4A_404/2013: Verjährungsunterbrechende Schuldanerkennung durch Begleichen einer periodischen Rechnung der IV

Auf­grund eines ärztlichen Behand­lungs­fehlers, der sich in einem Spi­tal ereignet hat­te, richtete die Eid­genös­sis­che Invali­den­ver­sicherung (IV) Leis­tun­gen aus. Diese Leis­tun­gen forderten die IV von der Haftpflichtver­sicherung zurück. Das Bun­des­gericht hat­te zu klären, ob die Regress­forderung bere­its abso­lut ver­jährt war oder ob die Ver­jährung durch eine schul­dan­erken­nende Zahlung unter­brochen wor­den war (4A_404/2013 vom 29. Jan­u­ar 2014):

4. […] Die Beschw­erde­führerin rügt, die Vorin­stanz habe Bun­desrecht, ins­beson­dere Art. 135 Ziff. 1 OR
ver­let­zt, indem sie die Bezahlung ein­er peri­odis­chen Rech­nung […] als Schul­dan­erken­nung für die heute eingeklagten Forderungen
qual­i­fiziert habe […].

 

4.1. […] Mit ein­er Akon­tozahlung bringt der Schuld­ner daher in
der Regel zum Aus­druck, dass er seine Verpflich­tung grundsätzlich
anerken­nt, unter gewis­sen Voraus­set­zun­gen zur Leis­tung weiterer
Zahlun­gen bere­it ist und somit das Beste­hen ein­er Restschuld nicht
auss­chliesst. Dies genügt zur Unter­brechung der Ver­jährung. […] Allfäl­lige Vor­be­halte, die nicht den Grund­satz der Zahlungspflicht,
son­dern die Höhe der Forderung betr­e­f­fen, ste­hen ein­er Unter­brechung der
Ver­jährung nicht ent­ge­gen (BGE 134 III 591 E. 5.2.3; 110 II 176 E. 3 S. 181, je mit Hinweisen). […]

4.3.1. Die Aus­gle­ich­skasse hat­te im Jahr 1996
Rück­griff­sansprüche angemeldet. Mit ihrem Schreiben vom 15. März 1999 […] stellte sie der [Haftpflicht-]Versicherung offen­bar eine Rech­nung für
ihre Leis­tun­gen in der Zeit­pe­ri­ode vom 1. Juni 1996 bis zum 28. Februar
1999
. Im Zeit­punkt der Bezahlung dieser Rech­nung […] stand nach den vorin­stan­zlichen Fest­stel­lun­gen der Umfang des gesamten
Schadens bzw. des Regres­sanspruchs noch nicht fest. […] Die [Haftpflicht-]Versicherung bezahlte den in Rech­nung gestellten
Betrag […] und erk­lärte im
Begleitschreiben bloss, die Zahlung erfolge (gemäss gestell­ter Rechnung)
für die Leis­tun­gen vom 1. Juni 1996 bis zum 28. Feb­ru­ar 1999, ohne
dabei aber ihre grund­sät­zliche Leis­tungspflicht und die Pflicht zur
Erbringung von weit­eren Zahlun­gen (für andere Zeit­pe­ri­o­den) zu
bestre­it­en oder einen entsprechen­den Vor­be­halt anzubrin­gen.
Dieses
Ver­hal­ten kann nach Treu und Glauben nicht anders, denn als
grund­sät­zliche Anerken­nung ihrer Schuldpflicht ver­standen wer­den. Es
ver­hält sich dabei gle­ich wie bei der vor­be­halt­losen Leis­tung einer
Akon­tozahlung
(vgl. Erwä­gung 4.1 vorne).