Der Bundesrat hat ein Vernehmlassung zu einer Anpassung des SchKG eröffnet, um .
Art. 27 SchKG soll wie folgt geändert werden:
geltende Fassung:
Art. 27 SchKG | 5. Gewerbsmässige Vertretung
1 Die Kantone können die gewerbsmässige Vertretung der am Zwangsvollstreckungsverfahren Beteiligten regeln.
Sie können insbesondere:
1. vorschreiben, dass Personen, die diese Tätigkeit ausüben wollen, ihre berufliche Fähigkeit und ihre Ehrenhaftigkeit nachweisen müssen;
2. eine Sicherheitsleistung verlangen;
3. die Entschädigungen für die gewerbsmässige Vertretung festlegen.2 Wer in einem Kanton zur gewerbsmässigen Vertretung zugelassen ist, kann die Zulassung in jedem Kanton verlangen, sofern seine berufliche Fähigkeit und seine Ehrenhaftigkeit in angemessener Weise geprüft worden sind.
3 Niemand kann verpflichtet werden, einen gewerbsmässigen Vertreter zu bestellen. Die Kosten der Vertretung dürfen nicht dem Schuldner überbunden werden.
vorgeschlagene neue Fassung (vgl. Entwurf):
Art. 27 SchKG | 5. Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren
1 Jede handlungsfähige Person ist berechtigt, andere Personen im Zwangsvollstreckungsverfahren zu vertreten. Dies gilt auch für die gewerbsmässige Vertretung.
2 Die Kosten der Vertretung im Verfahren vor den Betreibungs- und Konkursämtern dürfen nicht der Gegenpartei überbunden werden.
Begründet wird der Vorschlag wie folgt (aus dem — ausführlicheren — Bericht):
Die Motion Rutschmann (10.3780) verlangt die Gewährleistung des freien Zugangs zum Markt für gewerbsmässige Gläubigervertreterinnen und Gläubigervertreter in der ganzen Schweiz. Dieser Zugang wird zurzeit behindert durch kantonale Regelungen, mit denen die Vertretung vor den Betreibungs- und Konkursbehörden den Anwältinnen und Anwälten sowie den Rechtsagentinnen und Rechtsagenten vorbehalten wird. Die Forderung der Motion soll umgesetzt werden, indem die bestehende kantonale Kompetenz, die gewerbsmässige Gläubigervertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren zu regeln, aufgehoben wird. Auf diese Weise wird jede handlungsfähige Person berechtigt, Parteien im Zwangsvollstreckungsverfahren in der ganzen Schweiz zu vertreten. Der freie Marktzugang ist damit gewährleistet. Dies entspricht der Praxis, wie sie bereits heute in vielen Kantonen besteht. Die gleiche Regelung soll auch für die gerichtlichen SchKG-Summarsachen zur Anwendung kommen; dies ist gerechtfertigt, da diese Verfahren in einem engen Zusammenhang mit dem eigentlichen Zwangsvollstreckungsverfahren stehen und in der Regel von geringer Komplexität sind.
Die Vernehmlassungsfrist endet am 31.12.2013.