2C_187/2013: Aufnahme in das Justizdolmetscherverzeichnis Zürich; Anwendbarkeit des FZA (amtl. Publ.)

Dem vor­liegen­den Urteil lag ein Antrag eines let­tis­chen Staats­bürg­ers um Auf­nahme in das Jus­tiz­dol­metscherverze­ich­nis des Kan­tons Zürich zugrunde. Der Antrag wurde abgewiesen, weil der Antrag­steller erst seit Kurzem über eine Aufen­thalts­be­wil­li­gung ver­fügte und sein Lebens­mit­telpunkt nicht in der Schweiz liege.

Laut BGer ver­stösst dieser Entscheid gegen das FZA. Strit­tig war dabei, ob die Bere­ich­saus­nahme des FZA für hoheitliche Tätigkeit­en anwend­bar war. Das BGer verneint diese Frage, im Gegen­satz zur Ver­wal­tungskom­mis­sion des OGer ZH als Vorin­stanz. Zur Ausle­gung des FZA ist die Recht­sprechung des EuGH zu den im FZA ver­wen­de­ten Begrif­f­en des Gemein­schaft­srechts her­anzuziehen, sofern sie vor dem Zeit­punkt der Unterze­ich­nung ergan­gen ist (FZA 16 I).

Gestützt auf solche Recht­sprechung des EuGH zum gemein­schaft­srechtlichen Begriff der “öffentlichen Gewalt” stellt das BGer daher Fol­gen­des fest:

Im Anwen­dungs­bere­ich des Freizügigkeitsabkom­mens stellt die Dol­metschertätigkeit, die darin beste­ht, eine neu­trale und hochw­er­tige Über­set­zung zuhan­den der Gerichte zu erbrin­gen, ohne dass die Mei­n­ung des Dol­metsch­ers in die Entschei­dungs­find­ung der Behör­den mit ein­fliesst […], keine “unmit­tel­bare und spez­i­fis­che Teil­nahme an der Ausübung öffentlich­er Gewalt” ([…]) im Sinne von Art. 16 Anhang I FZA dar.

Infolgedessen durfte die Beurteilung des Gesuchs des let­tis­chen Antrag­stellers nicht auf das Kri­teri­um der Staat­szuge­hörigkeit abstellen. Auch darf die Dauer des bish­eri­gen Aufen­thalts “für sich” eben­falls kein Kri­teri­um für die Ver­weigerung der Auf­nahme ins Dol­metscherverze­ich­nis sein. Das BGer weist die Sache daher zurück, zur erneuten Prü­fung ohne Bezug­nahme auf die an die Staat­sange­hörigkeit anknüpfend­en Kriterien.