Das Bundesgericht erwog insbesondere, im Rechtsmittelverfahren gelte das Recht auf eine mündliche öffentliche Verhandlung nur sehr beschränkt. Es bestehe namentlich nicht, wenn die Rechtsmittelinstanz bloss Rechtsfragen zu überprüfen habe und vor der ersten Instanz, die mit der Feststellung des Sachverhalts befasst war, öffentlich verhandelt wurde oder eine mündliche Verhandlung hätte beantragt werden können. Die Parteien könnten überdies auf ihren Anspruch auf eine mündliche öffentliche Verhandlung verzichten. Da die Durchführung einer Berufungsverhandlung nach Art. 316 Abs. 1 ZPO nicht zwingend vorgeschrieben ist, müsse im Berufungsverfahren ein dahingehender Antrag gestellt werden. Ohne Verfahrensantrag werde angenommen, die Parteien hätten auf ihren Anspruch auf Durchführung einer Berufungsverhandlung stillschweigend verzichtet (vgl. zum Ganzen E. 4.1).
Nach Auffassung des Bundesgerichts hatte der Beschwerdeführer keinen ausreichend klaren Antrag auf Durchführung einer Berufungsverhandlung gestellt (E. 4.2):
“[…] So kritisierte er in der Berufungsschrift seinen eigenen Vorbringen nach bloss die erstinstanzliche Protokollierung der Hauptverhandlung. Ferner beantragte er im Zusammenhang mit verschiedenen Ausführungen zur Sache Zeugen- bzw. Parteibefragungen. Diesen Ausführungen und Anträgen mochte zwar stillschweigend die Erwartung zugrunde liegen, dass das Gericht eine mündliche Verhandlung durchführen werde, doch haben solche Begehren praxisgemäss bloss den Charakter von Beweisanträgen […]. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz gemäss den Vorbringen des Beschwerdeführers nach Eingang der Berufungsantwort die Kostennoten der Parteivertreter einverlangt habe. Damit wurde für den Beschwerdeführer ohne weiteres ersichtlich, dass die Vorinstanz das Berufungsverfahren abzuschliessen gedachte und keine öffentliche und mündliche Verhandlung vorsah. Es wäre vom Beschwerdeführer spätestens in dieser Situation zu erwarten gewesen, dass er nun einen ausdrücklichen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung stellte bzw. auf seinem — von ihm zu Unrecht als hinreichend erachteten — Antrag auf eine Verhandlung beharrt hätte. […] Jedenfalls durfte die Vorinstanz nach dem Dargelegten ohne Konventionsverletzung vom Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausgehen.”