Das
BGer bestätigt wie bereits der Cour de Justice GE die Verweigerung der
Eintragung in das kantonale Anwaltsregister einer Anwältin, die bei
einer US-amerikanischen Kanzlei in Genf als Anwältin angestellt war (vgl. auch die Zusammenfassung bei Le Temps).
Das
BGer fasst zunächst seine
Rechtsprechung zur Tragweite von BGFA 8 I lit. d bei Inhouse-Anwälten (Unternehmensjuristen)
und bei Angestellten einer körperschaftlich verfassten Kanzlei zusammen. Bei Unternehmensjuristen gilt BGFA 8 I lit. nur eingeschränkt; hier begründet diese Bestimmung nur eine tatsächliche, widerlegbare Vermutung der fehlenden Unabhängigkeit. Auf diese Rechtsprechung hatte sich im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin berufen — wenn Unternehmensjuristen (also Angestellte von Nichtanwälten) zum Beweis der Unabhängkeit zugelassen werden, müsse dies für sie, als Angestellte von Anwälten (wenn auch ausländischen) umso mehr gelten.
Das BGer folgt dieser Argumentation insoweit, als es konkret prüft, ob die Unabhängigkeit der Anwältin bestand, verneint diese Frage aber. Auch wenn die Partner der US-Kanzlei interne Regeln haben mögen, die den Anforderungen von BGFA 12 genügen, so sind sie doch rechtlich nicht auf diese Anforderungen verpflichtet. Zudem unterliegen sie nicht der Disziplinaraufsicht. Daher fehlt es an gleichwertigen Garantien für die Unabhängigkeit der Anwältin, so dass die Anforderungen von BGFA 8 I lit. d konkret nicht erfüllt sind.
Das BGer räumt sodann ein, dass eine Diskriminierung darin liegen kann, dass europäische Anwälte ebenfalls ohne gleichwertige Garantien zur Berufsausübung in der Schweiz zugelassen werden können. Dies war jedoch beim Erlass von BGFA hingenommen worden und ist vertretbar, weil die Unabhängigkeit der Anwälte von grosser Bedeutung ist und im öffentlichen Interesse liegt.
Zuletzt konnte die Anwältin nichts aus der Tatsache ableiten, dass Angestellte von US-Kanzleien in Genf bereits ins Register eingetragen worden ware.