9C_337/2013: Beginn des Versicherungsschutzes der beruflichen Vorsorge bei Invalidität (Art. 23 lit. a BVG; amtl. Publ.)

Die Beschw­erde­führerin war seit 1991 als Lei­t­erin der Geschäftsstelle ein­er Aktienge­sellschaft tätig. Diese schloss mit ihr im Jan­u­ar 2006 eine Vere­in­barung ab, wonach das Arbeitsver­hält­nis zufolge Schlies­sung der Geschäftsstelle per Ende April 2006 been­det wurde. Die Arbeit­nehmerin erhielt im Gegen­zug eine “Son­der­prämie” in der Höhe von sechs Monatsgehältern.

Am 8. August 2006 stellte die Beschw­erde­führerin Antrag auf Arbeit­slose­nentschädi­gung und wurde vom RAV am 14. August 2006 zu einem Beratungs­ge­spräch auf den 2. Okto­ber 2006 ein­ge­laden. Die Rah­men­frist wurde vom 1. Novem­ber 2006 bis zum 31. Okto­ber 2008 fest­gelegt. Am 26. Sep­tem­ber 2006 erlitt die Beschw­erde­führerin eine Aneurys­ma-Rup­tur mit Hirn­blu­tung und war in der Folge zu 100 % arbeit­sun­fähig. Die Arbeit­slosenkasse richtete für den Monat Novem­ber 2006 zum ersten Mal Taggelder aus. Mit Ver­fü­gung vom 2. Okto­ber 2008 sprach ihr die IV-Stelle Basel-Land­schaft erst­mals eine IV-Rente mit Wirkung ab 1. Sep­tem­ber 2007 zu.

Am 24. Mai 2012 klagte die Beschw­erde­führerin gegen die Stiftung Auf­fangein­rich­tung BVG und ver­langte eine IV-Rente ab 1. Sep­tem­ber 2007 aus beru­flich­er Vor­sorge. Das Ver­wal­tungs­gericht des Kan­tons Bern wies die Klage indessen ab, worauf die Beschw­erde­führerin ans Bun­des­gericht gelangte. Dieses hiess ihre Beschw­erde und Klage gut und stellte fest, dass der Beschw­erde­führerin ab 1. Sep­tem­ber 2007 Anspruch auf die regle­men­tarischen Leis­tun­gen aus der beru­flichen Vor­sorge zusteht.

Stre­it­ig war die Frage, zu welchem Zeit­punkt der Ver­sicherungss­chutz der beru­flichen Vor­sorge ent­stand. Anspruch auf Invali­den­leis­tun­gen haben Per­so­n­en, die im Sinne der Invali­den­ver­sicherung zu min­destens 40 % invalid sind und bei Ein­tritt der Arbeit­sun­fähigkeit, deren Ursache zur Inva­lid­ität geführt hat, ver­sichert waren (Art. 23 lit. a BVG; BGer. 9C_337/2013 vom 12. Novem­ber 2013, E. 2.1). Die Vorin­stanz ver­trat gestützt auf den Geset­zeswort­laut die Auf­fas­sung, der Ver­sicherungss­chutz der beru­flichen Vor­sorge set­ze erst ein, wenn tat­säch­lich Taggelder der Arbeit­slosen­ver­sicherung aus­gerichtet wer­den (E. 4).

Das Bun­des­gericht hielt demge­genüber fest, der Geset­zge­ber sei bestrebt gewe­sen, den Ver­sicherungss­chutz der beru­flichen Vor­sorge bei Tod und Inva­lid­ität während der Arbeit­slosigkeit sicherzustellen (E. 4.1) und führte aus (E. 4.2):

“Dieser Inten­tion des Geset­zge­bers wider­spräche eine
Lösung, die einen Ver­sicherungss­chutz erst im Zeit­punkt der
tat­säch­lichen Aus­rich­tung von Arbeit­slosen­geldern annähme. Es kommt
nicht auf den Zeit­punkt der erst­ma­li­gen fak­tis­chen Taggeldausrichtung
an, son­dern darauf, ab wann das Taggeld AlVv-rechtlich geschuldet war
und hätte aus­bezahlt wer­den müssen, wenn die Arbeit­slosenkasse richtig
vorge­gan­gen wäre. Im vor­liegen­den Fall ist dieser Zeit­punkt ausgehend
von der Anmel­dung bei der Arbeit­slosen­ver­sicherung vom 8. August 2006
und unter Berück­sich­ti­gung der Wartezeit von 5 Tagen gemäss Art. 18 Abs. 1 AVIG
festzuset­zen. Wäre der fak­tis­che Taggeld­bezug mass­gebend, wäre der
Beginn des Ver­sicherungss­chutzes von Zufäl­ligkeit­en des
Ver­wal­tung­shan­delns abhängig, was nicht ein­leuchtet. Daher muss
entschei­dend sein, wann die entschädi­gungs­berechtigten Tage begin­nen (so
auch SVR 2011 BVG Nr. 30 S. 116, 9C_793/2010 E. 4). […]”

Die Beschw­erde­führerin erfüllte im Zeit­punkt ihrer Erkrankung am 26. Sep­tem­ber 2006 sämtliche Voraus­set­zun­gen von Art. 8 AVIG (E. 4.3). Ins­beson­dere stellte die Son­der­prämie eine frei­willige Arbeit­ge­berzahlung dar, die den Höch­st­be­trag von Art. 11a Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 AVIG nicht über­schritt und deshalb keinen Leis­tungsauf­schub bewirk­te. Dies hat­te die Arbeit­slosenkasse offen­bar überse­hen (E. 4.3–4.3.2). Die beru­fliche Vor­sorge der Beschw­erde­führerin musste sich deshalb die Ver­fü­gung der IV-Stelle ent­ge­gen­hal­ten lassen (E. 6 und 7).