Im vorliegenden Urteil hatte das Bundesgericht zu entscheiden, ob das Handelsgericht für die Beurteilung einer Widerspruchsklage nach Art. 108 SchKG sachlich zuständig ist.
Die Beschwerdeführerin hatte Betreibung gegen die A. Ltd. eingeleitet und das Betreibungsamt hatte in der Folge Vermögenswerte im Schätzungswert von rund Fr. 22 Mio. gepfändet. Die Beschwerdegegnerin hatte als Drittansprecherin Pfandrechte an den gepfändeten Vermögenswerten geltend gemacht. Mit Klage an das Handelsgericht Zürich hatte die Beschwerdeführerin verlangt, das Betreibungs- und Pfändungsverfahren ohne Rücksicht auf die von der Beschwerdegegnerin beanspruchten Rechte weiterzuführen bzw. die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Pfandansprüche gemäss Art. 108 Abs. 1 SchKG abzuerkennen. Das Handelsgericht war auf die Klage nicht eingetreten.
Das Bundesgericht hielt zunächst fest, dass sich in der dem Handelsgericht vorgelegten Widerspruchsklage nach Art. 108 Abs. 1 SchKG die Gläubigerin / Beschwerdeführerin als Klägerin und die Drittansprecherin / Beschwerdegegnerin als Beklagte gegenüber stünden. Es handle sich um eine betreibungsrechtliche Streitigkeit mit Reflexwirkung auf das materielle Recht (E. 2.). Umstritten war, ob die Widerspruchsklage von der Materie her handelsrechtlicher Natur ist bzw. mit der geschäftlichen Tätigkeit einer Partei zusammenhängt (E. 2.1.). Das Bundesgericht erwog mit Blick auf § 24 lit. b GOG/ZH, dass der Begriff der „handelsrechtlichen Streitigkeit“ ein Begriff des Bundesrechts sei, und dass diejenigen Kantone, welche ein Handelsgericht geschaffen hätten, die handelsgerichtliche Zuständigkeit gemäss Art. 6 Abs. 2 ZPO nicht einschränken könnten (E. 2.2.). Danach legte das Bundesgericht Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO aus und fand, dass der Wortlaut sehr weit gefasst sei (E. 2.3.1.). Für eine den Wortlaut einschränkende Interpretation sprachen jedoch die Gesetzgebungsgeschichte (E. 2.3.2.) sowie systematische und sachliche Gründe (E. 2.3.3.). Schliesslich folgerte das Bundesgericht, dass das Handelsgericht grundsätzlich sachlich nicht zuständig ist, die vorliegende Widerspruchsklage zu beurteilen (E. 2.3.4.).
Das Bundesgericht verwarf ferner das Argument der Beschwerdeführerin, dass das Handelsgericht — auch bei grundsätzlich fehlender Zuständigkeit — aufgrund einer Einlassung der Beschwerdegegnerin zuständig geworden sei, mit dem Hinweis, dass die sachliche Zuständigkeit der Gerichte der Parteidisposition grundsätzlich entzogen sei (E. 2.4.):
„Was die Einlassung betrifft, so ergibt sich der gesetzgeberische Wille, diese auszuschliessen, unmittelbar aus den Materialien: Im Vorentwurf zur ZPO war die Möglichkeit der Einlassung noch enthalten […] Wie sich aus der Botschaft ergibt, wurde diese Bestimmung bewusst gestrichen und sollte die Einlassung generell unzulässig sein […] Demgemäss ist auch die Lehre praktisch einhellig der Ansicht, dass eine Einlassung vor dem sachlich unzuständigen Handelsgericht ausgeschlossen ist […]“
Auch der von der Beschwerdeführerin angerufene § 126 Abs. 2 GOG/ZH, wonach die beklagte Partei die Einrede der fehlenden sachlichen Zuständigkeit spätestens mit der Klageantwort erheben muss, half nicht:
„Wie bereits gesagt, ergibt sich die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts jedoch aus Bundesrecht, sofern ein Kanton ein Handelsgericht einrichtet […] Eine Ausdehnung dieser Zuständigkeit ist ebenfalls nur im Rahmen des Bundesrechts möglich (vgl. Art. 6 Abs. 4 ZPO). Eine Einlassung vor dem sachlich unzuständigen Handelsgericht ist von Bundesrechts wegen ausgeschlossen. Soweit § 126 Abs. 2 GOG/ZH Gegenteiliges vorsieht, erweist er sich als bundesrechtswidrig.“