Strittig war insbesondere, ob eine amtliche Mitteilung der EStV im Bundesblatt gegenüber den (im Ausland domizilierten) Beschwerdeführern irgendwelche Rechtswirkungen hatte entfalten können. In dieser Mitteilung vom 2. Juli 2013 hatte die EStV über das Amtshilfegesuch (Gruppenanfrage) des IRS nach DBA USA 96 informiert und alle mutmasslich betroffenen Personen zur Bezeichnung eines Zustellungsbevollmächtigten innert 20 Tagen aufgefordert — unter Androhung der Zustellung der Schlussverfügung an einen von der EStV eingesetzten, in der Publikation genannten Zustellungsbevollmächtigten.
Die Beschwerdeführer beanstandeten u.a., dass die EStV-Mitteilung nur mittels amtlicher Publikation vollzogen wurde, welche die ausländischen Adressaten nicht namentlich erwähnte sondern nur den Namen der Bank und die abstrakten Suchkriterien, anhand derer die Adressaten ihre (potentielle) Betroffenheit erst hätten herleiten müssen.
Wie in der EStV-Mitteilung angedroht, stellte die EStV ihre Schlussverfügung am 24. August 2013 dem amtlich eingesetzten Zustellungsbevollmächtigten zu, was schliesslich den Fristenlauf auslöste (s.u.). Die Beschwerdeführer machten demgegenüber geltend, erst das Datum des effektiven Empfangs (der Schlussverfügung an ihrem ausländischen Domizil: 2. September 2013) könne massgebend sein, da sie erst zu diesem Zeitpunkt vom Gruppenersuchen hätten Kenntnis nehmen können.
Das Gericht kam zur Auffassung, die amtliche Mitteilung sei rechtens und rechtswirksam erfolgt, weshalb der Fristenlauf bereits nach Zugang der Schlussverfügung beim amtlichen Zustellungsbevollmächtigten beginne. Es führte dazu unter anderem aus (E. 3.5.2):
“Die Publikation des Eingangs des Amtshilfegesuchs und der Eröffnung des Verfahrens stützt sich auf Art. 14 Abs. 5 StAhiG sowie Art. 30a Abs. 1 und Art. 36 Bst. c VwVG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 StAhiG (E. 2.1.1 und 2.1.3 ff.). Sie findet ihre Grundlage in formellen Gesetzen und ist somit rechtmässig. Wie oben festgehalten, greift bei einer rechtmässig erfolgten Publikation im Bundesblatt die Fiktion, die von der Mitteilung betroffenen Personen hätten von dieser Kenntnis gehabt (E. 2.3). In internationalen Amtshilfefällen wie dem vorliegenden ist eine Mitteilung über den Eingang des Amtshilfegesuchs und die darin enthaltenen Identifikationskriterien schon deshalb notwendig, weil die Informationsinhaberin [die Bank], die zur Mitteilung an die betroffenen Personen aufgefordert wurde (Sachverhalt Bst. B), diese Personen möglicherweise nicht erreichen konnte. Durch die Publikation im Bundesblatt werden nun auch Personen, die anders nicht erreicht wurden, über das Amtshilfegesuch und ihre Betroffenheit durch dasselbe (fingiert) in Kenntnis gesetzt und betreffend alle in der Publikation enthaltenen Umstände so gestellt, als hätten sie davon gewusst (E. 2.3).”
Die Frage, ob die Beschwerdeführer aus der EStV-Mitteilung ihre eigene Betroffenheit hätten erkennen müssen, bejaht das Gericht und stützt sich dabei vor allem auf einen bereits 4 Jahre zurückliegenden Schriftwechsel zwischen Bank und Beschwerdeführern. Darin hatte die Bank ihre Kunden aufgefordert, die ausstehenden Formulare W‑9 einzureichen, unter Androhung der Kontoauflösung (E. 3.6).
Gemäss Gericht hätten die Beschwerdeführenden aufgrund dieser Kommunikation der Bank von 2009 erkennen müssen, dass sie (zumindest mutmasslich) in das aktuell laufende Amtshilfeverfahren einbezogen werden würden (E. 3.6.4/3.6.5).
Ergänzend berücksichtigt das Gericht schliesslich noch den Umstand, dass der im Amtshilfegesuch und in der EStV-Mitteilung genannte Kriterienkatalog durch die Beschwerdeführer vorliegend erfüllt sei (E. 3.6.6).
Der Entscheid vom 6. Januar 2014 kann beim Bundesgericht angefochten werden.