Sechs Angestellte der Verkehrsbetriebe Zürich (VBZ) leisteten regelmässig Nacht- und Sonntagsarbeit, wofür sie entsprechende Zulagen erhielten. Mit der Unterstützung eines Personalverbandes klagten sie auf Nachzahlung der Zulagen für den Zeitraum der bezahlten Ferien. Ihr Begehren wurde von allen Instanzen abgewiesen (BGer. 8D_6/2013 vom 13. November 2013).
Die VBZ-Angestellten machten eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (E. 3) und des Legalitätsprinzips (E. 4) geltend. Nach Auffassung der Beschwerdeführer bestand die Ungleichbehandlung darin, dass Angestellten, welche regelmässig und überwiegend Nacht- und Sonntagsarbeit leisten, im Gegensatz zu Mitarbeitenden, die keine oder nur sporadisch Nacht- und Sonntagsarbeit verrichten, während den Ferien ein bedeutend niedrigeres Einkommen zur Verfügung steht als während der Zeit der effektiven Arbeitstätigkeit. Angestellte, die regelmässig und überwiegend Nacht- und Sonntagsarbeit verrichten, müssten während den Ferien mit finanziellen Einschränkungen kämpfen und ihre Lebensführung entsprechend anpassen (E. 3.2). Ausserdem würden sie dauerhaft in ihren Sozialkontakten eingeschränkt. Da dieser Nachteil während den Ferien nicht einfach wegfalle, müssten sie entsprechend entschädigt werden (E. 3.6.1).
Das Bundesgericht verwarf alle Vorbringen. Es sah in Art. 58 PR (VO über das Arbeitsverhältnis des städtischen Personals; AS 177.100) i.V.m. Art. 176 Abs. 7 Satz 1 AB PR (Ausführungsbestimmungen zur VO über das Arbeitsverhältnis des städtischen Personals; AS 177.101) eine genügende gesetzliche Grundlage für die Regelung des Ferienlohns (E. 4.7). Art. 176 Abs. 7 AB PR hält fest, dass die Zulagen für Nacht- und Sonntagsarbeit — abgesehen von Ausnahmefällen, die im konkreten Fall nicht vorlagen — nur für tatsächlich geleistete Dienste ausgerichtet werden (E. 2.2 und 2.3).
Betreffend das Rechtsgleichheitsgebot erwog das Bundesgericht, der Ferienanspruch stehe für alle Angestellten von vornherein fest und könne jedes Jahr regelmässig bezogen werden. Die Mitarbeitenden würden sich aufgrund der langjährigen Praxis darauf einstellen, dass sie während den Ferien keine Zulagen erhalten würden. Sie müssten deshalb keine unvorhersehbaren Einkommensausfälle hinnehmen (E. 3.5). Im Grundlohn der VBZ-Angestellten mit unregelmässigen Arbeitszeiten sei die Bereitschaft, Einschränkungen im Freizeit- und Sozialleben in Kauf zu nehmen bereits berücksichtigt worden. Die zusätzlichen Zulagen würden deshalb nur für die besondere Beanspruchung bei Nacht- und Sonntagsarbeit ausgerichtet. Das zeige sich auch darin, dass bei den Zulagen ein tieferer Stundenansatz zur Anwendung gelange (E. 3.6.2).