Das auf Italienisch redigierte Urteil 4C_3/2013, 4C_4/2013 vom 20. November 2013 betrifft eine abstrakte Normenkontrolle des Normalarbeitsvertrages des Kantons Tessin für die Hersteller elektrischer Geräte sowie des Normalarbeitsvertrages für die Hersteller von Computern und von elektronischen und optischen Erzeugnissen (“contratto normale di lavoro per il settore della fabbricazione di apparecchiature elettriche e il contratto normale die lavoro per il settore della fabricazione di computer e prodotti di elettronica e ottica”).
Das Bundesgericht verneinte die Beschwerdelegitimation der “Associazione Industrie Ticinesi” (AITI), des Swissmem und zweier Aktiengesellschaften, weshalb es auf deren Beschwerde nicht eintrat (E. 4). Die Beschwerde von vier Aktiengesellschaften wies das Bundesgericht ab.
Die Beschwerdeführer zweifelten die Rechtmässigkeit der Mindestlohnbestimmungen an, die in den beiden Normalarbeitsverträgen enthalten waren. In der Sache hatte sich deshalb das Bundesgericht im Wesentlichen mit dem Prinzip der Gewaltenteilung, dem Legalitätsprinzip sowie dem Anwendungsbereich des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit (SR 822.41) und des Entsendegesetzes (SR 823.20) zu befassen.