Im vorliegenden Entscheid des Bundesgerichts ging es um die Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit bei Art. 174 SchKG. Gemäss dieser Bestimmung kann ein Entscheid des Konkursgerichts über die Konkurseröffnung innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung u.a. aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass die Schuld inzwischen getilgt ist (Art. 174 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 1 SchKG).
Obwohl die Schuld vorliegend nachweislich getilgt war, war für die Vorinstanz die Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz hatte sich dabei u.a. auf einen Betreibungsauszug abgestützt, welcher offenbar innerhalb von zwei Jahren 74 Betreibungen (!) im Gesamtbetrag von über Fr. 1.9 Mio. auswies, wovon lediglich rund Fr. 200‘000 bezahlt, aber über Fr. 1.7 Mio. noch offen seien. Die Vorinstanz hatte aus der Anzahl der Betreibungen, der Höhe der Gesamtsumme sowie dem Stadium der Betreibungen auf erhebliche Zahlungsschwierigkeiten der Schuldnerin geschlossen, zumal auf den Kontokorrentkonti der Schuldnerin lediglich ein Betrag von rund Fr. 220‘000 aktenkundig sei.
Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit führte das Bundesgericht u.a. aus (E. 3.1):
„Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte […]. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. An diese Glaubhaftmachung dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen […] Namentlich muss der Schuldner nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen […] Zahlungsfähigkeit ist gegeben, wenn ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, um die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen zu befriedigen. Zu berücksichtigen sind nur sofort und konkret verfügbare, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel. Grundsätzlich zahlungsunfähig ist ein Schuldner, wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Schuldner Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Demgegenüber lassen bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck […].“ (Hervorhebungen hinzugefügt)
Nach Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin kam das Bundesgericht zum Ergebnis, die Würdigung der Vorinstanz, die Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei nicht hinreichend glaubhaft gemacht, halte vor Bundesrecht stand, und wies die Beschwerde ab.