Dem vorliegenden Urteil lag ein Antrag eines lettischen Staatsbürgers um Aufnahme in das Justizdolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich zugrunde. Der Antrag wurde abgewiesen, weil der Antragsteller erst seit Kurzem über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte und sein Lebensmittelpunkt nicht in der Schweiz liege.
Laut BGer verstösst dieser Entscheid gegen das FZA. Strittig war dabei, ob die Bereichsausnahme des FZA für hoheitliche Tätigkeiten anwendbar war. Das BGer verneint diese Frage, im Gegensatz zur Verwaltungskommission des OGer ZH als Vorinstanz. Zur Auslegung des FZA ist die Rechtsprechung des EuGH zu den im FZA verwendeten Begriffen des Gemeinschaftsrechts heranzuziehen, sofern sie vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung ergangen ist (FZA 16 I).
Gestützt auf solche Rechtsprechung des EuGH zum gemeinschaftsrechtlichen Begriff der “öffentlichen Gewalt” stellt das BGer daher Folgendes fest:
Im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens stellt die Dolmetschertätigkeit, die darin besteht, eine neutrale und hochwertige Übersetzung zuhanden der Gerichte zu erbringen, ohne dass die Meinung des Dolmetschers in die Entscheidungsfindung der Behörden mit einfliesst […], keine “unmittelbare und spezifische Teilnahme an der Ausübung öffentlicher Gewalt” ([…]) im Sinne von Art. 16 Anhang I FZA dar.
Infolgedessen durfte die Beurteilung des Gesuchs des lettischen Antragstellers nicht auf das Kriterium der Staatszugehörigkeit abstellen. Auch darf die Dauer des bisherigen Aufenthalts “für sich” ebenfalls kein Kriterium für die Verweigerung der Aufnahme ins Dolmetscherverzeichnis sein. Das BGer weist die Sache daher zurück, zur erneuten Prüfung ohne Bezugnahme auf die an die Staatsangehörigkeit anknüpfenden Kriterien.