4A_500/2013: echte Solidarhaftung des übertragenden Mieters bei Übertragung des Mietverhältnisses (amtl. Publ.)

Das vor­liegende Urteil bet­rifft die Über­tra­gung eines Mietver­hält­niss­es (OR 263). Strit­tig war die Frage, ob Abs. 4 dieser Bes­tim­mung eine echte Sol­i­darschuld i.S.v. OR 143 ff. anord­net oder doch eine sub­sidiäre Haf­tung des über­tra­gen­den Mieters für  den Fall, dass der erwer­bende Mieter nicht leiste. 

Das BGer bejaht, dass OR 263 IV eine echte Sol­i­dar­ität anord­net, aus fol­gen­den Gründen:

  • Die mietrechtliche Lit­er­atur geht, so das BGer, i.d.R. davon aus, dass OR 263 IV eine Sol­i­darschuld nach OR 143 ff. begründe. 
  • Eine gram­matikalis­che Ausle­gung von OR 263 IV spricht für das gle­iche Ergeb­nis (“sol­i­darisch”).
  •  In sys­tem­a­tis­ch­er Hin­sicht ist zu beacht­en, dass in ähn­lichen Kon­stel­la­tio­nen ähn­liche Anord­nun­gen gel­ten (z.B. in OR 181 II), und hier hat das BGer bere­its echte Sol­i­dar­ität angenom­men (BGE 126 III 375);
  • tele­ol­o­gisch spricht das Schutzbedürf­nis des Ver­mi­eters, der sich die Über­tra­gung der Miete gefall­en lassen muss, für Solidarität.

Der Ver­mi­eter kann daher gegen den über­tra­gen­den Mieter vorge­hen, “ohne hin­sichtlich der Miet­zins- und Nebenkoste­nausstände zunächst die übernehmende Mieterin — mit­tels Klage oder Betrei­bung — in Anspruch nehmen zu müssen”.