Das vorliegende Urteil betrifft die Übertragung eines Mietverhältnisses (OR 263). Strittig war die Frage, ob Abs. 4 dieser Bestimmung eine echte Solidarschuld i.S.v. OR 143 ff. anordnet oder doch eine subsidiäre Haftung des übertragenden Mieters für den Fall, dass der erwerbende Mieter nicht leiste.
Das BGer bejaht, dass OR 263 IV eine echte Solidarität anordnet, aus folgenden Gründen:
- Die mietrechtliche Literatur geht, so das BGer, i.d.R. davon aus, dass OR 263 IV eine Solidarschuld nach OR 143 ff. begründe.
- Eine grammatikalische Auslegung von OR 263 IV spricht für das gleiche Ergebnis (“solidarisch”).
- In systematischer Hinsicht ist zu beachten, dass in ähnlichen Konstellationen ähnliche Anordnungen gelten (z.B. in OR 181 II), und hier hat das BGer bereits echte Solidarität angenommen (BGE 126 III 375);
- teleologisch spricht das Schutzbedürfnis des Vermieters, der sich die Übertragung der Miete gefallen lassen muss, für Solidarität.
Der Vermieter kann daher gegen den übertragenden Mieter vorgehen, “ohne hinsichtlich der Mietzins- und Nebenkostenausstände zunächst die übernehmende Mieterin — mittels Klage oder Betreibung — in Anspruch nehmen zu müssen”.