Neue Fachempfehlungen zur Rechnungslegung von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge

Der Bun­desrat hat beschlossen, die Verord­nung über die beru­fliche Alters‑, Hin­ter­lasse­nen- und Invali­den­vor­sorge (BVV 2) anzu­passen (vgl. Entwurf). Damit wer­den die Änderun­gen in der Fachempfehlun­gen zur Rech­nungsle­gung von Vor­sorgeein­rich­tun­gen berück­sichtigt.  Die neue Fas­sung der seit zehn Jahren erst­mals angepassten Fachempfehlun­gen tritt per 1. Jan­u­ar 2014 in Kraft.

Aus der Medi­en­mit­teilung:

Der gel­tende Wort­laut der BVV 2 ver­weist auf die Fas­sung vom 1. Januar
2004 der Fachempfehlun­gen zur Rech­nungsle­gung Swiss GAAP FER 26. Die
neue Fas­sung berück­sichtigt die für Vor­sorgeein­rich­tun­gen von
öffentlich-rechtlichen Kör­per­schaften erfol­gten geset­zlichen Änderungen
(Modal­itäten bei der Bil­dung von Wertschwankungsre­ser­ven). Zudem
inte­gri­ert sie die Verpflich­tung der Vor­sorgeein­rich­tun­gen, die
Ver­wal­tungskosten und die Ver­mö­gensver­wal­tungskosten in der
Jahres­rech­nung auszuweisen. Anla­gen, bei denen die Verwaltungskosten
nicht aus­gewiesen wer­den kön­nen, sind im Anhang der Jahresrechnung
sep­a­rat auszuweisen. Die aktu­al­isierte Fas­sung der Fachempfehlungen
ste­ht in Ein­klang mit den von der Ober­auf­sicht­skom­mis­sion Berufliche
Vor­sorge OAK BV am 23. April 2013 veröf­fentlicht­en Weisun­gen zum Ausweis
der Ver­mö­gensver­wal­tungskosten. Die Vor­sorgeein­rich­tun­gen sind
verpflichtet, die Jahres­rech­nung nach den Fachempfehlun­gen zur
Rech­nungsle­gung Swiss GAAP FER 26 aufzustellen und zu gliedern. Eine
Anpas­sung der BVV 2 ist notwendig, damit die aktu­al­isierte Swiss GAAP
FER 26 zur Anwen­dung kommt.