4A_385/2013: Unterbrechung des Kausalzusammenhangs durch grobes Selbstverschulden eines Motorradfahrers

Der Beschw­erde­führer nahm an ein­er Motor­rad­tour eines Vere­ins teil. Die Motor­rad­gruppe legte auf einem Are­al neben der Strasse eine Pause ein. Auf dem Are­al befand sich unter anderem ein gross­er, bre­it­er Kieshügel mit einem fest­ge­fahre­nen Pfad. Der Beschw­erde­führer fuhr den Kieshügel empor. Weil der Hügel auf der gegenüber­liegen­den Seite bere­its abge­baut wurde, endete der fest­ge­fahrene Pfad auf dem höch­sten, flachen Teil abrupt. Der Beschw­erde­führer kon­nte nicht mehr rechtzeit­ig brem­sen, stürzte rund fünf Meter in die Tiefe und ver­let­zte sich beim Aufprall.

Der Beschw­erde­führer ver­langte mit sein­er Klage Schaden­er­satz für den erlit­te­nen Haushalt- und Ange­höri­gen­be­treu­ungss­chaden. Die erste Instanz und das Kan­ton­s­gericht St. Gallen wiesen die Klage ab. Das Bun­des­gericht wies die Beschw­erde ab, soweit es darauf eintrat.

Die Vorin­stanz verneinte einen Werk­man­gel nach Art. 58 OR. Beim Befahren des Kieshügels mit einem Motor­rad auf einem pri­vat­en Werkgelände habe es sich offen­sichtlich wed­er um eine bes­tim­mungs­gemässe Nutzung des Werkare­als noch um ein vernün­ftiges, dem all­ge­meinen Durch­schnitt entsprechen­den vor­sichtiges Ver­hal­ten gehan­delt. Ob der pri­vate Pächter des Are­als seine Sicherungspflicht­en ver­let­zt habe und daher nach Art. 41 OR hafte, liess die Vorin­stanz offen. Sie ging davon aus, das grobe Selb­stver­schulden des Beschw­erde­führers unter­breche den Kausalzusam­men­hang ein­er allfäl­li­gen Unter­las­sung zum ent­stande­nen Schaden (BGer. 4A_385/2013 vom 20. Feb­ru­ar 2014, E. 4).

Das Bun­des­gericht hat­te zu prüfen, ob das Ver­hal­ten des Motor­rad­fahrers ein grobes Selb­stver­schulden darstellte, das den Kausalzusam­men­hang unter­bricht. Es bejahte diese Frage und hielt ins­beson­dere fest, der Beschw­erde­führe habe erken­nen müssen, dass der Pfad nicht zur Benutzung für pri­vate Vergnü­gungs­fahrten bes­timmt war. Seine Fahrt auf den Hügel habe nicht dem Kies­trans­port gedi­ent und der Pächter des Are­als habe nicht mit dem unvernün­fti­gen Ver­hal­ten des Motor­rad­fahrers rech­nen müssen (E. 6.4.2).