Die Y. GmbH bestellte von der X. GmbH 12’000 Teeboxen aus Bambusholz mit bedrucktem Verkaufskarton. Die Käuferin erhob eine Mängelrüge, da die Boxen angeblich von Schimmel befallen waren und vielfach verrostete Beschläge aufwiesen. Im Prozess war aber nicht nur strittig, ob und inwiefern Mängel an den Teeboxen festgestellt wurden, sondern auch, ob die Verjährung rechtzeitig unterbrochen worden war.
Die Klägerin hatte eine Klage gestützt auf die Klagebewilligung des Friedensrichteramtes beim Bezirksgericht Aarau eingereicht. Nachdem das Bezirksgericht auf die Zuständigkeit des Handelsgerichts aufmerksam gemacht hatte, zog die Klägerin ihre Klage zurück und das Verfahren wurde abgeschrieben. Vor Bundesgericht stellte sich deshalb die Frage, ob und wann die Verjährung durch das Einreichen eines Schlichtungsgesuches an die sachlich unzuständige Schlichtungsbehörde unterbrochen worden war (BGer. 4A_592/2013 vom 4. März 2014, E. 3).
Das Bundesgericht gelangte zum Ergebnis, die Verjährung sei unterbrochen worden, da die Klage innerhalb der Monatsfrist von Art. 63 ZPO beim zuständigen Handelsgericht eingereicht worden war und dadurch die Rechtshängigkeit rückwirkend auf den Zeitpunkt der Einreichung des Schlichtungsgesuches eingetreten war. Wörtlich erwog das Bundesgericht Folgendes:
3.1. Die Vorinstanz führte aus, die Verjährung werde u.a. durch ein Schlichtungsgesuch oder eine Klage unterbrochen (Art. 135 Ziff. 2 OR). […] Dabei erwog die Vorinstanz [unter anderem], zwar müsse die Schlichtungsbehörde ihre Zuständigkeit prüfen und im Fall, dass sie sich als unzuständig erachte, die klagende Partei darauf aufmerksam machen, um ihr die Möglichkeit des Rückzugs zu geben. […] Wenn der Schlichtungsbehörde aber — abgesehen von den Fällen einer ihr zustehenden Entscheidkompetenz (Art. 212 ZPO) — die Ausfällung eines Nichteintretensentscheids wegen Unzuständigkeit grundsätzlich abgesprochen werde, so habe der Grundsatz, wonach nur das Gericht über die Zuständigkeit zu befinden habe, auch für den vorliegenden Fall zu gelten, wo die sachlich unzuständige Schlichtungsbehörde ohne Vornahme einer Prüfung ihrer Zuständigkeit eine Klagebewilligung ausgestellt habe.
[…] Nachdem die Beschwerdegegnerin innert einem Monat die Klage beim Handelsgericht eingereicht habe, habe sie mit dem Schlichtungsgesuch vom 8. September 2011 die Verjährung rechtzeitig unterbrochen.3.2. Dem ist zuzustimmen. Die Einreichung des Schlichtungsgesuchs begründet die Rechtshängigkeit (Art. 62 ZPO). […] Rechtshängigkeit tritt ein, unabhängig davon, ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind oder nicht. Sie dauert alsdann an bis zur Rechtskraft des Nichteintretensentscheids […]. Die Wirkungen gemäss Art. 64 ZPO treten jedoch zunächst nicht ein, sondern nur und erst — dann jedoch rückwirkend — wenn die Eingabe der zuständigen Instanz gemäss Art. 63 ZPO wieder eingereicht wird […].
[…]
Entscheidend ist somit, ob Art. 63 ZPO auch anwendbar ist bei sachlicher Unzuständigkeit oder — wie die Beschwerdeführerin geltend macht — nur bei örtlicher. Das Bundesgericht hat in einem neueren Entscheid Art. 63 ZPO ohne weiteres sowohl auf die örtliche wie die sachliche Zuständigkeit bezogen (BGE 138 III 471 E. 6 S. 481). In einem kurze Zeit später ergangenen, nicht publizierten Entscheid liess es die Frage allerdings offen (Urteil 5A_376/2012 vom 16. Januar 2013 E. 3.2); es gibt jedoch keinen Grund, von der in BGE 138 III 471 geäusserten Auffassung abzuweichen. […] Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist daher davon auszugehen, dass sich Art. 63 ZPO auf alle von der ZPO geregelten Zuständigkeiten bezieht […].