Das Bundesgericht hat sich in diesem Entscheid mit der Frage zu befassen, ob die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen auf einen verspäteten Rekurs hätte eintreten müssen. Der Beschwerdeführer ersuchte die Universität Zürich schriftlich um Wiederimmatrikulation, worauf die Abteilung Studierende verfügte, dass mangels fehlender online Bewerbung keine Wiederimmatrikulation vorgenommen werden könne. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer verspätet Rekurs bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.
Zunächst wiederholt das BGer den Grundsatz, dass die Verletzung von kantonalen Gesetzen oder Verordnungen nicht unmittelbar gerügt werden könne. Beruhe der angefochtene Entscheid auf kantonalem Recht, könne weitgehend bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Dasselbe gelte hinsichtlich der Anfechtung der für das BGer grundsätzlich verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen. Das BGer lässt offen, ob die Äusserungen des Beschwerdeführeres für ein Eintreten genügen. Immerhin berufe er sich aber auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV).
Hinsichtlich der verspäteten Rekurserhebung führt das BGer aus, dass die Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung korrekt und deshalb ungeeignet sei, den Beschwerdeführer in einen Irrtum zu versetzen:
Sollte er wirklich der — offensichtlich falschen — Rechtsauffassung gewesen sein, er könne mit der Rekurserhebung zuwarten, hätte er sich bei Fehlen eines entsprechenden Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung nicht auf diese Vermutung verlassen und die angezeigte Rechtsmittelfrist nicht einfach verstreichen lassen dürfen (E. 2.4.2).
Das BGer pflichtet der Meinung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich bei, wonach das Verhalten des Beschwerdeführers nicht bloss nachlässig, sondern grobfahrlässig sei.