Informationsaustausch und Amtshilfe: Bundesrat macht Tempo bei der Umsetzung zentraler OECD-Standards

1. Tem­po beim automa­tis­chen Infor­ma­tion­saus­tausch (“AIA”)

Gut eine Woche nach Pub­lika­tion der Eck­w­erte zum zukün­fti­gen OECD-Stan­dard betr­e­f­fend AIA machte Bun­desrätin Wid­mer-Schlumpf in einem heute erschiene­nen Inter­view mit der NZZ die Absicht des Bun­desrates bekan­nt, die Umset­zung des AIA deut­lich zu beschleunigen. 
Die Umset­zung des OECD- Com­mon Report­ing Stan­dard / „CRS  vom 13. Feb­ru­ar 2014 wird sämtliche Banken sowie bes­timmte kollek­tive Anlageve­hikel und Ver­sicherun­gen eines teil­nehmenden Lan­des betr­e­f­fen. Diese Insti­tu­tio­nen wer­den gewisse Kun­den­dat­en unaufge­fordert an die Steuer­be­hör­den weit­erzuleit­en haben. Zu melden wären inskün­ftig neben den Kon­tosal­di alle Arten von Investi­tion­seinkün­ften (Zin­sen, Div­i­den­den, gewisse Ver­sicherung­seinkün­fte, Kap­i­tal­gewinne etc.). Betrof­fen wären die Kon­ten natür­lich­er wie auch juris­tis­ch­er Per­so­n­en, inkl. Trusts und Stiftun­gen — mit Aus­nahme u.a. von börsenkotierten Fir­men, inter­na­tionalen Organ­i­sa­tio­nen und staatlichen Betrieben. Gewisse pas­sive Investi­tionsve­hikel hät­ten den Ben­e­fi­cial Own­er offenzulegen.
Per­so­n­en und Unternehmen mit Sitz und Kon­ten auss­chliesslich in der Schweiz wer­den vom CRS/AIA grund­sät­zlich nicht erfasst. Liegen Kon­to und Wohnsitz/Domizil dage­gen in zwei ver­schiede­nen Län­dern mit AIA-Prax­is („Reziproz­ität­sprinzip“; bis heute von 42 Staat­en vorge­se­hen), ist ein AIA prinzip­iell möglich — gemäss CRS sollen blosse Ver­wal­tungsvere­in­barun­gen als Grund­lage aus­re­ichen. Drittstaat­en sollen am AIA nicht par­tizip­ieren kön­nen. Die Dat­en dür­fen gemäss CRS auss­chliesslich für Steuerzwecke ver­wen­det wer­den („Spezial­itäten­prinzip“), unter Beach­tung des Datenschutzes. 
OECD und G‑20 wollen den Com­mon Report­ing Stan­dard noch in diesem Jahr offiziell zum „Glob­al Stan­dard“ erheben. Das Gesamtkonzept des Bun­desrates sieht daher vor, dem Par­la­ment im Ver­laufe des Jahres 2015 eine Geset­zesvor­lage zu unter­bre­it­en. Diese soll die Bedin­gun­gen für den AIA auf der Basis bilat­eraler Verträge definieren. Eine Über­nahme des AIA erscheint für die Schweiz nun­mehr bere­its per 2016 möglich, wobei eine rück­wirk­ende Anwen­dung aus­geschlossen sein soll. Der heute noch mass­gebende Stan­dard zur Amt­shil­fe nach OECD MA 26 wird zumin­d­est ergänzend (ins­beson­dere für die Zeit bis zur Ein­führung des AIA) weit­er­hin rel­e­vant bleiben.

 2. Tem­po auch beim Stan­dard von OECD 26 betr. Amtshilfe

Ausser­dem hat der Bun­desrat gestern angekündigt, die Umset­zung des aktuell noch mass­geben­den Stan­dards zum Art. 26 des OECD-Muster­abkom­men betr­e­f­fend Amt­shil­fe (d.h. Liefer­ung von Bank­dat­en nicht nur bei Steuer­be­trug son­dern auch bei möglich­er Hin­terziehung; nicht nur bei Namen­snen­nung son­dern auch bei Grup­penan­fra­gen auf der Basis verdächtiger Ver­hal­tens­muster) uni­lat­er­al zu beschleunigen.
Von den heute rund 90 DBA der Schweiz wur­den erst rund die Hälfte nachver­han­delt. Für die verbleiben­den 45 DBA soll nun gemäss Bun­desrat der gel­tende Stan­dard auch ohne Nachver­hand­lun­gen Real­ität wer­den. Dafür muss das Par­la­ment eine noch auszuar­bei­t­ende Vor­lage annehmen. Diese soll die uni­lat­erale Anwen­dung von OECD 26 gegenüber jenen Län­dern ermöglichen, welche Gegen­recht hal­ten, sowie Daten­schutz und Spezial­itäten­prinzip sich­er­stellen. Eine Umset­zung dieser Ausweitung wird früh­estens für 2015 erwartet.