Die RK‑N hat die Detailberatung des Entwurfes der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates [Fahnen] zur Änderung des Obligationenrechts betreffend Revision des Widerrufsrechts (06.441; dazu swissblawg vom 9.2.14 und vom 14.3.14) beendet und diesen mit 11 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung angenommen.
Aus der Medienmitteilung:
Damit soll ein allgemeines Widerrufsrecht für Konsumentinnen und Konsumenten im gesamten Fernabsatzgeschäft eingeführt werden, um diese besser vor übereilten Kaufentscheiden und Überrumpelung zu schützen. Sie ist dabei weitgehend dem Entwurf der RK-SR bzw. dem Beschluss des Ständerates gefolgt. In der Kommission war jedoch umstritten (11 zu 11 Stimmen), ob die Definition des Fernabsatzgeschäfts (Art. 40c E‑OR) nur auf durch Telefon abgeschlossene Geschäfte beschränkt werden soll. Mit Stichentscheid des Präsidenten sprach sich die Mehrheit für den Entwurf der RK-SR und somit gegen eine solche Beschränkung aus. Eine Minderheit beantragt hingegen eine Beschränkung. Hinsichtlich der Ausnahmen von einem Widerrufsrecht wollte eine Mehrheit der Kommission (13 zu 7 Stimmen bei 2 Enthaltungen) den Betrag in Art. 40e Bst. a E‑OR auf 200 Franken erhöhen. Ferner will die Mehrheit der Kommission (12 zu 8 Stimmen) bei Art. 40i E‑OR einen neuen Buchstaben f einführen, wonach das Widerrufsrecht erlischt, wenn bei Elektrogeräten die Originalverpackung entsiegelt oder das Gerät eingeschaltet wurde. Eine Minderheit beantragt dies abzulehnen. Bezüglich der absoluten Frist des Widerrufsrechts (Art. 40j Abs. 3 OR) ist die Kommission mit 10 zu 7 Stimmen bei 2 Enthaltungen dem Ständerat bzw. dem Entwurf der RK-SR gefolgt, wonach eine Frist von 3 Monaten und 14 Tagen vorgesehen ist. Eine Minderheit will die Frist auf 1 Jahr und 14 Tage erhöhen.