Das BGer äussert sich im vorliegenden Urteil zur verjährungsunterbrechenden Wirkung von Akontozahlungen und fasst zunächst seine Rechtsprechung zur Unterbrechung durch Schuldanerkennung zusammen:
4.1. Nach Art. 135 Ziff. 1 OR wird die Verjährung durch Anerkennung der Forderung von Seiten des Schuldners unterbrochen, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen. Eine Anerkennungshandlung nach Art. 135 Ziff. 1 OR setzt keinen auf Unterbrechung der Verjährung gerichteten Willen voraus. Als Anerkennung mit Unterbrechungswirkung gilt jedes Verhalten des Schuldners, das der Gläubiger nach Treu und Glauben im Verkehr als Bestätigung auffassen darf, dass die rechtliche Verpflichtung des Schuldners grundsätzlich bestehe. Die Anerkennung der grundsätzlichen Schuldpflicht genügt. Sie braucht sich nicht auf einen bestimmten Betrag zu beziehen […]. Ob dies zutrifft, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu bestimmen […] Dass der tatsächlich geschuldete Betrag noch nicht feststeht oder strittig ist, steht einer Anerkennung nicht entgegen. Auch eine grundsätzliche Anerkennung der Schuld unter gleichzeitiger Bestreitung eines bestimmten Betrages wirkt als verjährungsunterbrechende Schuldanerkennung […].
Gestützt darauf hat das BGer für Akontozahlungen folgende Schlüsse gezogen:
Mit einer [Akontozahlung] wird gemeinhin eine vorläufige Zahlung bezeichnet, wobei der Umfang der definitiv geschuldeten Leistung noch zu ermitteln ist. […]. Mit einer Akontozahlung bringt der Schuldner […] in der Regel zum Ausdruck, dass er seine Verpflichtung grundsätzlich anerkennt, unter gewissen Voraussetzungen zur Leistung weiterer Zahlungen bereit ist und somit das Bestehen einer Restschuld nicht ausschliesst. Dies genügt zur Unterbrechung der Verjährung. […]. Gibt der Schuldner anlässlich der Akontozahlung allerdings zu erkennen, dass nach dieser Zahlung jedenfalls kein Anspruch des Gläubigers mehr bestehe, ist der geleistete Betrag eine Schlusszahlung, was eine Anerkennungswirkung für weitere Forderungen des Gläubigers ausschliesst […].
Das vorliegende Urteil betraf die Zahlung einer Versicherung an eine Ausgleichskasse aufgrund einer Regressforderung für eine bestimmte Zeitperiode. Diese Zahlung wirkte verjährungsunterbrechend, wie das BGer hier bestätigt. Da bei der Bezahlung nicht feststand, wie sich der Schaden weiter
entwickeln werde, war die Zahlung als Anerkennung der Leistungspflicht dem
Grundsatz nach zu sehen. Damit war die Akonto-Rechtsprechung anwendbar. Hätte die Versicherung dabei ihre grundsätzliche Leistungspflicht bestritten oder einen entsprechenden Vorbehalt angebracht, wäre das Urteil wohl anders ausgefallen.