8D_6/2013: Keine Nacht- und Sonntagszuschläge während den Ferien für VBZ-Angestellte

Sechs Angestellte der Verkehrs­be­triebe Zürich (VBZ) leis­teten regelmäs­sig Nacht- und Son­ntagsar­beit, wofür sie entsprechende Zula­gen erhiel­ten. Mit der Unter­stützung eines Per­son­alver­ban­des klagten sie auf Nachzahlung der Zula­gen für den Zeitraum der bezahlten Ferien. Ihr Begehren wurde von allen Instanzen abgewiesen (BGer. 8D_6/2013 vom 13. Novem­ber 2013).

Die VBZ-Angestell­ten macht­en eine Ver­let­zung des Rechts­gle­ich­heits­ge­bots (E. 3) und des Legal­ität­sprinzips (E. 4) gel­tend. Nach Auf­fas­sung der Beschw­erde­führer bestand die Ungle­ich­be­hand­lung darin, dass Angestell­ten, welche regelmäs­sig und über­wiegend Nacht- und Son­ntagsar­beit leis­ten, im Gegen­satz zu Mitar­bei­t­en­den, die keine oder nur spo­radisch Nacht- und Son­ntagsar­beit ver­richt­en, während den Ferien ein bedeu­tend niedrigeres Einkom­men zur Ver­fü­gung ste­ht als während der Zeit der effek­tiv­en Arbeit­stätigkeit. Angestellte, die regelmäs­sig und über­wiegend Nacht- und Son­ntagsar­beit ver­richt­en, müssten während den Ferien mit finanziellen Ein­schränkun­gen kämpfen und ihre Lebens­führung entsprechend anpassen (E. 3.2). Ausser­dem wür­den sie dauer­haft in ihren Sozialkon­tak­ten eingeschränkt. Da dieser Nachteil während den Ferien nicht ein­fach weg­falle, müssten sie entsprechend entschädigt wer­den (E. 3.6.1).

Das Bun­des­gericht ver­warf alle Vor­brin­gen. Es sah in Art. 58 PR (VO über das Arbeitsver­hält­nis des städtis­chen Per­son­als; AS 177.100) i.V.m. Art. 176 Abs. 7 Satz 1 AB PR (Aus­führungs­bes­tim­mungen zur VO über das Arbeitsver­hält­nis des städtis­chen Per­son­als; AS 177.101) eine genü­gende geset­zliche Grund­lage für die Regelung des Ferien­lohns (E. 4.7). Art. 176 Abs. 7 AB PR hält fest, dass die Zula­gen für Nacht- und Son­ntagsar­beit — abge­se­hen von Aus­nah­me­fällen, die im konkreten Fall nicht vor­la­gen — nur für tat­säch­lich geleis­tete Dien­ste aus­gerichtet wer­den (E. 2.2 und 2.3).

Betr­e­f­fend das Rechts­gle­ich­heits­ge­bot erwog das Bun­des­gericht, der Ferien­anspruch ste­he für alle Angestell­ten von vorn­here­in fest und könne jedes Jahr regelmäs­sig bezo­gen wer­den. Die Mitar­bei­t­en­den wür­den sich auf­grund der langjähri­gen Prax­is darauf ein­stellen, dass sie während den Ferien keine Zula­gen erhal­ten wür­den. Sie müssten deshalb keine unvorherse­hbaren Einkom­men­saus­fälle hin­nehmen (E. 3.5). Im Grund­lohn der VBZ-Angestell­ten mit unregelmäs­si­gen Arbeit­szeit­en sei die Bere­itschaft, Ein­schränkun­gen im Freizeit- und Sozialleben in Kauf zu nehmen bere­its berück­sichtigt wor­den. Die zusät­zlichen Zula­gen wür­den deshalb nur für die beson­dere Beanspruchung bei Nacht- und Son­ntagsar­beit aus­gerichtet. Das zeige sich auch darin, dass bei den Zula­gen ein tief­er­er Stun­de­nansatz zur Anwen­dung gelange (E. 3.6.2).