Der Bundesrat hat beschlossen, die Verordnung über die berufliche Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) anzupassen (vgl. Entwurf). Damit werden die Änderungen in der Fachempfehlungen zur Rechnungslegung von Vorsorgeeinrichtungen berücksichtigt. Die neue Fassung der seit zehn Jahren erstmals angepassten Fachempfehlungen tritt per 1. Januar 2014 in Kraft.
Aus der Medienmitteilung:
Der geltende Wortlaut der BVV 2 verweist auf die Fassung vom 1. Januar
2004 der Fachempfehlungen zur Rechnungslegung Swiss GAAP FER 26. Die
neue Fassung berücksichtigt die für Vorsorgeeinrichtungen von
öffentlich-rechtlichen Körperschaften erfolgten gesetzlichen Änderungen
(Modalitäten bei der Bildung von Wertschwankungsreserven). Zudem
integriert sie die Verpflichtung der Vorsorgeeinrichtungen, die
Verwaltungskosten und die Vermögensverwaltungskosten in der
Jahresrechnung auszuweisen. Anlagen, bei denen die Verwaltungskosten
nicht ausgewiesen werden können, sind im Anhang der Jahresrechnung
separat auszuweisen. Die aktualisierte Fassung der Fachempfehlungen
steht in Einklang mit den von der Oberaufsichtskommission Berufliche
Vorsorge OAK BV am 23. April 2013 veröffentlichten Weisungen zum Ausweis
der Vermögensverwaltungskosten. Die Vorsorgeeinrichtungen sind
verpflichtet, die Jahresrechnung nach den Fachempfehlungen zur
Rechnungslegung Swiss GAAP FER 26 aufzustellen und zu gliedern. Eine
Anpassung der BVV 2 ist notwendig, damit die aktualisierte Swiss GAAP
FER 26 zur Anwendung kommt.