habe statuieren wollen (E. 3.3). Eine Rechtsverzögerungsbeschwerde werde im Zivilprozess gegen das Gericht selber geführt, das die Verzögerung verursacht habe. Aus diesem Grund könne das Gericht bzw. an dessen Stelle der Kanton als unterliegende Partei im Sinne von Art. 106 Abs. 1 ZPO gelten, falls die Rechtsverzögerungsbeschwerde gutgeheissen werde (E. 3.3). Diese Lösung entspreche der Regel von Art. 68 Abs. 1 BGG (E. 3.3 und 3.2).