A‑5540/2013: Problematik der Eröffnung von EStV-Schlussverfügungen bei Gruppenanfragen (DBA-USA 96 / Bundesverwaltungsgericht)

Das Bun­desver­wal­tungs­gericht tritt auf eine Beschw­erde zweier Bankkun­den gegen eine Schlussver­fü­gung der EStV betr. Aus­liefer­ung ihrer Bank­in­for­ma­tio­nen wegen Fristver­säum­nis nicht ein. Der Entscheid erg­ing im Zusam­men­hang mit dem­sel­ben US-Amt­shil­feer­suchen wie jenes gemäss A‑5390/2013 (s. swiss­blawg vom 9.Januar 2014).

Strit­tig war ins­beson­dere, ob eine amtliche Mit­teilung der EStV im Bun­des­blatt gegenüber den (im Aus­land dom­izilierten) Beschw­erde­führern irgendwelche Rechtswirkun­gen hat­te ent­fal­ten kön­nen. In dieser Mit­teilung vom 2. Juli 2013 hat­te die EStV über das Amt­shil­fege­such (Grup­penan­frage) des IRS nach DBA USA 96 informiert und alle mut­masslich betrof­fe­nen Per­so­n­en zur Beze­ich­nung eines Zustel­lungs­bevollmächtigten innert 20 Tagen aufge­fordert — unter Andro­hung der Zustel­lung der Schlussver­fü­gung an einen von der EStV einge­set­zten, in der Pub­lika­tion genan­nten Zustellungsbevollmächtigten.

Die Beschw­erde­führer bean­stande­ten u.a., dass die EStV-Mit­teilung nur mit­tels amtlich­er Pub­lika­tion vol­l­zo­gen wurde, welche die aus­ländis­chen Adres­sat­en nicht namentlich erwäh­nte son­dern nur den Namen der Bank und die abstrak­ten Suchkri­te­rien, anhand der­er die Adres­sat­en ihre (poten­tielle) Betrof­fen­heit erst hät­ten her­leit­en müssen.

Wie in der EStV-Mit­teilung ange­dro­ht, stellte die EStV ihre Schlussver­fü­gung am 24. August 2013 dem amtlich einge­set­zten Zustel­lungs­bevollmächtigten zu, was schliesslich den Fris­ten­lauf aus­löste (s.u.). Die Beschw­erde­führer macht­en demge­genüber gel­tend, erst das Datum des effek­tiv­en Emp­fangs (der Schlussver­fü­gung an ihrem aus­ländis­chen Dom­izil: 2. Sep­tem­ber 2013) könne mass­gebend sein, da sie erst zu diesem Zeit­punkt vom Grup­pen­er­suchen hät­ten Ken­nt­nis nehmen können.

Das Gericht kam zur Auf­fas­sung, die amtliche Mit­teilung sei recht­ens und rechtswirk­sam erfol­gt, weshalb der Fris­ten­lauf bere­its nach Zugang der Schlussver­fü­gung beim amtlichen Zustel­lungs­bevollmächtigten beginne. Es führte dazu unter anderem aus (E. 3.5.2):

“Die Pub­lika­tion des Ein­gangs des Amt­shil­fege­suchs und der Eröff­nung des Ver­fahrens stützt sich auf Art. 14 Abs. 5 StAhiG sowie Art. 30a Abs. 1 und Art. 36 Bst. c VwVG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 StAhiG (E. 2.1.1 und 2.1.3 ff.). Sie find­et ihre Grund­lage in formellen Geset­zen und ist somit recht­mäs­sig. Wie oben fest­ge­hal­ten, greift bei ein­er recht­mäs­sig erfol­gten Pub­lika­tion im Bun­des­blatt die Fik­tion, die von der Mit­teilung betrof­fe­nen Per­so­n­en hät­ten von dieser Ken­nt­nis gehabt (E. 2.3). In inter­na­tionalen Amt­shil­fe­fällen wie dem vor­liegen­den ist eine Mit­teilung über den Ein­gang des Amt­shil­fege­suchs und die darin enthal­te­nen Iden­ti­fika­tion­skri­te­rien schon deshalb notwendig, weil die Infor­ma­tion­sin­hab­erin [die Bank], die zur Mit­teilung an die betrof­fe­nen Per­so­n­en aufge­fordert wurde (Sachver­halt Bst. B), diese Per­so­n­en möglicher­weise nicht erre­ichen kon­nte. Durch die Pub­lika­tion im Bun­des­blatt wer­den nun auch Per­so­n­en, die anders nicht erre­icht wur­den, über das Amt­shil­fege­such und ihre Betrof­fen­heit durch das­selbe (fin­giert) in Ken­nt­nis geset­zt und betr­e­f­fend alle in der Pub­lika­tion enthal­te­nen Umstände so gestellt, als hät­ten sie davon gewusst (E. 2.3).”

Die Frage, ob die Beschw­erde­führer aus der EStV-Mit­teilung ihre eigene Betrof­fen­heit hät­ten erken­nen müssen, bejaht das Gericht und stützt sich dabei vor allem auf einen bere­its 4 Jahre zurück­liegen­den Schriftwech­sel zwis­chen Bank und Beschw­erde­führern. Darin hat­te die Bank ihre Kun­den aufge­fordert, die ausste­hen­den For­mu­la­re W‑9 einzure­ichen, unter Andro­hung der Kon­toau­flö­sung (E. 3.6).

Gemäss Gericht hät­ten die Beschw­erde­führen­den auf­grund dieser Kom­mu­nika­tion der Bank von 2009 erken­nen müssen, dass sie (zumin­d­est mut­masslich) in das aktuell laufende Amt­shil­fever­fahren ein­be­zo­gen wer­den wür­den (E. 3.6.4/3.6.5).

Ergänzend berück­sichtigt das Gericht schliesslich noch den Umstand, dass der im Amt­shil­fege­such und in der EStV-Mit­teilung genan­nte Kri­te­rienkat­a­log durch die Beschw­erde­führer vor­liegend erfüllt sei (E. 3.6.6).

Der Entscheid vom 6. Jan­u­ar 2014 kann beim Bun­des­gericht ange­focht­en werden.