9C_640/2013: Verjährung von Beitragsforderungen in der beruflichen Vorsorge (amtl. Publ.)

Der Beschw­erde­führer unter­richtete seit 1980 an der ETH Lau­sanne. Im Laufe der Zeit entwick­elte sich ein Rechtsstre­it über die Recht­snatur dieser Lehrtätigkeit. Das Bun­des­gericht erkan­nte im Jahr 2006, dass auf die Tätigkeit des Beschw­erde­führers das Bun­des­per­son­alge­setz (SR 172.220.1) anwend­bar ist. Zwis­chen den Beteiligten war deshalb unbe­strit­ten, dass die ETH seit 1980 verpflichtet gewe­sen wäre, Beiträge an die beru­fliche Vor­sorge zu leis­ten. Die ETH Lau­sanne und die Pen­sion­skasse des Bun­des Pub­li­ca macht­en aber gestützt auf BGE 136 V 73 gel­tend, die rück­wirk­enden Beitrags­forderun­gen der Pub­li­ca seien abso­lut ver­jährt, soweit sie älter als zehn Jahre sind.

Zur Ver­jährungs­frage hielt das Bun­des­gericht im Wesentlichen fest, dass das Vor­sorgev­er­hält­nis zur Pen­sion­skasse bere­its dann entste­ht, wenn dafür die geset­zlichen Voraus­set­zun­gen gegeben sind. Ob tat­säch­lich Beiträge an die Vor­sorgeein­rich­tung geleis­tet wer­den, spielt zur Begrün­dung des Vor­sorgev­er­hält­niss­es keine Rolle (Urteil 9C_640/2013 vom 23. April 2013, E. 4).

Damit stellte sich die Anschlussfrage, ob auf den vor­liegen­den Sachver­halt die mit BGE 136 V 73 begrün­dete Recht­sprechung anzuwen­den war oder die bish­erige. Das Bun­des­gericht bejahte die Anwend­barkeit der neuen Recht­sprechung gemäss BGE 136 V 73.

Nach dem Grund­satz “ex nunc et pro futuro” finde eine Recht­sprechung sofort auf alle Fälle Anwen­dung, die im Urteil­szeit­punkt vor einem Gericht recht­shängig seien, sowie auf alle kün­fti­gen Fälle. Das Ver­bot der Rück­wirkung gelte nur bezüglich Tat­sachen, die sich voll­ständig vor dem Erlass eines Urteils ereignet haben. Zeigt ein Sachver­halt aber noch Wirkung unter der neuen Recht­sprechung, sind grund­sät­zlich die neuen Regeln anzuwen­den (vgl. zum Ganzen E. 6.3.2). Die Beitrags­forderun­gen der Pub­li­ca waren deshalb zum Teil ver­jährt, was tief­ere Alter­sleis­tun­gen der beru­flichen Vor­sorge zur Folge hat­te (vgl. E. 6.4 und 7).