Der Beschwerdeführer unterrichtete seit 1980 an der ETH Lausanne. Im Laufe der Zeit entwickelte sich ein Rechtsstreit über die Rechtsnatur dieser Lehrtätigkeit. Das Bundesgericht erkannte im Jahr 2006, dass auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers das Bundespersonalgesetz (SR 172.220.1) anwendbar ist. Zwischen den Beteiligten war deshalb unbestritten, dass die ETH seit 1980 verpflichtet gewesen wäre, Beiträge an die berufliche Vorsorge zu leisten. Die ETH Lausanne und die Pensionskasse des Bundes Publica machten aber gestützt auf BGE 136 V 73 geltend, die rückwirkenden Beitragsforderungen der Publica seien absolut verjährt, soweit sie älter als zehn Jahre sind.
Zur Verjährungsfrage hielt das Bundesgericht im Wesentlichen fest, dass das Vorsorgeverhältnis zur Pensionskasse bereits dann entsteht, wenn dafür die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind. Ob tatsächlich Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung geleistet werden, spielt zur Begründung des Vorsorgeverhältnisses keine Rolle (Urteil 9C_640/2013 vom 23. April 2013, E. 4).
Damit stellte sich die Anschlussfrage, ob auf den vorliegenden Sachverhalt die mit BGE 136 V 73 begründete Rechtsprechung anzuwenden war oder die bisherige. Das Bundesgericht bejahte die Anwendbarkeit der neuen Rechtsprechung gemäss BGE 136 V 73.
Nach dem Grundsatz “ex nunc et pro futuro” finde eine Rechtsprechung sofort auf alle Fälle Anwendung, die im Urteilszeitpunkt vor einem Gericht rechtshängig seien, sowie auf alle künftigen Fälle. Das Verbot der Rückwirkung gelte nur bezüglich Tatsachen, die sich vollständig vor dem Erlass eines Urteils ereignet haben. Zeigt ein Sachverhalt aber noch Wirkung unter der neuen Rechtsprechung, sind grundsätzlich die neuen Regeln anzuwenden (vgl. zum Ganzen E. 6.3.2). Die Beitragsforderungen der Publica waren deshalb zum Teil verjährt, was tiefere Altersleistungen der beruflichen Vorsorge zur Folge hatte (vgl. E. 6.4 und 7).