Der Beschwerdeführer A. reichte beim Kantonsgericht Graubünden eine Klage wegen Urheberrechtsverletzung und unlauterem Wettbewerb ein. Der Vorsitzende der II. Zivilkammer setzte A. eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses an. Gleichzeitig stellte er die Klageschrift der Beklagten zu und setzte Frist zur Einreichung der Klageantwort an. In der Folge wurde das Verfahren aufgrund von Vergleichsgesprächen sistiert, womit beide Fristen entfielen. Nachdem die Vergleichsbemühungen gescheitert waren, nahm der Vorsitzende das Verfahren wieder auf und setzte erneut Frist zur Leistung des Kostenvorschusses und zur Einreichung der schriftlichen Klageantwort an.
A. leistete den Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht. Vier Tage nach Ablauf der Zahlungsfrist reichte die Beklagte die Klageantwort und eine Honorarnote ein. Fünf Tage später trat das Kantonsgericht auf die Klage nicht ein. Es auferlegte A. die Gerichtskosten und eine Parteientschädigung von CHF 6’587.30 für die Aufwendungen zur Ausarbeitung der Klageantwort durch den Rechtsvertreter der Beklagten.
Der Beschwerdeführer A. beantragte dem Bundesgericht, die Parteientschädigung aufzuheben. Er rügte insbesondere, die Vorinstanz habe die Klage umgehend zur Beantwortung zugestellt, anstatt zu warten, bis der Kostenvorschuss eingegangen und damit eine Prozessvoraussetzung erfüllt sei. Durch diesen Verfahrensfehler habe die Vorinstanz unnötige Parteikosten verursacht, die sie selber zu tragen habe. Die Vorinstanz habe auch den Gehörsanspruch verletzt, da sie die Klageantwort und die Honorarnote nicht zur Kenntnisnahme und Stellungnahme zugestellt habe (Urteil 4A_29/2014 vom 7. Mai 2014, E. 2).
Das Bundesgericht hob den angefochtenen Entscheid wegen Verletzung des Gehörsanspruchs auf. Bei ihrem Entscheid, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung aufzuerlegen, stellte die Vorinstanz massgeblich auf die Klageantwort und die Honorarnote ab. Das Bundesgericht sah deshalb in der Nichtzustellung dieser Eingaben eine schwere Verletzung des Gehörsanspruchs (E. 3).
Bemerkenswert sind die weiteren Erwägungen des Bundesgerichts. Aus prozessökonomischen Gründen äusserte sich das Bundesgericht zur Frage, ob die Vorinstanz Bestimmungen der ZPO verletzte, indem sie der Beklagten die Klageschrift bereits vor Bezahlung des Kostenvorschusses zur Beantwortung zustellte (E. 4). Das Bundesgericht verneinte eine Pflicht des Gerichts, mit der Zustellung der Klage zu warten, bis der Kostenvorschuss geleistet wird.
Gemäss Bundesgericht sollte das Zuwarten mit der Zustellung der
Klageschrift bis zur Zahlung des Kostenvorschusses die Regel bilden (E.
4.3). Die Verfahrensleitung stehe jedoch im Ermessen des Gerichts, das in der Regel annehmen dürfe, eine anwaltlich vertretene Partei leiste den Kostenvorschuss (E. 4.2). Werde deshalb eine Frist zur Einreichung der Klageantwort angesetzt und sei sich die klagende Partei nicht darüber im Klaren, ob sie den Kostenvorschuss leisten wolle, müsse sie umgehend beim Gericht um Abnahme der Antwortfrist ersuchen. Werde kein Antrag gestellt, könne der klagenden Partei eine Parteientschädigung auferlegt werden (E. 4.2.1).
Das Bundesgericht führte weiter aus, mit der Zustellung der Klage trete die Fortführungslast ein, weshalb die Klage ohne Zustimmung der Gegenpartei nicht mehr ohne Verlust des eingeklagten Anspruchs zurückgezogen werden könne. Die Nichtleistung des Kostenvorschusses sei aber nicht als Klagerückzug zu behandeln. Der darauf ergehende Nichteintretensentscheid entfalte keine materielle Rechtskraftwirkung (E. 4.2.2).