Bundesrat begrüsst Einführung eines Widerrufsrechts bei Telefon- und Fernabsatzverträgen

Der Bun­desrat hat heute Fre­itag in sein­er Stel­lung­nahme zu ein­er Par­la­men­tarischen Ini­tia­tive fest­ge­hal­ten, dass er die Ein­führung eines
all­ge­meinen Wider­ruf­s­rechts von 14 Tagen bei Tele­fon- und
Fern­ab­satzverträ­gen begrüsst (Medi­en­mit­teilung).

Aus der Stellungnahme:

Vor diesem Hin­ter­grund begrüsst der Bun­desrat die von der Kom­mis­sion aus­gear­beit­ete Vor­lage. Er erachtet die darin vorgeschla­gene Ein­führung eines all­ge­meinen Wider­rufrechts für das gesamte Fern­ab­satzgeschäft – und nicht nur für den Tele­fon­verkauf – heute für zielführend. Damit wird der beson­ders im Fern­ab­satzgeschäft wichtige Schutz der Kon­sumentin­nen und Kon­sumenten wirkungsvoll gewährleis­tet und ergänzt, ohne dass die Ver­trags­frei­heit unnötig eingeschränkt oder die Ver­tragsparteien bevor­mundet wür­den. Dies ist heute im inter­na­tionalen Ver­gle­ich angezeigt und spricht ins­beson­dere auch dafür, nicht ohne sach­lichen Grund abwe­ichende Regelun­gen zu tre­f­fen.  Selb­stver­ständlich sind bei der geset­zlichen Aus­gestal­tung die berechtigten Inter­essen der Anbi­eterin­nen und Anbi­eter zu berück­sichti­gen, und es ist den Bedenken seit­ens der Wirtschaft best­möglich Rech­nung zu tra­gen, sodass die Regelun­gen nicht ein­seit­ig zu deren Las­ten gehen, die Wet­tbe­werb­s­fähigkeit der Wirtschaft erhal­ten bleibt und für alle Beteiligten möglichst keine oder geringe Mehrkosten entstehen. 

 Auf­grund der Par­la­men­tarischen Ini­tia­tive 06.441 – Mehr Kon­sumenten­schutz und weniger Miss­bräuche beim Tele­fon­verkauf hat die RK‑S die Ein­führung eines all­ge­meinen Wider­ruf­s­rechts für Kon­sumentin­nen und Kon­sumenten im gesamten Fern­ab­satzgeschäft vorgeschla­gen. Das 14-tägige Wider­ruf­s­recht soll Verträge umfassen, die geschlossen wer­den, ohne dass sich die Ver­tragsparteien physisch begeg­nen. Aus Sicht der RK‑S beste­ht ein erhöht­es Schutzbedürf­nis, weil Kon­sumenten bei solchen Verträ­gen überrascht
oder über­rumpelt wer­den und oft den Ver­trags­ge­gen­stand vor dem
Ver­tragss­chluss nicht prüfen können.

Der Bun­desrat geht in sein­er Stel­lung­nahme soweit ersichtlich nicht auf die Tat­sache ein, dass ein Wider­ruf­s­recht bere­its heute weit­ge­hend prak­tiziert wird und auch dem Ehrenkodex des Ver­bands des Schweiz­erischen Ver­sand­han­dels entspricht.