In einer mietrechtlichen Auseinandersetzung waren sich die Parteien uneinig, ob sämtliche Mietzinsen rechtzeitig und vollständig bezahlt worden waren. Die Vermieter leiteten ein Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO ein, um den Mieter und dessen Mitbewohnerin wegen Zahlungsrückständen auszuweisen. Das Bundesgericht stellte zwar fest, dass der Sachverhalt liquid und die Rechtslage klar war, fand jedoch keine ausstehenden Mietzinsen (Urteil 4A_68/2014 vom 16. Juni 2014, E. 4).
Für das Bundesgericht stellte sich damit erstmals die Frage, ob das Gericht das Rechtsbegehren in einem Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen mit Rechtskraftwirkung für künftige Verfahren abweisen kann (Rechtskraft der abgeurteilten Sache) oder ob es lediglich auf das Rechtsschutzbegehren nicht eintreten kann, weil der angeblich zu schützende Anspruch gar nicht besteht (E. 5). Die Frage war in der Lehre umstritten (E. 5.1). Gestützt auf die Materialien und den deutschen Wortlaut von Art. 257 Abs. 3 ZPO, der vom französischen und italienischen leicht abweicht, entschied das Bundesgericht, in Verfahren nach Art. 257 ZPO könne nur ein Nichteintretensentscheid ergehen. Dieser Entscheid hat keine Rechtskraftwirkung der abgeurteilten Sache (E. 5.2 und 5.3).