Die Y. AG ist Vermieterin einer grossen Verkaufs- und Nebenfläche in einem Shopping Center. Deren Mieterin, die X. AG, wollte das Mietobjekt vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer aufgeben. Da die Vermieterin negative Auswirkungen auf das Shopping Center befürchtete, gelangte sie an das Einzelgericht am Bezirksgericht Winterthur und beantragte im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen (Art. 257 ZPO), es sei der Mieterin zu befehlen, das Verkaufsgeschäft zu den vertraglich vereinbarten Mindest-Öffnungszeiten weiter zu betreiben; eventuell sei dieser Befehl auch als vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 261 ff. ZPO auszusprechen.
Das Einzelgericht trat auf die Begehren um Rechtsschutz in klaren Fällen sowie um Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht ein, da gemäss Art. 6 Abs. 2 ZPO ausschliesslich das Handelsgericht zuständig sei. Das Obergericht das Kantons Zürich hiess die dagegen erhobene Berufung gut. Es erwog, Art. 6 Abs. 2 ZPO schliesse nicht aus, dass ein Kanton für eine Streitsache eine zur sachlichen Zuständigkeit des Handelsgerichts konkurrierende Zuständigkeit eines anderen Fachgerichts schaffe. Das Bundesgericht lehnte diese Auffassung aber ab.
Das Bundesgericht folgte der herrschenden Lehre, wonach Art. 6 Abs. 2 ZPO eine zwingende und ausschliessliche Zuständigkeit des Handelsgerichts vorsieht (Urteil 4A_480/2013 vom 10. Februar 2014, E. 4.1). Aus der Rechtsprechung betreffend die sachliche Zuständigkeit bei einer einfachen passiven Streitgenossenschaft, bei der die Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Handelsgerichts nur für einen Teil der Streitgenossen erfüllt sind, könne für die vorliegende Frage nichts abgeleitet werden (E. 4.2). Im konkreten Fall gehe es nicht darum, dass sich aus der Zivilprozessordnung selber eine Einschränkung der sachlichen Zuständigkeit des Handelsgerichts ergebe (E. 4.3). Dem Bund stehe im Bereich des Zivilprozessrechts eine umfassende Gesetzgebungskompetenz zu, weshalb die Kantone nur selber legiferieren könnten, soweit der Bund nicht von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht habe. Gegenstand des Zivilprozessrechts sei das Verfahren vor den Zivilgerichten, wozu auch die Bestimmungen zur sachlichen Zuständigkeit zählten. Für eine kantonale Regelung der sachlichen Zuständigkeit neben Art. 6 Abs. 2 ZPO bleibe daher kein Raum (E. 4.3).