4A_480/2013: Sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts für den Rechtsschutz in klaren Fällen und den Erlass vorsorglicher Massnahmen in Mietsachen (amtl. Publ.)

Die Y. AG ist Ver­mi­eterin ein­er grossen Verkaufs- und Neben­fläche in einem Shop­ping Cen­ter. Deren Mieterin, die X. AG, wollte das Mieto­b­jekt vor Ablauf der vere­in­barten Miet­dauer aufgeben. Da die Ver­mi­eterin neg­a­tive Auswirkun­gen auf das Shop­ping Cen­ter befürchtete, gelangte sie an das Einzel­gericht am Bezirks­gericht Win­terthur und beantragte im Ver­fahren um Rechtss­chutz in klaren Fällen (Art. 257 ZPO), es sei der Mieterin zu befehlen, das Verkauf­s­geschäft zu den ver­traglich vere­in­barten Min­d­est-Öff­nungszeit­en weit­er zu betreiben; eventuell sei dieser Befehl auch als vor­sor­gliche Mass­nahme im Sinn von Art. 261 ff. ZPO auszusprechen.

Das Einzel­gericht trat auf die Begehren um Rechtss­chutz in klaren Fällen sowie um Erlass vor­sor­glich­er Mass­nah­men nicht ein, da gemäss Art. 6 Abs. 2 ZPO auss­chliesslich das Han­dels­gericht zuständig sei. Das Oberg­ericht das Kan­tons Zürich hiess die dage­gen erhobene Beru­fung gut. Es erwog, Art. 6 Abs. 2 ZPO schliesse nicht aus, dass ein Kan­ton für eine Stre­it­sache eine zur sach­lichen Zuständigkeit des Han­dels­gerichts konkur­ri­erende Zuständigkeit eines anderen Fachgerichts schaffe. Das Bun­des­gericht lehnte diese Auf­fas­sung aber ab.

Das Bun­des­gericht fol­gte der herrschen­den Lehre, wonach Art. 6 Abs. 2 ZPO eine zwin­gende und auss­chliessliche Zuständigkeit des Han­dels­gerichts vor­sieht (Urteil 4A_480/2013 vom 10. Feb­ru­ar 2014, E. 4.1). Aus der Recht­sprechung betr­e­f­fend die sach­liche Zuständigkeit bei ein­er ein­fachen pas­siv­en Stre­itgenossen­schaft, bei der die Voraus­set­zun­gen für die Zuständigkeit des Han­dels­gerichts nur für einen Teil der Stre­itgenossen erfüllt sind, könne für die vor­liegende Frage nichts abgeleit­et wer­den (E. 4.2). Im konkreten Fall gehe es nicht darum, dass sich aus der Zivil­prozes­sor­d­nung sel­ber eine Ein­schränkung der sach­lichen Zuständigkeit des Han­dels­gerichts ergebe (E. 4.3). Dem Bund ste­he im Bere­ich des Zivil­prozess­rechts eine umfassende Geset­zge­bungskom­pe­tenz zu, weshalb die Kan­tone nur sel­ber legiferieren kön­nten, soweit der Bund nicht von sein­er Kom­pe­tenz Gebrauch gemacht habe. Gegen­stand des Zivil­prozess­rechts sei das Ver­fahren vor den Zivil­gericht­en, wozu auch die Bes­tim­mungen zur sach­lichen Zuständigkeit zählten. Für eine kan­tonale Regelung der sach­lichen Zuständigkeit neben Art. 6 Abs. 2 ZPO bleibe daher kein Raum (E. 4.3).