Das Bundesverwaltungsgericht heisst eine Beschwerde eines Bankkunden gegen Auslieferung seiner Bankinformationen gut. Es äussert sich zu einem Gruppenersuchen des IRS betreffend die Bank Julius Baer u.a. zu folgenden Punkten (s.a. NZZ und Tagesanzeiger vom 9.1.2014):
Gruppenersuchen gestützt auf das [bis heute massgebende] DBA-USA 96 sind unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
„Nennt das Ersuchen keine Namen, sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die übrigen Umstände umso detaillierter zu beschreiben […]. Das gilt insbesondere, falls ein Gesuch eine grosse Anzahl von Bankkunden betrifft. An den Detaillierungsgrad der Sachverhaltsdarstellung sind in solchen Fällen hohe Anforderungen zu stellen“,
damit ein zulässiges Gesuch von einer verpönten Beweisausforschung („fishing expedition“) abgegrenzt werden kann (E. 5.1.2; 5.1.4). Verlangt wird in jedem Fall ein Anfangsverdacht, der sich aus konkreten, von der ersuchenden Behörde darzulegenden Tatsachen ergeben muss (E. 5.1.6). An dieser Rechtslage bezüglich der Notwendigkeit der ausreichenden Sachverhaltsdarstellung hat sich auch nach Inkrafttreten des StAhiG grundsätzlich nichts geändert (E. 5.1.3).
Die hinreichenden Verdachtsmomente des Sachverhalts müssen sich auf „Betrugsdelikte und dergleichen“ im Sinne von Art. 26 DBA-USA 96 beziehen (E. 6.1). Bei vermuteter blosser Steuerhinterziehung kann dagegen keine Amtshilfe geleistet werden, auch nicht wenn es um hohe Beträge geht (E 6.7). Das Gericht rekapituliert die (bekannte) schweizerische Gerichtspraxis betreffend „Betrugsdelikte und dergleichen“ im Sinne von Art. 26 DBA-USA 96 und erläutert das für die Beurteilung des Falles wesentliche Qualified Intermediary System ausführlich (E. 6.1 – 6.4).
Der IRS hatte seinen Betrugsverdacht mit einer Reihe von Tatsachenvorbringen begründet, welche das Gericht nicht überzeugten:
Die dem Amtshilfegesuch beigelegte Anklageschrift betreffend zwei Kundenberater der Bank („Casadei Indictment“) qualifiziert das Gericht als verdachtsbegründend nur für (nicht amtshilfefähige) Steuerhinterziehungshandlungen (E. 7.2.3).
Analog qualifiziert das Gericht die Ausführungen des IRS zu Handlungen einzelner Bankmitarbeiter betreffend Verwendung von Decknamen und Nummern für Konten, das Ausstellen von Reisekontoauszügen, welche keinen Rückschluss auf den Kontoinhaber zulassen sowie Reisen der Kundenberater in die USA. Auch das Ausnutzen von – dem IRS bekannten — Lücken im QI-System wertet es nicht als amtshilfefähiges Delikt (E. 7.2.4).
„Verfehlungen einzelner Mitarbeiter einer Bank können sodann nicht dazu führen, dass bezüglich aller Kunden, die ein bestimmtes Verhaltensmuster aufweisen, Amtshilfe zu leisten ist. Dies würde dem Verhältnismässigkeitsprinzip widersprechen.“ (E. 7.2.4)
Einzig im Falle eines in den USA steuerpflichtigen Ehepaars, welches offenbar zwecks Vermeidung US-erbrechtlicher Folgen ein Bankkonto auf eine Domizilgesellschaft übertragen hatte, schien dem Gericht ein betrugsähnliches Verhalten denkbar. Gemäss IRS hätten diese Bankkunden mittels Debitkarten unter Missachtung der zivilrechtlichen Struktur Bezüge von den Firmenkonten getätigt (E. B.j). Die entsprechenden Tatsachenvorbringen wurden vom Gericht jedoch als – für ein Gruppenersuchen — zu wenig substantiiert erachtet (E. 7.2.6).
Das Urteil vom 6. Januar 2014 kann beim Bundesgericht angefochten werden.