Der Bundesrat hat am Freitag die revidierte Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten auf den 1. September 2014 in Kraft gesetzt. Darin wird die Nutzung von Finger- und Handflächenabdrücken durch die Behörden sowie die Aufbewahrungs- und Löschfristen für diese Daten neu geregelt.
Mit Inkraftreten der geänderten Verordnung startet die neue Generation des Informationssystems AFIS (Automated Fingerprint Identification System), das vom Bundesamt für Polizei (fedpol) auf nationaler Ebene betrieben wird. Die revidierte Verordnung regelt die Nutzung von AFIS durch die Polizeistellen der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein, durch das Bundesamt für Migration (Asylwesen), das Grenzwachtkorps, das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (Visumwesen) und neu auch durch den Nachrichtendienst des Bundes sowie die kantonalen Migrationsbehörden. Diese Behörden können die von ihnen erfassten Finger- und Handflächenabdrücke im AFIS abgleichen lassen, um die Identität einer Person festzustellen oder zu überprüfen oder um Tatortspuren aufzuklären. Das AFIS kann künftig auch Fotografien von Personen enthalten, die erkennungsdienstlich behandelt worden sind.
Schliesslich werden mit der revidierten Verordnung auch Aufbewahrungsdauer und Löschfristen für die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten neu geregelt. In Zukunft gelten für diese Daten dieselben abgestuften Aufbewahrungsfristen wie für DNA-Profile. Dabei werden die entsprechenden Datenlöschungen von Amtes wegen vorgenommen, ohne dass die betroffene Person ein Löschgesuch stellen muss.
Weitere Informationen enthält der Bericht des fedpol zur Totalrevision der Verordnung.