Aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers, der sich in einem Spital ereignet hatte, richtete die Eidgenössische Invalidenversicherung (IV) Leistungen aus. Diese Leistungen forderten die IV von der Haftpflichtversicherung zurück. Das Bundesgericht hatte zu klären, ob die Regressforderung bereits absolut verjährt war oder ob die Verjährung durch eine schuldanerkennende Zahlung unterbrochen worden war (4A_404/2013 vom 29. Januar 2014):
4. […] Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe Bundesrecht, insbesondere Art. 135 Ziff. 1 OR
verletzt, indem sie die Bezahlung einer periodischen Rechnung […] als Schuldanerkennung für die heute eingeklagten Forderungen
qualifiziert habe […].4.1. […] Mit einer Akontozahlung bringt der Schuldner daher in
der Regel zum Ausdruck, dass er seine Verpflichtung grundsätzlich
anerkennt, unter gewissen Voraussetzungen zur Leistung weiterer
Zahlungen bereit ist und somit das Bestehen einer Restschuld nicht
ausschliesst. Dies genügt zur Unterbrechung der Verjährung. […] Allfällige Vorbehalte, die nicht den Grundsatz der Zahlungspflicht,
sondern die Höhe der Forderung betreffen, stehen einer Unterbrechung der
Verjährung nicht entgegen (BGE 134 III 591 E. 5.2.3; 110 II 176 E. 3 S. 181, je mit Hinweisen). […]4.3.1. Die Ausgleichskasse hatte im Jahr 1996
Rückgriffsansprüche angemeldet. Mit ihrem Schreiben vom 15. März 1999 […] stellte sie der [Haftpflicht-]Versicherung offenbar eine Rechnung für
ihre Leistungen in der Zeitperiode vom 1. Juni 1996 bis zum 28. Februar
1999. Im Zeitpunkt der Bezahlung dieser Rechnung […] stand nach den vorinstanzlichen Feststellungen der Umfang des gesamten
Schadens bzw. des Regressanspruchs noch nicht fest. […] Die [Haftpflicht-]Versicherung bezahlte den in Rechnung gestellten
Betrag […] und erklärte im
Begleitschreiben bloss, die Zahlung erfolge (gemäss gestellter Rechnung)
für die Leistungen vom 1. Juni 1996 bis zum 28. Februar 1999, ohne
dabei aber ihre grundsätzliche Leistungspflicht und die Pflicht zur
Erbringung von weiteren Zahlungen (für andere Zeitperioden) zu
bestreiten oder einen entsprechenden Vorbehalt anzubringen. Dieses
Verhalten kann nach Treu und Glauben nicht anders, denn als
grundsätzliche Anerkennung ihrer Schuldpflicht verstanden werden. Es
verhält sich dabei gleich wie bei der vorbehaltlosen Leistung einer
Akontozahlung (vgl. Erwägung 4.1 vorne).