Die Beschwerdeführerin war seit 1991 als Leiterin der Geschäftsstelle einer Aktiengesellschaft tätig. Diese schloss mit ihr im Januar 2006 eine Vereinbarung ab, wonach das Arbeitsverhältnis zufolge Schliessung der Geschäftsstelle per Ende April 2006 beendet wurde. Die Arbeitnehmerin erhielt im Gegenzug eine “Sonderprämie” in der Höhe von sechs Monatsgehältern.
Am 8. August 2006 stellte die Beschwerdeführerin Antrag auf Arbeitslosenentschädigung und wurde vom RAV am 14. August 2006 zu einem Beratungsgespräch auf den 2. Oktober 2006 eingeladen. Die Rahmenfrist wurde vom 1. November 2006 bis zum 31. Oktober 2008 festgelegt. Am 26. September 2006 erlitt die Beschwerdeführerin eine Aneurysma-Ruptur mit Hirnblutung und war in der Folge zu 100 % arbeitsunfähig. Die Arbeitslosenkasse richtete für den Monat November 2006 zum ersten Mal Taggelder aus. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2008 sprach ihr die IV-Stelle Basel-Landschaft erstmals eine IV-Rente mit Wirkung ab 1. September 2007 zu.
Am 24. Mai 2012 klagte die Beschwerdeführerin gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG und verlangte eine IV-Rente ab 1. September 2007 aus beruflicher Vorsorge. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Klage indessen ab, worauf die Beschwerdeführerin ans Bundesgericht gelangte. Dieses hiess ihre Beschwerde und Klage gut und stellte fest, dass der Beschwerdeführerin ab 1. September 2007 Anspruch auf die reglementarischen Leistungen aus der beruflichen Vorsorge zusteht.
Streitig war die Frage, zu welchem Zeitpunkt der Versicherungsschutz der beruflichen Vorsorge entstand. Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren (Art. 23 lit. a BVG; BGer. 9C_337/2013 vom 12. November 2013, E. 2.1). Die Vorinstanz vertrat gestützt auf den Gesetzeswortlaut die Auffassung, der Versicherungsschutz der beruflichen Vorsorge setze erst ein, wenn tatsächlich Taggelder der Arbeitslosenversicherung ausgerichtet werden (E. 4).
Das Bundesgericht hielt demgegenüber fest, der Gesetzgeber sei bestrebt gewesen, den Versicherungsschutz der beruflichen Vorsorge bei Tod und Invalidität während der Arbeitslosigkeit sicherzustellen (E. 4.1) und führte aus (E. 4.2):
“Dieser Intention des Gesetzgebers widerspräche eine
Lösung, die einen Versicherungsschutz erst im Zeitpunkt der
tatsächlichen Ausrichtung von Arbeitslosengeldern annähme. Es kommt
nicht auf den Zeitpunkt der erstmaligen faktischen Taggeldausrichtung
an, sondern darauf, ab wann das Taggeld AlVv-rechtlich geschuldet war
und hätte ausbezahlt werden müssen, wenn die Arbeitslosenkasse richtig
vorgegangen wäre. Im vorliegenden Fall ist dieser Zeitpunkt ausgehend
von der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung vom 8. August 2006
und unter Berücksichtigung der Wartezeit von 5 Tagen gemäss Art. 18 Abs. 1 AVIG
festzusetzen. Wäre der faktische Taggeldbezug massgebend, wäre der
Beginn des Versicherungsschutzes von Zufälligkeiten des
Verwaltungshandelns abhängig, was nicht einleuchtet. Daher muss
entscheidend sein, wann die entschädigungsberechtigten Tage beginnen (so
auch SVR 2011 BVG Nr. 30 S. 116, 9C_793/2010 E. 4). […]”
Die Beschwerdeführerin erfüllte im Zeitpunkt ihrer Erkrankung am 26. September 2006 sämtliche Voraussetzungen von Art. 8 AVIG (E. 4.3). Insbesondere stellte die Sonderprämie eine freiwillige Arbeitgeberzahlung dar, die den Höchstbetrag von Art. 11a Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 AVIG nicht überschritt und deshalb keinen Leistungsaufschub bewirkte. Dies hatte die Arbeitslosenkasse offenbar übersehen (E. 4.3–4.3.2). Die berufliche Vorsorge der Beschwerdeführerin musste sich deshalb die Verfügung der IV-Stelle entgegenhalten lassen (E. 6 und 7).