4A_404/2013: Verjährungsunterbrechung durch Akontozahlung, Anwendung auf Zahlung für Regressforderung bei nicht abgeschlossenem Schaden

Das BGer äussert sich im vor­liegen­den Urteil zur ver­jährung­sun­ter­brechen­den Wirkung von Akon­tozahlun­gen und fasst zunächst seine Recht­sprechung zur Unter­brechung durch Schul­dan­erken­nung zusam­men:

4.1. Nach Art. 135 Ziff. 1 OR wird die Ver­jährung durch Anerken­nung der Forderung von Seit­en des Schuld­ners unter­brochen, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlun­gen. Eine Anerken­nung­shand­lung nach Art. 135 Ziff. 1 OR set­zt keinen auf Unter­brechung der Ver­jährung gerichteten Willen voraus. Als Anerken­nung mit Unter­brechungswirkung gilt jedes Ver­hal­ten des Schuld­ners, das der Gläu­biger nach Treu und Glauben im Verkehr als Bestä­ti­gung auf­fassen darf, dass die rechtliche Verpflich­tung des Schuld­ners grund­sät­zlich beste­he. Die Anerken­nung der grund­sät­zlichen Schuldpflicht genügt. Sie braucht sich nicht auf einen bes­timmten Betrag zu beziehen […]. Ob dies zutrifft, ist nach den konkreten Umstän­den des Einzelfall­es zu bes­tim­men […] Dass der tat­säch­lich geschuldete Betrag noch nicht fest­ste­ht oder strit­tig ist, ste­ht ein­er Anerken­nung nicht ent­ge­gen. Auch eine grund­sät­zliche Anerken­nung der Schuld unter gle­ichzeit­iger Bestre­itung eines bes­timmten Betrages wirkt als ver­jährung­sun­ter­brechende Schuldanerkennung […]. 

Gestützt darauf hat das BGer für Akon­tozahlun­gen fol­gende Schlüsse gezogen:

Mit ein­er [Akon­tozahlung] wird gemein­hin eine vor­läu­fige Zahlung beze­ich­net, wobei der Umfang der defin­i­tiv geschulde­ten Leis­tung noch zu ermit­teln ist. […]. Mit ein­er Akon­tozahlung bringt der Schuld­ner […] in der Regel zum Aus­druck, dass er seine Verpflich­tung grund­sät­zlich anerken­nt, unter gewis­sen Voraus­set­zun­gen zur Leis­tung weit­er­er Zahlun­gen bere­it ist und somit das Beste­hen ein­er Restschuld nicht auss­chliesst. Dies genügt zur Unter­brechung der Ver­jährung. […]. Gibt der Schuld­ner anlässlich der Akon­tozahlung allerd­ings zu erken­nen, dass nach dieser Zahlung jeden­falls kein Anspruch des Gläu­bigers mehr beste­he, ist der geleis­tete Betrag eine Schlusszahlung, was eine Anerken­nungswirkung für weit­ere Forderun­gen des Gläu­bigers ausschliesst […].

Das vor­liegende Urteil betraf die Zahlung ein­er Ver­sicherung an eine Aus­gle­ich­skasse auf­grund ein­er Regress­forderung für eine bes­timmte Zeit­pe­ri­ode. Diese Zahlung wirk­te ver­jährung­sun­ter­brechend, wie das BGer hier bestätigt. Da bei der Bezahlung nicht fest­stand, wie sich der Schaden weiter
entwick­eln werde, war die Zahlung als Anerken­nung der Leis­tungspflicht dem
Grund­satz nach zu sehen. Damit war die Akon­to-Recht­sprechung anwend­bar. Hätte die Ver­sicherung dabei ihre grund­sät­zliche Leis­tungspflicht bestrit­ten oder einen entsprechen­den Vor­be­halt ange­bracht, wäre das Urteil wohl anders ausgefallen.