5A_345/2013: Kantone können gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO zur Zahlung einer Parteientschädigung verpflichtet werden (amtl. Publ.)

Vor dem Gericht des Grey­erzbezirks (Tri­bunal d’ar­rondisse­ment de la Gruyère) klagte eine Aktienge­sellschaft auf defin­i­tive Ein­tra­gung eines Bauhan­derp­fan­drechts. Die beklagte Partei beantragte ein Gutacht­en, worauf das Ver­fahren ohne nachvol­lziehbaren Grund einst­weilen nicht weit­er geführt wurde. Nach­dem die Aktienge­sellschaft mehrfach schriftlich beim Gericht inter­ve­niert hat­te, erhob sie eine Rechtsverzögerungs­beschw­erde beim Kan­ton­s­gericht des Kan­tons Freiburg (Tri­bunal du can­ton de Fribourg).

Das Kan­ton­s­gericht stellte fest, dass vom 16. Mai 2011 bis zum 8. Feb­ru­ar 2013 eine ungerecht­fer­tigte Ver­fahrensverzögerung einge­treten war und aufer­legte die Gericht­skosten von CHF 500 dem Kan­ton Freiburg. Die Zus­prechung ein­er Parteientschädi­gung ver­weigerte das Kan­ton­s­gericht hinge­gen gestützt auf Art. 107 Abs. 2 ZPO. Zur Begrün­dung führte das Kan­ton­s­gericht aus, dass in Art. 107 Abs. 2 ZPO nur von den Gericht­skosten, nicht aber auch von der Parteientschädi­gung die Rede sei. Das kan­tonale Recht sehe überdies keine Rechts­grund­lage vor, um den Kan­ton Freiburg zur Zahlung ein­er Parteientschädi­gung auf­grund ein­er Rechtsverzögerung zu verpflicht­en (BGer. 5A_345/2013 vom 19. Sep­tem­ber 2013, E. 2.1).

Gegen diesen Koste­nentscheid erhob die Aktienge­sellschaft Beschw­erde ans Bun­des­gericht und ver­langte, ihr sei eine Parteientschädi­gung gestützt auf Art. 107 Abs. 2 ZPO oder Art. 108 ZPO zuzus­prechen. Das Bun­des­gericht hiess die Beschw­erde gut, da das Kan­ton­s­gericht nicht unter­sucht hat­te, ob die Parteientschädi­gung gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO zuge­sprochen wer­den kann (E. 4).

Zur Begrün­dung führte das Bun­des­gericht im Wesentlichen aus, dass das kan­tonale Recht gestützt auf Art. 116 ZPO Kosten­be­freiun­gen auch für die Parteientschädi­gung vorse­hen könne (E. 3.1). Das Bun­desrecht sehe allerd­ings in Art. 107 Abs. 2 ZPO vor, dass dem Kan­ton aus Bil­ligkeits­grün­den Gericht­skosten aufer­legt wer­den kön­nten (E. 3.1).

Weit­er weise das Bun­des­gerichts­ge­setz im Ver­gle­ich zur schweiz­erischen Zivil­prozes­sor­d­nung zwar einige Unter­schiede auf, doch sei davon auszuge­hen, dass der Geset­zge­ber zumin­d­est dem Grund­satz nach in bei­den Erlassen densel­ben Regelungs­ge­halt habe sta­tu­ieren wollen (E. 3.3). Eine Rechtsverzögerungs­beschw­erde werde im Zivil­prozess gegen das Gericht sel­ber geführt, das die Verzögerung verur­sacht habe. Aus diesem Grund könne das Gericht bzw. an dessen Stelle der Kan­ton als unter­liegende Partei im Sinne von Art. 106 Abs. 1 ZPO gel­ten, falls die Rechtsverzögerungs­beschw­erde gut­ge­heis­sen werde (E. 3.3). Diese Lösung entspreche der Regel von Art. 68 Abs. 1 BGG (E. 3.3 und 3.2).