Die IV hatte der Geschädigten aus einem Auffahrunfall Leistungen ausgerichtet und forderte einen Teil des Betrages regressweise vom NVB zurück. Das Bezirksgericht Zürich hiess die Klage der IV gut. Das Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) wies die Klage im Berufungsverfahren ab. In der Folge beantragte die IV dem Bundesgericht, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und die Sache sei zu neuer Entscheidung durch einen verfassungsmässigen und gesetzmässig zusammengesetzten Spruchkörper an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die IV berief sich auf die Anwaltstätigkeit des Ehemannes der Oberrichterin, der seit Jahren wiederholt von der Zürich-Versicherungsgesellschaft (nachfolgend “Zürich”) als Rechtsvertreter in Haftpflichtprozessen mandatiert worden sei. In der Anwaltskanzlei des Ehemannes arbeite auch dessen Bruder und Schwager der Oberrichterin. Der Schwager sei von 1985 bis 2008 bei der Zürich als Leiter des Regionalsitzes Zürich und Mitglied der Direktion tätig gewesen. Die Zürich habe den Direktschaden mit der Geschädigten aus dem Auffahrunfall bearbeitet. Der Schwager der Oberrichterin sei in die Schadenserledigung involviert gewesen. Als Partei trete im Prozess zwar das NVB auf, doch sei die Zürich der geschäftsführende Vertreter des NVB. Die Zürich habe den Prozess denn auch materiell geführt (vgl. zum Ganzen E. 2.1).
Das Bundesgericht folgte den Argumenten der IV (E. 5.2.3 und 5.2.4):
“Es ist ausgewiesen, dass der Bruder des Ehemannes und heutiger Bürokollege, der in der Zeit von 1985 bis 2008 Mitglied der Direktion bei der Zürich war, im Jahr 2006 an der vergleichsweisen Erledigung des Direktschadens […] mit der Versicherten beteiligt war. […] Unter Hinweis auf ein Schreiben […] macht er geltend, dass die Auseinandersetzung mit der Beschwerdeführerin über den Regress erst im Juni 2008 begonnen habe, nachdem der Bruder des Ehemannes aber bereits am 21. Dezember 2007 aus der Zürich ausgeschieden war. Er sei daher nie in das vorliegende Regressverfahren involviert gewesen. Es kann offen bleiben, ob sich die Streitigkeit nicht schon länger abzeichnete. [..] Dem Bruder des Ehemannes und Schwager der Oberrichterin, der gemäss Webseite des Anwaltsbüros Fachspezialist im Haftpflichtrecht sowie für Sozialversicherungsleistungen und Regresse ist, war somit im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses mit der Versicherten zweifellos bewusst, dass die von der Beschwerdeführerin verfügte Umschulung eine Regressproblematik beinhaltete. Er war demnach zwar nicht am vorliegenden Prozess beteiligt, doch war er massgeblich für Leistungen verantwortlich, welche auf dem gleichen Lebenssachverhalt und zum Teil den gleichen Leistungsvoraussetzungen beruhten und es ist glaubhaft, dass ihm auch die Regressfrage bekannt war. […] Insgesamt besteht daher über ihren Ehemann und ihren
Schwager eine derartige Nähe zu dem die Regressforderung bestreitenden
Beschwerdegegner, dass die Oberrichterin wegen des Anscheins der
Befangenheit hätte in den Ausstand treten müssen.”