Bundesrat: Totalrevision der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten

Der Bun­desrat hat am Fre­itag die rev­i­dierte Verord­nung über die Bear­beitung bio­metrisch­er erken­nungs­di­en­stlich­er Dat­en auf den 1. Sep­tem­ber 2014 in Kraft geset­zt. Darin wird die Nutzung von Fin­ger- und Hand­flächen­ab­drück­en durch die Behör­den sowie die Auf­be­wahrungs- und Löschfris­ten für diese Dat­en neu geregelt.

Mit Inkraftreten der geän­derten Verord­nung startet die neue Gen­er­a­tion des Infor­ma­tion­ssys­tems AFIS (Auto­mat­ed Fin­ger­print Iden­ti­fi­ca­tion Sys­tem), das vom Bun­de­samt für Polizei (fed­pol) auf nationaler Ebene betrieben wird. Die rev­i­dierte Verord­nung regelt die Nutzung von AFIS durch die Polizeis­tellen der Schweiz und des Fürsten­tums Liecht­en­stein, durch das Bun­de­samt für Migra­tion (Asyl­we­sen), das Gren­zwachtko­rps, das Eid­genös­sis­che Departe­ment für auswär­tige Angele­gen­heit­en (Visumwe­sen) und neu auch durch den Nachrich­t­en­di­enst des Bun­des sowie die kan­tonalen Migra­tions­be­hör­den. Diese Behör­den kön­nen die von ihnen erfassten Fin­ger- und Hand­flächen­ab­drücke im AFIS abgle­ichen lassen, um die Iden­tität ein­er Per­son festzustellen oder zu über­prüfen oder um Tatort­spuren aufzuk­lären. Das AFIS kann kün­ftig auch Fotografien von Per­so­n­en enthal­ten, die erken­nungs­di­en­stlich behan­delt wor­den sind.

Schliesslich wer­den mit der rev­i­dierten Verord­nung auch Auf­be­wahrungs­dauer und Löschfris­ten für die bio­metrischen erken­nungs­di­en­stlichen Dat­en neu geregelt. In Zukun­ft gel­ten für diese Dat­en diesel­ben abgestuften Auf­be­wahrungs­fris­ten wie für DNA-Pro­file. Dabei wer­den die entsprechen­den Daten­löschun­gen von Amtes wegen vorgenom­men, ohne dass die betrof­fene Per­son ein Löschge­such stellen muss.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen enthält der Bericht des fed­pol zur Total­re­vi­sion der Verord­nung.