Der Beschwerdeführer nahm an einer Motorradtour eines Vereins teil. Die Motorradgruppe legte auf einem Areal neben der Strasse eine Pause ein. Auf dem Areal befand sich unter anderem ein grosser, breiter Kieshügel mit einem festgefahrenen Pfad. Der Beschwerdeführer fuhr den Kieshügel empor. Weil der Hügel auf der gegenüberliegenden Seite bereits abgebaut wurde, endete der festgefahrene Pfad auf dem höchsten, flachen Teil abrupt. Der Beschwerdeführer konnte nicht mehr rechtzeitig bremsen, stürzte rund fünf Meter in die Tiefe und verletzte sich beim Aufprall.
Der Beschwerdeführer verlangte mit seiner Klage Schadenersatz für den erlittenen Haushalt- und Angehörigenbetreuungsschaden. Die erste Instanz und das Kantonsgericht St. Gallen wiesen die Klage ab. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Die Vorinstanz verneinte einen Werkmangel nach Art. 58 OR. Beim Befahren des Kieshügels mit einem Motorrad auf einem privaten Werkgelände habe es sich offensichtlich weder um eine bestimmungsgemässe Nutzung des Werkareals noch um ein vernünftiges, dem allgemeinen Durchschnitt entsprechenden vorsichtiges Verhalten gehandelt. Ob der private Pächter des Areals seine Sicherungspflichten verletzt habe und daher nach Art. 41 OR hafte, liess die Vorinstanz offen. Sie ging davon aus, das grobe Selbstverschulden des Beschwerdeführers unterbreche den Kausalzusammenhang einer allfälligen Unterlassung zum entstandenen Schaden (BGer. 4A_385/2013 vom 20. Februar 2014, E. 4).
Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob das Verhalten des Motorradfahrers ein grobes Selbstverschulden darstellte, das den Kausalzusammenhang unterbricht. Es bejahte diese Frage und hielt insbesondere fest, der Beschwerdeführe habe erkennen müssen, dass der Pfad nicht zur Benutzung für private Vergnügungsfahrten bestimmt war. Seine Fahrt auf den Hügel habe nicht dem Kiestransport gedient und der Pächter des Areals habe nicht mit dem unvernünftigen Verhalten des Motorradfahrers rechnen müssen (E. 6.4.2).