Botschaft zur Revision des Verjährungsrechts (u.a. Verlängerungen der Fristen im Delikts- und Personenschadenrecht)

Der Bun­desrat hat heute Fre­itag die Botschaft zur Revi­sion des Ver­jährungsrechts verabschiedet:

Daneben ist eine ökonomis­che Studie zu den erwarteten Fol­gen der Revi­sion ver­füg­bar.

Die Medi­en­mit­teilung fasst die wesentlichen Punk­te des Revi­sionsvorhabens wie fol­gt zusammen:

Rel­a­tive Ver­jährungs­frist im Delik­ts- und Bereicherungsrecht:

Die vom Bun­desrat vorgeschla­gene Geset­zes­re­vi­sion sieht namentlich eine Ver­längerung der rel­a­tiv­en Ver­jährungs­frist im Delik­ts- und Bere­icherungsrecht von einem Jahr auf drei Jahre vor. Diese Frist begin­nt zu laufen, sobald dem Geschädigten der Schaden und die Per­son des Ersatzpflichti­gen bekan­nt sind. 

Absolute Ver­jährungs­frist im Per­so­n­en­schaden­recht:

Neu wird zudem eine beson­dere absolute Ver­jährungs­frist von dreis­sig Jahren für Forderun­gen aus Per­so­n­en­schaden einge­führt, damit die Gel­tend­machung von Ersatz­forderun­gen nicht wie bish­er an der Ver­jährung scheit­ert. Diese Frist gilt sowohl für Ansprüche aus Ver­trag als auch für solche aus uner­laubter Hand­lung. Sie begin­nt zu laufen, sobald das schädi­gende Ver­hal­ten erfol­gt oder aufhört, also auch dann, wenn der Geschädigte noch keine Ken­nt­nis von seinem Schaden hat.

 Stre­ichung der fün­fjähri­gen Verjährungsfrist: 

Weit­er wird jene Geset­zes­bes­tim­mung gestrichen, die heute für einzelne Forderun­gen (namentlich für Miet- und Lohn­forderun­gen) eine fün­fjährige Ver­jährungs­frist vor­sieht. Kün­ftig wer­den diese ver­traglichen Forderun­gen der all­ge­meinen Ver­jährungs­frist von zehn Jahren unterliegen. 

Ausseror­dentliche Ver­jährungs­frist für Forderung aus straf­baren Hand­lun­gen:

Die Über­ar­beitung der ausseror­dentlichen Ver­jährungs­frist für Forderung aus straf­baren Hand­lun­gen stellt fern­er sich­er, dass Zivi­lansprüche, die sich aus straf­baren Hand­lun­gen her­leit­en, nicht an der Ver­jährung scheit­ern, solange eine allfäl­lige län­gere strafrechtliche Ver­fol­gungsver­jährung noch nicht einge­treten ist.

Ver­jährungsverzicht; Hin­derung und Stillstand:

Die Geset­zes­re­vi­sion präzisiert, unter welchen Voraus­set­zun­gen der Schuld­ner auf die Ver­jährung­seinrede verzicht­en kann. Zudem wird der Kat­a­log der Hin­derungs- und Still­stands­gründe punk­tuell angepasst und massvoll erweit­ert. Ins­beson­dere kön­nen die Parteien vere­in­baren, dass die Ver­jährung während Ver­gle­ichs­ge­sprächen nicht zu laufen begin­nt oder stillsteht.

Da

Spezialge­set­zliche Regelun­gen:

Ver­jährungs­fris­ten von Forderun­gen nicht nur im OR, son­dern auch in zahlre­ichen Spezialge­set­zen enthal­ten sind, wer­den diese an die vorgeschla­ge­nen Neuerun­gen angepasst, sofern sie einen engen Bezug zu den rev­i­dierten Bes­tim­mungen haben. Gle­ichzeit­ig wer­den die Spezialge­set­ze hin­sichtlich der Ver­jährungs­bes­tim­mungen so weit wie möglich vere­in­heitlicht und massvoll an die Bes­tim­mungen des OR angeglichen. Dadurch soll eine möglichst grosse Ein­heitlichkeit und Wider­spruchs­frei­heit der Recht­sor­d­nung erre­icht werden.

Über­gangsrecht:

Über­gangsrechtlich sind die neuen Ver­jährungs­fris­ten anwend­bar, falls das neue Recht eine län­gere Frist als das bish­erige Recht vor­sieht. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Ver­jährung nach bish­erigem Recht noch nicht einge­treten ist. Eine Forderung, die ver­jährt ist, bleibt auch mit Inkraft­treten des neuen Rechts verjährt.