RK‑N: Entwurf der RK‑S zur Revision des Widerrufsrechts angenommen — keine Begrenzung auf Telefonabschlüsse

Die RK‑N hat die Detail­ber­atung des Entwur­fes der Kom­mis­sion für Rechts­fra­gen des Stän­der­ates [Fah­nen] zur Änderung des Oblig­a­tio­nen­rechts betr­e­f­fend Revi­sion des Wider­ruf­s­rechts (06.441; dazu swiss­blawg vom 9.2.14 und vom 14.3.14) been­det und diesen mit 11 zu 7 Stim­men bei 1 Enthal­tung angenom­men.

Aus der Medi­en­mit­teilung:

Damit soll ein all­ge­meines Wider­ruf­s­recht für Kon­sumentin­nen und Kon­sumenten im gesamten Fern­ab­satzgeschäft einge­führt wer­den, um diese bess­er vor übereil­ten Kaufentschei­den und Über­rumpelung zu schützen. Sie ist dabei weit­ge­hend dem Entwurf der RK-SR bzw. dem Beschluss des Stän­der­ates gefol­gt. In der Kom­mis­sion war jedoch umstrit­ten (11 zu 11 Stim­men), ob die Def­i­n­i­tion des Fern­ab­satzgeschäfts (Art. 40c E‑OR) nur auf durch Tele­fon abgeschlossene Geschäfte beschränkt wer­den soll. Mit Stichentscheid des Präsi­den­ten sprach sich die Mehrheit für den Entwurf der RK-SR und somit gegen eine solche Beschränkung aus. Eine Min­der­heit beantragt hinge­gen eine Beschränkung. Hin­sichtlich der Aus­nah­men von einem Wider­ruf­s­recht wollte eine Mehrheit der Kom­mis­sion (13 zu 7 Stim­men bei 2 Enthal­tun­gen) den Betrag in Art. 40e Bst. a E‑OR auf 200 Franken erhöhen. Fern­er will die Mehrheit der Kom­mis­sion (12 zu 8 Stim­men) bei Art. 40i E‑OR einen neuen Buch­staben f ein­führen, wonach das Wider­ruf­s­recht erlis­cht, wenn bei Elek­trogeräten die Orig­i­nalver­pack­ung entsiegelt oder das Gerät eingeschal­tet wurde. Eine Min­der­heit beantragt dies abzulehnen. Bezüglich der absoluten Frist des Wider­ruf­s­rechts (Art. 40j Abs. 3 OR) ist die Kom­mis­sion mit 10 zu 7 Stim­men bei 2 Enthal­tun­gen dem Stän­der­at bzw. dem Entwurf der RK-SR gefol­gt, wonach eine Frist von 3 Monat­en und 14 Tagen vorge­se­hen ist. Eine Min­der­heit will die Frist auf 1 Jahr und 14 Tage erhöhen.